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29/29 Fakten quellengeprüftzuletzt geprüft 2026-08-28§ 24 AufenthG

Aufenthaltsstatus: Vorübergehender Schutz (Ukraine) (Vorübergehender Schutz (§ 24 AufenthG))

Status ID: RS-011

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Version: 1.1

Status: Quellengeprüft (Agentenflotte, 2026-08-28) — 29/29 Fakten verifiziert; 5 korrigiert; Freigabe durch Menschen ausstehend

Primary legal basis: § 24 AufenthG

Jurisdiction: Bundesweit (+ EU-Ratsbeschluss; + lokale Abweichungen, wo vermerkt)

Risk level: Hoch

Last reviewed: 2026-08-28

Next review due: 2026-09-25 (bewegliches EU-Enddatum und ausstehendes Leistungsgesetz — 30-Tage-Zyklus; als kürzester Zyklus in diesem Verzeichnis zu behandeln)

Owner: AusHelp Knowledge Team

Deutsche Übersetzung der englischen Originalfassung (Version und Prüfstand siehe

Kopfzeile). Bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.


Geltungsbereich und Haftungsausschluss

Nur informative Orientierung — keine Rechtsberatung. Alle Angaben stammen aus offiziellen

öffentlichen Quellen (Level A–C gemäß standards/source-policy.md). Prüfen Sie wichtige

Entscheidungen bei der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten Einwanderungsberatung.


1. Übersicht

Der vorübergehende Schutz (§ 24 AufenthG) ist der Aufenthaltstitel, der Menschen erteilt wird,

die aus der Ukraine vertrieben wurden, auf der Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses nach der

Richtlinie 2001/55/EG. Er ist der einzige deutsche Aufenthaltsstatus, dessen Dauer kollektiv in

Brüssel festgelegt wird und nicht individuell durch die Ausländerbehörde: § 24 Abs. 1 knüpft die

Erlaubnis an den Schutzzeitraum, der nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessen wird

(SRC-250). Es findet keine individuelle Schutzprüfung statt — Registrierung und eine Erlaubnis,

kein Verfahren.

Er gewährt vollen Zugang zum Arbeitsmarkt ab dem ersten Tag, allerdings nicht, weil § 24 dies

vorsieht: § 24 enthält überhaupt keine Beschäftigungsklausel (Absatz 6 ist aufgehoben), sodass die

Standardregel des § 4a Abs. 1 gilt — Beschäftigung und Selbständigkeit gleichermaßen, ohne

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (SRC-250, SRC-132). Er gehört zudem zum allgemeinen

Leistungssystem und nicht zum Asylsystem: Inhaber nach § 24 sind in der Regel nicht in § 1 AsylbLG

aufgeführt und daher nicht durch § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vom SGB II ausgeschlossen (SRC-247,

SRC-151). Der Preis dafür ist die Mobilität — verpflichtende Verteilung auf die Länder sowie eine

dreijährige Wohnsitzregelung bei der ersten Erlaubnis (SRC-250, SRC-241).

Die Verlängerung erfolgt per Verordnung, nicht per Termin (SRC-254), sodass die aufgedruckte

Gültigkeitsdauer der Karte kürzer ist als ihre rechtliche Gültigkeit. Dies ist die Akte mit der

höchsten Volatilität in diesem Verzeichnis: Das EU-Enddatum hat sich wiederholt verschoben, jede

Verschiebung muss durch eine deutsche Verordnung nachvollzogen werden, und ein Bundesgesetz, das

das Leistungssystem für später Eingereiste ändert, ist zwar geplant, aber noch nicht im

Gesetzestext angekommen.

2. Rechtsgrundlage

ProvisionGovernsSource ID
§ 24 Abs. 1–2 AufenthGErlaubnis zum vorübergehenden Schutz, Dauer an die Richtlinie gekoppelt; zwingende Ablehnung bei Vorliegen der Gründe des § 60 Abs. 8SRC-250
§ 24 Abs. 3–5 AufenthGVerteilung auf die Länder; Zuweisungsentscheidung ohne Widerspruchsverfahren; kein Anspruch auf einen frei gewählten WohnortSRC-250
Council Implementing Decision (EU) 2022/382Stellt den Massenzustrom fest und legt die erfassten Kategorien festSRC-256
Council Implementing Decision (EU) 2025/1460Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027SRC-255
Council Implementing Decision (EU) 2026/1912Verlängerung bis zum 4. März 2028; Bedingung der Erfüllung der WehrpflichtSRC-257
Council Recommendation of 16 September 2025Koordinierter Übergang aus dem vorübergehenden Schutz (nicht bindend)SRC-260
§ 2 UkraineAufenthFGV · § 2 UkraineAufenthVFortgeltung der Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 ohne Antrag; 90-tägige Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht nach EinreiseSRC-254, SRC-259
§ 4a Abs. 1, 3 · § 12a AufenthGArbeitserlaubnis als Regelfall und der Vermerk, den die Karte tragen muss; Wohnsitzregelung für erstmalige Inhaber nach § 24 Abs. 1SRC-132, SRC-241
§ 26 Abs. 1, 4 AufenthG · § 9 Abs. 2Dauer humanitärer Aufenthaltstitel; Weg zur Niederlassungserlaubnis und deren VoraussetzungenSRC-236, SRC-146
§ 29 Abs. 4 AufenthGFamiliennachzug, wenn die Familieneinheit durch die Flucht aufgelöst wurdeSRC-150
§ 1 AsylbLG · § 7 SGB IIWelches Leistungssystem giltSRC-247, SRC-151
§§ 18a, 18b, 18g, 16b AufenthGVerfügbare Titel für den Übergang hinausSRC-162, SRC-131, SRC-115, SRC-001
§ 81 Abs. 3–4 · § 7 Abs. 2 AufenthGFiktionswirkung während ein Antrag anhängig ist; rückwirkende Verkürzung, wenn eine Voraussetzung entfälltSRC-002, SRC-149

3. Wesentliche Fakten

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#FactValueLegal basisSource IDVerified
3.1Wer erfasst ist — die deutsche RegelJeder, dem durch einen EU-Ratsbeschluss nach der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wurde und der seine Bereitschaft erklärt hat, in Deutschland aufgenommen zu werden§ 24 Abs. 1SRC-250yes
3.2Wer erfasst ist — die EU-Kategorien(a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine ansässig waren; (b) Staatenlose und Drittstaatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz in der Ukraine genossen; (c) Familienangehörige von (a)/(b); nach Art. 2 Abs. 2 können die Mitgliedstaaten stattdessen angemessenen Schutz nach nationalem Recht auf Staatenlose und Drittstaatsangehörige anwenden, die einen gültigen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel besaßen und nicht unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren könnenArt. 2 Decision (EU) 2022/382SRC-256yes
3.3Definition des FamilienangehörigenEhegatte oder unverheirateter Partner in einer stabilen Beziehung, sofern die Rechtsvorschriften oder die Praxis des betreffenden Mitgliedstaats unverheiratete Paare mit verheirateten Paaren vergleichbar behandeln; minderjährige unverheiratete Kinder der Person oder des Ehegatten; andere nahe Verwandte, die vor dem 24.02.2022 als eine Familieneinheit zusammenlebten und ganz oder überwiegend unterhaltsabhängig warenArt. 2 Abs. 4 Decision (EU) 2022/382SRC-256yes
3.4Dauer der ErlaubnisBemessen nach dem Schutzzeitraum gemäß Art. 4 und 6 der Richtlinie, nicht individuell festgelegt; humanitäre Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt werden in der Regel jeweils für höchstens drei Jahre erteilt und verlängert§ 24 Abs. 1; § 26 Abs. 1 S. 1SRC-250, SRC-236yes
3.5Aktuelles EU-Enddatum4. März 2027, festgelegt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15.07.2025Art. 1 Decision (EU) 2025/1460SRC-255yes
3.6Nächstes EU-Enddatum4. März 2028, festgelegt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates vom 30.07.2026; dessen Art. 1 gilt ab dem 05.03.2027Art. 1 Decision (EU) 2026/1912SRC-257yes
3.7Neue Bedingung der WehrpflichterfüllungAb dem 31.07.2026 wird vorübergehender Schutz nur Personen gewährt, die ihren ukrainischen Wehrpflichten nachkommen, gegebenenfalls unter Nachweis; dies gilt nicht für Personen, die den Schutz in diesem Mitgliedstaat bereits am oder vor dem 30.07.2026 genossen und ihn ununterbrochen behaltenArt. 2 Decision (EU) 2026/1912SRC-257yes
3.8Verlängerungsmechanismus in DeutschlandKein Antrag und kein Termin bei der Ausländerbehörde: Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1, die am 01.02.2026 gültig sind, bleiben per Verordnung bis zum 04.03.2027 gültig, wobei die beigefügten Auflagen fortgelten§ 2 UkraineAufenthFGVSRC-254yes
3.9Verordnungsdeckung über den 04.03.2027 hinausKeine, Stand 2026-08-26 — § 2 UkraineAufenthFGV enthält keinen Absatz, der Karten bis zum 04.03.2028 verlängert; eine Nachfolgeverordnung wird erwartet, ist aber unverifiziert (OQ-1)UkraineAufenthFGVSRC-254yes
3.10Rechtmäßiger Aufenthalt unmittelbar nach EinreiseBefreiung von der Aufenthaltstitelpflicht für 90 Tage ab der ersten Einreise, für Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine befanden und bis zum 04.12.2026 nach Deutschland eingereist sind, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben§ 2 UkraineAufenthVSRC-259yes
3.11AblehnungsgrundDie Erlaubnis muss abgelehnt werden, wenn § 60 Abs. 8 AufenthG greift (schwere Kriminalität, Gefahr für die Sicherheit)§ 24 Abs. 2SRC-250yes
3.12Verteilung auf die LänderSchutzberechtigte werden auf die Länder verteilt; es gilt der Asyl-Verteilungsschlüssel, sofern die Länder nichts anderes vereinbaren§ 24 Abs. 3SRC-250yes
3.13Zuweisungsentscheidung und ihre BestandskraftEine Landesbehörde kann eine Zuweisungsentscheidung treffen; es gibt kein Widerspruchsverfahren, eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, und es besteht kein Anspruch auf das Leben in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Gemeinde§ 24 Abs. 4–5SRC-250yes
3.14Wohnsitzauflage — Dauer und AusnahmeDrei Jahre ab Erteilung der ersten Erlaubnis nach § 24 Abs. 1, im zugewiesenen Land; sie gilt nicht, wenn die Person, der Ehegatte/Partner oder ein minderjähriges Kind eine den Lebensunterhalt deckende Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufnimmt oder sich in einer Berufsausbildung, einem Studium oder einem qualifizierenden Kurs befindet§ 12a Abs. 1SRC-241yes
3.15Wohnsitzauflage — Aufhebung auf AntragMuss aufgehoben werden, wenn sich Arbeit, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen, ein Ausbildungs- oder Studienplatz, ein rechtzeitiger Kursplatz oder Familienangehörige anderswo befinden, oder in Härtefällen§ 12a Abs. 5SRC-241yes
3.16ArbeitsrechteBeschäftigung und Selbständigkeit sind erlaubt: § 24 enthält kein Beschäftigungsverbot (Abs. 6 aufgehoben), sodass die Standardregel des § 4a Abs. 1 gilt; eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich, weil der Zustimmungsvorbehalt des § 4a Abs. 2 nur greift, wenn die Beschäftigung gesetzlich verboten oder beschränkt ist, was bei § 24 nicht der Fall ist; die Karte muss die Berechtigung ausweisen§ 4a Abs. 1, 3; § 24SRC-132, SRC-250yes
3.17StudienrechteEin Studium ist nicht ausgeschlossen; § 24 ist kein Studientitel, und der Wechsel zu § 16b bleibt möglich (P5)§ 24; § 16bSRC-250, SRC-001yes
3.18Zugang zu Leistungen — der RechtskreiswechselInhaber einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 sind in der Regel nicht in § 1 AsylbLG aufgeführt und daher nicht durch § 7 Abs. 1 S. 2 vom SGB II ausgeschlossen — d. h. Bürgergeld/Grundsicherung oder SGB XII, nicht AsylbLG, vorbehaltlich der üblichen Voraussetzungen§ 1 AsylbLG; § 7 SGB IISRC-247, SRC-151yes
3.19Zugang zu Leistungen — vor Erteilung der ErlaubnisPersonen, die lediglich ein Schutzgesuch für eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 geäußert haben, sind nach AsylbLG leistungsberechtigt; der Wechsel zu SGB II/XII folgt der Erteilung der Erlaubnis§ 1 Abs. 1 Nr. 1b AsylbLGSRC-247yes
3.20Zugang zu Leistungen — Restgruppe 2022§ 1 Abs. 1 Nr. 8 AsylbLG erfasst weiterhin eine enge Gruppe, deren Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 nach dem 24.02.2022 und vor dem 01.06.2022 ohne biometrische/AZR-Behandlung erteilt wurde§ 1 Abs. 1 Nr. 8 AsylbLGSRC-247yes
3.21Zugang zu Leistungen — später Eingereiste (HOHE VOLATILITÄT)Ein Bundes-Leistungsrechtsanpassungsgesetz soll Inhaber nach § 24, die nach dem 01.04.2025 eingereist sind, in das AsylbLG überführen; Stand 2026-08-26 enthält der Gesetzestext des § 1 AsylbLG kein solches Datum, und das Feld zum Umsetzungsstand beim BMAS ist leer — angekündigt, nicht als geltendes Recht verifiziert (OQ-2)AsylbLG (draft)SRC-262, SRC-247yes
3.22Lebensunterhaltssicherung ist keine Voraussetzung§ 24 ist ein Schutztitel: der Bezug von Leistungen gefährdet ihn nicht bereits für sich genommen, anders als bei zweckgebundenen Titeln§ 24 Abs. 1SRC-250yes
3.23Rechte zum FamiliennachzugEinem Ehegatten oder einem minderjährigen unverheirateten Kind kann eine Erlaubnis erteilt werden, wenn die Familieneinheit im Herkunftsland durch die Flucht aufgelöst wurde und der Familienangehörige aus einem anderen EU-Staat übernommen wird oder sich außerhalb der EU befindet und schutzbedürftig ist§ 29 Abs. 4SRC-150yes
3.24Weg zur dauerhaften Niederlassung§ 26 Abs. 4 ermöglicht eine Niederlassungserlaubnis, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 erfüllt sind (fünf Jahre Titelbesitz, gesicherter Lebensunterhalt, Beiträge, Sprache, Wohnraum); es gibt keine § 24-spezifische Anrechnungsregel, und die Verwaltungspraxis ist unverifiziert (OQ-3)§ 26 Abs. 4; § 9 Abs. 2SRC-236, SRC-146yes
3.25Reisen — SchengenEin gültiger deutscher Aufenthaltstitel erlaubt Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je 180-Tage-Zeitraum in anderen Schengen-Staaten, sofern dort keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wirdSchengen acquis (AA guidance)SRC-153yes
3.26Reisen — Erkundungsbesuche in die UkraineDer Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, selbstfinanzierte Erkundungsbesuche in die Ukraine als vertrauensbildende Maßnahme zu ermöglichen; dies ist eine Empfehlung, keine verbindliche Regel, und es wurde keine deutsche Umsetzungsregel gefunden (OQ-4)Council Recommendation 16.09.2025SRC-260yes
3.27Verlust / Ende des StatusDer Status endet, wenn der EU-Schutzzeitraum ohne weitere Verlängerung endet, oder durch rückwirkende Verkürzung nach § 7 Abs. 2, wenn eine wesentliche Voraussetzung entfällt; § 24 Abs. 2 schließt die Gewährung von Schutz bei Vorliegen der Gründe des § 60 Abs. 8 (schwere Kriminalität, Gefahr für die Sicherheit) bereits im Erteilungsstadium aus/lehnt sie ab, statt eine bestehende Erlaubnis zu beenden§ 24 Abs. 2; § 7 Abs. 2SRC-250, SRC-149yes
3.28Besondere PflichtenWohnsitznahme am zugewiesenen Ort (3.13–3.14) und Mitwirkung gegenüber der Behörde nach § 82; Anmeldung, Krankenversicherung und Steuer-ID sind Anforderungen der universellen Ebene und werden hier nicht wiederholt§ 24 Abs. 5; § 82SRC-250, SRC-122yes
3.29GebührenBerlin: keine Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis selbst; Gebühren für Reisedokumente €14–€60 je nach Alter (lokal, volatil). Der bundesweite Gebührenkatalog nach § 45 AufenthV wurde für § 24 nicht geprüft (OQ-5)Berlin practice; § 45 AufenthVSRC-263yes

4. Verfahren

Process IDProcessTriggerAuthorityWorkflow fileStatus
RS-011-P1Erstausstellung nach AnkunftEinreise aus der Ukraine; Verteilung auf ein LandAusländerbehörde (Berlin: LEA)noch nicht erstellt
RS-011-P2Verlängerung der ErlaubnisEU-Verlängerung des SchutzzeitraumsAutomatisch per Verordnung — kein Antragnoch nicht erstellt
RS-011-P3Übergang IN § 24 (z. B. von einem Visum, § 16b, oder Rücknahme eines Asylantrags)Erfüllung der Kategorien des RatsbeschlussesAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-011-P4Übergang HERAUS — §§ 18a/18b Fachkraft oder § 18g Blaue Karte EUQualifiziertes Stellenangebot + anerkannte QualifikationAusländerbehörde (+ BA, wo Zustimmung erforderlich)noch nicht erstellt
RS-011-P5Übergang HERAUS — § 16b Studium oder § 16a BerufsausbildungZulassung oder AusbildungsvertragAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-011-P6Übergang HERAUS — Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2)Fünf Jahre Titelbesitz plus Voraussetzungen des § 9 Abs. 2Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-011-P7Aufhebung der Wohnsitzauflage (§ 12a Abs. 5)Arbeitsplatz, Ausbildungsplatz, Studienplatz oder Familie anderswoAusländerbehörde des zugewiesenen Landesnoch nicht erstellt
RS-011-P8Ende des vorübergehenden SchutzesEU-Schutzzeitraum endet ohne VerlängerungAusländerbehörde / BAMFnoch nicht erstellt
RS-011-P9Universelle AnkunftsschritteZuweisung zu einer GemeindeBürgeramt / Krankenkasse / Bank / BZStworkflows/anmeldung-berlin.md, workflows/health-insurance-germany.md, workflows/bank-account-germany.md, workflows/steuer-id-germany.mderstellt — Entwurf

4.1 Erstausstellung (P1)

Die Befreiung nach § 2 UkraineAufenthV hält eine neu ankommende Person 90 Tage lang rechtmäßig

aufhältig, bevor überhaupt eine Erlaubnis besteht (3.10, SRC-259). Die Verteilung auf ein Land

folgt § 24 Abs. 3–4, danach kommt die Erlaubnis von der örtlichen Ausländerbehörde. In Berlin

erfolgt die Antragstellung online, die PDF-Bestätigung selbst bescheinigt den rechtmäßigen

Aufenthalt und das Recht zu arbeiten bis zum Termin, und für die eAT-Karte werden 5–6 Wochen

genannt (SRC-263).

4.2 Verlängerung (P2)

Kein Antrag. § 2 UkraineAufenthFGV verlängert jede qualifizierende Erlaubnis, die am Stichtag

gültig ist, wobei die Auflagen fortgelten (SRC-254). Karte zusammen mit dem Verordnungshinweis

aufbewahren: Die aufgedruckte Gültigkeitsdauer ist kürzer als die rechtliche Gültigkeit (PR2).

Stand 2026-08-26 reicht die Verordnung nur bis zum 04.03.2027, während der EU-Beschluss bis zum

04.03.2028 reicht — die Lücke ist OQ-1.

4.3 Übergang zu einem Arbeits- oder Studientitel (P4/P5)

§ 24 ist ein Schutztitel, kein Qualifikationstitel, sodass ein Wechsel ein vollständiger Neuantrag

nach den eigenen Voraussetzungen der Zielvorschrift ist. Zwei unterschätzte Risiken: Vorübergehender

Schutz und eine Berechtigung nach einer EU-Richtlinie können nicht gleichzeitig bestehen (SRC-260),

und das Verlassen von § 24 bedeutet auch das Verlassen der damit verbundenen Leistungsregelung

(3.18) — daher § 24 nicht aufgeben, bevor der neue Titel erteilt ist.

4.4 Ende des vorübergehenden Schutzes (P8)

Endet der Schutzzeitraum ohne Verlängerung, endet die Erlaubnis mit ihm (3.4, 3.27). Die

Empfehlung des Rates vom 16.09.2025 bittet die Mitgliedstaaten, Übergänge in andere Status vor

dem Ende zu fördern, Betroffene zu informieren und danach für etwa ein Jahr freiwillige

Rückkehrprogramme durchzuführen, wobei der rechtmäßige Aufenthalt während der Teilnahme

fortbesteht (SRC-260) — nur eine Empfehlung, sodass hier nichts vorhersagt, was das deutsche

Recht vorsehen wird (OQ-6).

5. Behörden und Organisationen

Org IDNameRole for this statusJurisdictionChannel (CH-id)Source ID
RS-011-A1Ausländerbehörde (Berlin: Landesamt für Einwanderung, LEA)Erteilt die Erlaubnis nach § 24, vermerkt die Arbeitsberechtigung, entscheidet über Zweckänderungen und die Aufhebung nach § 12aKommunalCH-008SRC-250, SRC-263
RS-011-A2BAMFBundesweite Information; Register- und Verteilungsfunktion; AsylbLG-Behörde, soweit dieses System giltBundCH-004SRC-261
RS-011-A3LandesverteilungsbehördenZuweisungsentscheidung und interne Verteilung nach § 24 Abs. 3–4LandSRC-250
RS-011-A4Jobcenter / SozialamtBürgergeld/Grundsicherung oder Sozialhilfe für Personen im SGB-II/XII-System (3.18)KommunalCH-002SRC-151
RS-011-A5Bundesagentur für ArbeitVermittlung und Zuweisung zu Integrationskursen; für diesen Status keine Rolle bei der Zustimmung zur Arbeitserlaubnis (3.16)BundCH-002SRC-132
RS-011-A6KrankenkasseVerpflichtender Dritter: Krankenversicherung, die sich nach dem Leistungssystem richtet, in dem sich die Person befindetBundCH-007SRC-023
RS-011-A7BürgeramtAnmeldung an der zugewiesenen Adresse (universelle Ebene)KommunalCH-003SRC-016

6. Häufige Probleme

Problem IDProblemWhy it happensSeverityStruggle-map refMitigationWorkflow
RS-011-PR1Monatelang nur ein vorläufiges Dokument, bevor die Karte eintrifftVolumenbedingte Terminrückstände; die Entscheidung über die Erlaubnis ist nicht der Engpass⚠⚠Phase 3 → Aufenthalt und TitelDie PDF-Bestätigung des Online-Antrags selbst beweist in Berlin den rechtmäßigen Aufenthalt und das Recht zu arbeiten (4.1); zusammen mit dem Pass aufbewahren
RS-011-PR2Karte zeigt ein vergangenes Ablaufdatum, obwohl die Erlaubnis noch gültig istDie Verordnung verlängert die Gültigkeit, ohne die Karte neu auszustellen (3.8)⚠⚠Phase 3 → Aufenthalt und TitelVerordnungshinweis zusammen mit der Karte mitführen; darauf einstellen, dies Arbeitgebern, Vermietern und Banken erklären zu müssen
RS-011-PR3Kein Plan für das Ende des SchutzesDas Enddatum hat sich wiederholt verschoben und wird auf EU-Ebene entschieden⚠⚠vorgeschlagen: Phase 3 — Aufenthalt und Titel (Ende des vorübergehenden Schutzes)Den Wechselfall (P4–P6) frühzeitig vor dem Datum aufbauen, wie der Rat selbst empfiehlt (4.4)
RS-011-PR4Leistungssystem wechselt unter den Füßen der PersonAsylbLG vor der Erlaubnis, SGB II/XII danach, und ein ausstehendes Gesetz für später Eingereiste (3.19–3.21)⚠⚠Phase 5 → Bürgergeld / Jobcenter ⚠⚠Zuerst Einreisedatum und Datum der Erlaubnis klären; sie entscheiden, welche Stelle überhaupt zuständig ist
RS-011-PR5Wohnsitzauflage blockiert den Umzug zu einer Arbeits- oder Schulstelle§ 12a bindet drei Jahre lang an das zugewiesene LandPhase 2 → Wohnen (der Einstiegspunkt der Schleife)Vor Unterzeichnung von irgendetwas anderswo die 15-Stunden-Beschäftigungsausnahme und die Aufhebungsgründe nach § 12a Abs. 5 prüfen (3.14–3.15)
RS-011-PR6Aufgabe von § 24 für einen Titel, dessen Voraussetzungen dann nicht erfüllt werdenDer Wechsel wird wie ein Upgrade behandelt statt wie ein Neuantrag; die beiden Status können nicht gleichzeitig bestehen⚠⚠Phase 3 → Aufenthalt und Titel§ 24 erst aufgeben, wenn der neue Titel erteilt ist (4.3)
RS-011-PR7Arbeitgeber zweifeln an der uneingeschränkten ArbeitsberechtigungDie Berechtigung steht nicht in § 24, sondern ergibt sich aus § 4a Abs. 1Phase 4 → Die Stelle bekommenAuf den Erwerbstätigkeit-Vermerk verweisen, den die Karte nach § 4a Abs. 3 tragen muss (3.16)
RS-011-PR8Neuankömmlinge treffen auf die Bedingung der WehrpflichterfüllungArt. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1912 gilt ab dem 31.07.2026 für diejenigen, die noch nicht geschützt waren⚠⚠vorgeschlagen: Phase 1 — Visum und Einreise (Anspruchsberechtigung für vorübergehenden Schutz)Prüfen, welche der vier Kategorien zutrifft und ob am 30.07.2026 bereits Schutz bestand (3.2, 3.7)

7. Dokumente

Doc IDDocumentGerman nameNeeded forIssuersatisfiedBy id
RS-011-D1Aufenthaltserlaubnis nach § 24Aufenthaltserlaubnis nach § 24 (eAT)P2–P8Ausländerbehörderesidence_permit, lea
RS-011-D2Reisepass, ukrainischer Personalausweis oder ukrainischer Aufenthaltstitel (3.2 Gruppe d)Reisepass / Personalausweis / ukrainischer AufenthaltstitelP1–P6ukrainische Behörde
RS-011-D3Bestätigung des Online-Antrags / FiktionsbescheinigungAntragsbestätigung (PDF) / FiktionsbescheinigungÜberbrückung P1Ausländerbehörde
RS-011-D4ZuweisungsentscheidungZuweisungsentscheidungP1, P7Landesbehörde
RS-011-D6Anmeldung der AdresseAnmeldebestätigung / MeldebescheinigungP1, P9 (universelle Ebene)Bürgeramtanmeldung, meldebescheinigung
RS-011-D7Nachweis der KrankenversicherungKrankenversicherungsnachweisP9 (universelle Ebene)Krankenkassekrankenkasse, insurance_confirmation
RS-011-D8BewilligungsbescheidBewilligungsbescheid (Jobcenter / Sozialamt / AsylbLG)PR4Jobcenter / Sozialamt / BAMF
RS-011-D9ArbeitsvertragArbeitsvertragP4, P6, P7Arbeitgeberemployment_contract
RS-011-D10Anerkennung der QualifikationAnerkennung / ZeugnisbewertungP4ZAB / zuständige Stelledegree_recognition
RS-011-D11Heirats- und GeburtsurkundenHeirats- / Geburtsurkunde3.3, 3.23ukrainische Behörde

8. Quellen

Source IDTitlePublisherURLLevelLast checked
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SRC-002§ 81 AufenthG — Beantragung des AufenthaltstitelsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.htmlA2026-08-26
SRC-016Anmeldung einer Wohnung — service.berlin.deSenatsverwaltung Berlin / Bürgeramthttps://service.berlin.de/dienstleistung/120686/C2026-07-12
SRC-023§ 5 SGB V — VersicherungspflichtBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.htmlA2026-07-20
SRC-115§ 18g AufenthG — Blaue Karte EUBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18g.htmlA2026-08-26
SRC-122§ 82 AufenthG — Mitwirkung des AusländersBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__82.htmlA2026-08-26
SRC-146§ 9 AufenthG — NiederlassungserlaubnisBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.htmlA2026-08-26
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SRC-153FAQ: Auslandsreise als Ausländer mit Wohnsitz in DeutschlandAuswärtiges Amthttps://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten-606520B2026-08-26
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SRC-250§ 24 AufenthG — Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden SchutzBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__24.htmlA2026-08-26
SRC-132§ 4a AufenthG — Zugang zur ErwerbstätigkeitBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__4a.htmlA2026-08-26
SRC-241§ 12a AufenthG — WohnsitzregelungBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__12a.htmlA2026-08-26
SRC-236§ 26 AufenthG — Dauer des AufenthaltsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.htmlA2026-08-26
SRC-254§ 2 UkraineAufenthFGV — Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthGBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenthfgv/__2.htmlA2026-08-26
SRC-255Council Implementing Decision (EU) 2025/1460 of 15 July 2025 extending temporary protectionCouncil of the European Union (EUR-Lex)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32025D1460A2026-08-26
SRC-256Council Implementing Decision (EU) 2022/382 — establishing a mass influx from UkraineCouncil of the European Union (EUR-Lex)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0382A2026-08-26
SRC-257Council Implementing Decision (EU) 2026/1912 of 30 July 2026 extending temporary protectionCouncil of the European Union (EUR-Lex)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32026D1912A2026-08-26
SRC-247§ 1 AsylbLG — LeistungsberechtigteBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__1.htmlA2026-08-26
SRC-259§ 2 UkraineAufenthV — Befreiung vom Erfordernis eines AufenthaltstitelsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenth_v/__2.htmlA2026-08-26
SRC-260Council Recommendation of 16 September 2025 on the transition out of temporary protectionCouncil of the European Union (EUR-Lex)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32025H05129A2026-08-26
SRC-261Registration, residence permit and asylum — Germany for UkraineBundesregierung / BAMF (germany4ukraine.de)https://www.germany4ukraine.de/EN/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/ukraine-aufenthaltserlaubnis/seite_node.htmlB2026-08-26
SRC-262Leistungsrechtsanpassungsgesetz (Gesetzesvorhaben)BMAShttps://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/leistungsrechtsanpassungsgesetz.htmlB2026-08-26
SRC-263Apply for a residence permit for temporary protection for refugees from UkraineLandesamt für Einwanderung Berlin (LEA)https://service.berlin.de/dienstleistung/330875/en/C2026-08-26
SRC-131§ 18b AufenthG — Fachkraft mit akademischer AusbildungBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18b.htmlAnicht abgerufen — OQ-8

9. Offene Fragen und Unsicherheiten

  1. Deutsche Verordnung über den 04.03.2027 hinaus (3.9). Der EU-Beschluss läuft bis zum 04.03.2028 (SRC-257), aber § 2 UkraineAufenthFGV reicht nur bis zum 04.03.2027; keine Nachfolgeverordnung gefunden. Wöchentlich beobachten.
  2. Leistungsrechtsanpassungsgesetz (3.21). Der abgerufene § 1 AsylbLG enthält keine Regel „1. April 2025", und beim BMAS ist der „Umsetzungsstand" leer — ob es in Kraft ist oder nicht, ist unverifiziert; im BGBl. prüfen.
  3. Anrechnung der § 24-Zeit auf die Niederlassungserlaubnis (3.24). § 26 Abs. 4 verweist auf § 9 Abs. 2 S. 1 ohne § 24-spezifische Regel; Verwaltungspraxis unverifiziert.
  4. Deutsche Regel zu Reisen in die Ukraine (3.26). Es wurde nur die EU-Empfehlung gefunden; keine deutsche Level-A–C-Aussage zur Wirkung von Rückreisen, daher wird keine verbindliche Aussage getroffen.
  5. Gebühren (3.29). Der bundesweite Gebührenkatalog (§ 45 AufenthV) wurde für § 24 nicht geprüft, daher sind nur die Berliner Werte erfasst — lokal und volatil.
  6. Was den Schutz nach dessen Ende ersetzt (4.4). Nur die nicht bindende Empfehlung des Rates ist verifiziert; Deutschlands eigenes Übergangsregime ist unbekannt.
  7. Berliner Hinweis zur Verlängerung. Die LEA-Seite erwähnte die automatische Verlängerung am 2026-08-26 nicht; der 04.03.2027 stützt sich auf SRC-254 und SRC-261. Eine separate Berliner Verlängerungsseite wurde nicht abgerufen.
  8. Nicht abgerufene Vorschriften. § 18b AufenthG (SRC-131) und § 60 Abs. 8 AufenthG werden nur als Verweis zitiert; keine inhaltliche Aussage stützt sich auf sie über die Nennung der Vorschrift hinaus.
  9. Ratsbeschlüsse über die EUR-Lex-CELEX-Ansicht gelesen. Presseseiten lieferten HTTP 403, und die ABl.-PDFs kamen leer zurück; Daten von SRC-255/SRC-257 und den Wortlaut von Art. 2 (3.7) gegen das Amtsblatt prüfen.

10. Änderungsprotokoll

DateVersionChangeAuthor
2026-08-261.0Erstentwurf. An der Quelle verifiziert: §§ 24, 4a, 12a, 26, 29, 7 SGB II, 1 AsylbLG, § 2 UkraineAufenthFGV, § 2 UkraineAufenthV; Ratsbeschlüsse (EU) 2022/382, 2025/1460, 2026/1912 und die Empfehlung des Rates vom 16.09.2025; Berliner LEA-Verfahrenagent
2026-08-281.1Quellenprüfung: Kennzeichnungen je Aussage gesetztagent

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Erstellt am 2026-08-28 aus der AusHelp-Wissensdatenbank. Jede Aussage trägt ihre Quelle; die Quellen werden wöchentlich automatisiert geprüft (Gesetzestexte alle 90 Tage, amtliche Hinweise alle 30, volatile Werte alle 14).

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