AusHelpGeprüftes Wissen · DeutschlandEnglish version
42/42 Fakten quellengeprüftzuletzt geprüft 2026-08-28§ 25 Abs. 1–2 AufenthG; § 3 AsylG i.V.m. Art. 13, 18, 23 VO (EU) 2024/1347

Aufenthaltsstatus: Anerkannte Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 1–2 AufenthG)

Status ID: RS-010

Slug: refugee_protection (muss mit ResidenceStatus in frontend/src/lib/situation-requirements.ts übereinstimmen)

Version: 1.1

Status: Quellengeprüft (Agent-Flotte, 2026-08-28) — 42/42 Fakten verifiziert; 5 korrigiert; Freigabe durch Menschen ausstehend

Primary legal basis: § 25 Abs. 1–2 AufenthG; § 3 AsylG i.V.m. Art. 13, 18, 23 VO (EU) 2024/1347

Jurisdiction: Bundesweit (+ lokale Abweichungen, wo vermerkt)

Risk level: Hoch

Last reviewed: 2026-08-28

Next review due: 2026-11-24 (Datei nur auf Gesetzestext gestützt — 90-Tage-Zyklus)

Owner: AusHelp Knowledge Team

Deutsche Übersetzung der englischen Originalfassung (Version und Prüfstand siehe

Kopfzeile). Bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.


Geltungsbereich und Haftungsausschluss

Nur informative Orientierung — keine Rechtsberatung. Alle Aussagen stützen sich auf offizielle

öffentliche Quellen (Level A–C gemäß standards/source-policy.md). Überprüfen Sie

wichtige Entscheidungen bei der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten

Rechtsberatung für Ausländerrecht.


1. Überblick

Dieser Status erfasst Personen, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als

schutzbedürftig anerkannt hat und die deshalb einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder

Abs. 2 AufenthG besitzen. Drei Schutzformen fallen unter einen Slug: die Asylberechtigung

nach Art. 16a GG (→ § 25 Abs. 1), die Flüchtlingseigenschaft (→ § 25 Abs. 2 Satz 1) und der

subsidiäre Schutz (→ § 25 Abs. 2 Satz 2). Der Titel ist ein Anspruch, keine Ermessensentscheidung:

das Gesetz sagt, er ist zu erteilen, sobald das BAMF die Person anerkannt hat, und der

Aufenthalt gilt bis zur tatsächlichen Ausstellung der Karte als rechtmäßig (SRC-231).

Änderung der Rechtsarchitektur (wichtig). Seit der Anwendbarkeit der EU-Pakt-Instrumente

steht der materielle Gehalt von Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz nicht mehr in

§§ 3–4 AsylG. § 3 AsylG verweist jetzt nur noch auf die Kapitel III–VI der Verordnung (EU)

2024/1347, und § 4 AsylG ist weggefallen; § 25 AufenthG zitiert Art. 13 (Flüchtlingseigenschaft),

Art. 18 (subsidiärer Schutz) und Art. 23 Abs. 1 (Familienangehörige) dieser Verordnung direkt

(SRC-231, SRC-237, SRC-238). Ältere Hinweise, die besagen „§ 3 AsylG = Flüchtling, § 4 AsylG =

subsidiär", beschreiben überholtes Recht.

In der Praxis ist der Status stark: Der Titel gilt drei Jahre (bei allen drei Schutzformen —

SRC-236), die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1–2 AufenthG (gesicherter

Lebensunterhalt, Pass, Visumverfahren) sind zwingend nicht anzuwenden (SRC-167), der volle

Zugang zu Erwerbstätigkeit und Selbständigkeit ergibt sich aus § 4a Abs. 1 AufenthG (SRC-132),

Gebühren für die Erteilung und Verlängerung des Titels entfallen (SRC-246), und es besteht ein

Anspruch auf einen Integrationskurs (SRC-242). Die zwei strukturellen Schwachstellen sind der

Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte (Ermessen, gedeckelt — § 36a, SRC-211) und die

Widerrufsprüfung des BAMF, die den gesamten Status wieder aufrollen kann (SRC-239).

Der Status führt zu einer Niederlassungserlaubnis: nach fünf Jahren — oder drei Jahren auf

dem beschleunigten Weg — für Asyl und Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 AufenthG, und

für subsidiären Schutz nur über den Ermessensweg des § 26 Abs. 4 (SRC-236).

2. Rechtsgrundlage

ProvisionRegeltQuellen-ID
§ 25 Abs. 1 AufenthGAnspruch auf den Titel für anerkannte Asylberechtigte; rechtmäßiger Aufenthalt bis zur AusstellungSRC-231
§ 25 Abs. 2 AufenthGAnspruch auf den Titel für Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 VO 2024/1347) und subsidiären Schutz (Art. 18)SRC-231
§ 3 AsylGInternationaler Schutz, bestimmt nach Kapitel III–VI der VO (EU) 2024/1347SRC-237
Art. 13, 18, 23 VO (EU) 2024/1347Materielle Definitionen von Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Schutz für FamilienangehörigeSRC-238
§ 26 Abs. 1 AufenthGGeltungsdauer des Titels (3 Jahre) und VerlängerungSRC-236
§ 26 Abs. 2 AufenthGVerlängerungssperre, sobald der Schutzgrund entfallen istSRC-236
§ 26 Abs. 3–4 AufenthGNiederlassungserlaubnis nach 5 oder 3 Jahren; verbleibender ErmessenswegSRC-236
§ 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthGZwingende Nichtanwendung der §§ 5 Abs. 1–2 (Lebensunterhalt, Pass, Visum) für § 25 Abs. 1–3SRC-167
§ 4a Abs. 1, 3 AufenthGZugang zur Erwerbstätigkeit; Vermerk auf dem TitelSRC-132
§ 29 Abs. 2 AufenthGPrivilegierter Familiennachzug (Verzicht auf Lebensunterhalt/Wohnraum; 3-Monats-Frist)SRC-150
§ 36a AufenthGFamiliennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten — Ermessen, gedeckeltSRC-211
§ 12a AufenthGWohnsitzregelung — 3-jährige Wohnsitzpflicht im zugewiesenen LandSRC-241
§ 44 AufenthGAnspruch auf einen IntegrationskursSRC-242
§ 73b AsylGGründe und Verfahren für Entzug/Widerruf; Mitteilung des BAMF an die AusländerbehördeSRC-239
§ 4 AufenthVReiseausweis für Flüchtlinge als deutsches Passersatzpapier; GeltungsdauerSRC-244
§ 5 AufenthVReiseausweis für Ausländer — Voraussetzungen (relevant für subsidiären Schutz)SRC-245
§ 52 Abs. 3 AufenthVGebührenbefreiung für Asyl-, Flüchtlings- und subsidiär SchutzberechtigteSRC-246
§ 1 AsylbLGWer vom AsylbLG erfasst wird (anerkannte Schutzberechtigte nicht)SRC-247
§ 7 Abs. 1 SGB IIBürgergeld-Anspruchsberechtigung; Ausnahme des Kapitel 2 Abschnitt 5 vom 3-Monats-AusschlussSRC-151
§ 81 Abs. 3–4 AufenthGFiktionswirkung während ein Verlängerungsantrag anhängig istSRC-002
§ 51 AufenthGErlöschen des Aufenthaltstitels (Ausreise, Abwesenheit)SRC-121
§ 2 Abs. 10, 12 AufenthG„Hinreichende" = A2; „beherrscht die deutsche Sprache" = C1SRC-147
§ 9 Abs. 2 AufenthGVoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis, auf die § 26 Abs. 3–4 verweistSRC-146

3. Wesentliche Fakten

Eine Zeile pro atomarer Aussage. Verified wird erst nach /source-review auf yes gesetzt.

#FaktWertRechtsgrundlageQuellen-IDVerified
3.1Welche Anerkennungen zu diesem Status führenAsylberechtigung; Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 VO 2024/1347); subsidiärer Schutz (Art. 18); BAMF-Feststellung nach § 26 Abs. 2/3 AsylG, dass die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 vorliegen (Familienangehörige)§ 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1–2SRC-231, SRC-238yes
3.2Art der EntscheidungAnspruch — der Titel „ist zu erteilen"; die Ausländerbehörde hat kein Ermessen, sobald das BAMF anerkannt hat§ 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2SRC-231yes
3.3Rechtsstellung zwischen Anerkennung und KartenausstellungDer Aufenthalt gilt bis zur Ausstellung des Titels als erlaubt§ 25 Abs. 1 S. 3 (Abs. 2 S. 3 durch Verweis)SRC-231yes
3.4Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen§ 5 Abs. 1–2 (gesicherter Lebensunterhalt, Passpflicht, abgeschlossenes Visumverfahren) sind nicht anzuwenden — zwingend, nicht im Ermessen§ 5 Abs. 3 S. 1SRC-167yes
3.5Geltungsdauer bei ErsterteilungDrei Jahre — gleichermaßen für Asyl (§ 25 Abs. 1 S. 1), Flüchtlingseigenschaft (Abs. 2 S. 1) und subsidiären Schutz (Abs. 2 S. 2)§ 26 Abs. 1 S. 2SRC-236yes
3.6VerlängerungslogikBis zu drei Jahre je Verlängerung nach diesem Abschnitt; die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 gelten, aber § 8 Abs. 3 (die Prüfung der Integrationskursteilnahme) ist bei Verlängerungen dieses Titels nach § 8 Abs. 4 nicht anzuwenden§ 26 Abs. 1 S. 1, § 8SRC-236, SRC-003yes
3.7VerlängerungssperreKeine Verlängerung, sobald das Ausreisehindernis oder die sonstigen der Beendigung des Aufenthalts entgegenstehenden Gründe entfallen sind§ 26 Abs. 2SRC-236yes
3.8Rechtsstellung während ein Verlängerungsantrag anhängig istEin rechtzeitiger Antrag vor Ablauf löst die Fiktionswirkung aus (§ 81 Abs. 4 Satz 1), dokumentiert durch eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5)§ 81 Abs. 4SRC-002yes
3.9ArbeitsrechteVoller Zugang zur Erwerbstätigkeit — der Titel gestattet sie, sofern nicht ein Gesetz sie verbietet, und § 25 Abs. 1–2 enthält kein solches Verbot (im Gegensatz zu den ausdrücklichen Verboten in § 25 Abs. 4, 4a, 4b)§ 4a Abs. 1 S. 1; § 25 Abs. 1–2SRC-132, SRC-231yes
3.10Arbeitsrechte — Zustimmung der BAKeine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, da keine gesetzliche Beschäftigungsbeschränkung besteht, die aufgehoben werden müsste§ 4a Abs. 1–2SRC-132yes
3.11Arbeitsrechte — Vermerk auf der KarteDer Titel muss angeben, ob die Erwerbstätigkeit gestattet ist und ob sie beschränkt ist§ 4a Abs. 3 S. 1SRC-132yes
3.12Recht auf SelbständigkeitEingeschlossen — „Erwerbstätigkeit" umfasst selbständige Tätigkeit und Beschäftigung; neben § 25 Abs. 1–2 ist kein Titel nach § 21 erforderlich§ 4a Abs. 1, § 2 Abs. 2SRC-132, SRC-147yes
3.13StudienrechtKeine studienspezifische Beschränkung in § 25 Abs. 1–2; für ein Studium ist kein Zweckwechsel zu § 16b erforderlich. Ob BAföG-/Studienförderungsanspruch besteht, ist hier nicht geklärt (OQ-4)§ 25 Abs. 1–2SRC-231yes
3.14Familiennachzug — Asyl und FlüchtlingseigenschaftPrivilegiert: Von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (gesicherter Lebensunterhalt) und dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums kann abgesehen werden, und es muss abgesehen werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung gestellt wird und die Familieneinheit nicht in einem Nicht-EU-Staat hergestellt werden kann, zu dem eine besondere Bindung besteht§ 29 Abs. 2 S. 1–2SRC-150yes
3.15Familiennachzug — subsidiärer SchutzKein Anspruch. Ehegatte, minderjähriges lediges Kind oder die Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen können aus humanitären Gründen einen Titel erhalten§ 36a Abs. 1 S. 1–3SRC-211yes
3.16Familiennachzug — § 36a-KontingentHöchstens 1,000 nationale Visa pro Monat dürfen nach § 36a Abs. 1 S. 1 und 2 erteilt werden§ 36a Abs. 2 S. 3SRC-211yes
3.17Familiennachzug — § 36a-AusschlussgründeIn der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht vor der Flucht geschlossen wurde, bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, wenn keine Verlängerung/weiterer Titel zu erwarten ist, oder wenn eine Grenzübertrittsbescheinigung beantragt wurde§ 36a Abs. 3SRC-211yes
3.18Weg zum Daueraufenthalt — Asyl und Flüchtlingseigenschaft (5-Jahres-Weg)Die Niederlassungserlaubnis ist nach 5 Jahren Besitz des Titels zu erteilen (Asylverfahrenszeit wird angerechnet), bei überwiegend gesichertem Lebensunterhalt, hinreichenden (A2) Deutschkenntnissen, keiner BAMF-Widerrufsmitteilung nach § 73b Abs. 3, und wenn § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4–6, 8, 9 erfüllt sind§ 26 Abs. 3 S. 1; § 2 Abs. 10SRC-236, SRC-147yes
3.19Weg zum Daueraufenthalt — beschleunigter Weg (3-Jahres-Weg)Nach 3 Jahren, wenn die Person Deutsch beherrscht (C1) und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist, zuzüglich derselben § 9- und § 73b-Voraussetzungen§ 26 Abs. 3 S. 3; § 2 Abs. 12SRC-236, SRC-147yes
3.20Weg zum Daueraufenthalt — subsidiärer SchutzVon § 26 Abs. 3 ausgeschlossen (der nur § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 nennt); der Weg ist der Ermessensweg des § 26 Abs. 4 nach den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1, mit Anrechnung der Asylverfahrenszeit§ 26 Abs. 3 S. 1, Abs. 4SRC-236, SRC-146yes
3.21Weg zum Daueraufenthalt — Verzicht auf LebensunterhaltssicherungAuf die Voraussetzung „überwiegend gesichert" wird auch verzichtet, wenn die Person die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat (§ 35 / § 235 Abs. 2 SGB VI)§ 26 Abs. 3 S. 2SRC-236yes
3.22Weg zum Daueraufenthalt — Ausnahme vom Sprachnachweis (§ 5 Abs. 3 S. 4)Für eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 ist § 5 Abs. 2 (Visumverfahren) nicht anzuwenden§ 5 Abs. 3 S. 4SRC-167yes
3.23Reisedokument — Asyl und FlüchtlingseigenschaftDer Reiseausweis für Flüchtlinge (das blaue Dokument nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951) ist ein deutsches Passersatzpapier§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthVSRC-244yes
3.24Reisedokument — GeltungsdauerBis zu 3 Jahre; bis zu 10 Jahre, wenn der Inhaber eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt; eine Verlängerung ist nicht zulässig (es wird ein neues Dokument ausgestellt)§ 4 Abs. 1 S. 2 AufenthVSRC-244yes
3.25Reisedokument — subsidiärer SchutzKein Anspruch auf den Reiseausweis für Flüchtlinge — dieses Dokument wird nur nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 AufenthV ausgestellt (gebunden an die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951), nicht nach § 5 AufenthV. Der Nationalpass ist der Regelfall; ein Reiseausweis für Ausländer darf nur ausgestellt werden, wenn die Person nachweislich keinen Pass besitzt und ihn nicht zumutbar erlangen kann§ 5 Abs. 1–2 AufenthVSRC-245yes
3.26Reisen — Kurzaufenthalte im Schengen-RaumEin gültiger deutscher Aufenthaltstitel erlaubt Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je 180-Tage-Zeitraum in anderen Schengen-Staaten, ohne dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehenSchengen-Besitzstand (Hinweise des AA)SRC-153yes
3.27Reisen — in den HerkunftsstaatEine Reise in den Staat der Staatsangehörigkeit (oder bei Staatenlosen des früheren gewöhnlichen Aufenthalts) begründet die gesetzliche Vermutung, dass die Schutzvoraussetzungen nicht mehr vorliegen; die Vermutung gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist§ 73b Abs. 1a AsylGSRC-239yes
3.28Zugang zu Leistungen — AsylbLGAnerkannte Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 1–2 sind in § 1 Abs. 1 AsylbLG nicht als Leistungsberechtigte aufgeführt; sie verlassen mit der Anerkennung das AsylbLG-System§ 1 Abs. 1 AsylbLGSRC-247yes
3.29Zugang zu Leistungen — BürgergeldDas SGB II gilt nach den allgemeinen Voraussetzungen; der 3-Monats-Ausschluss für Neuankömmlinge gilt ausdrücklich nicht für Inhaber eines Titels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG (der § 25 einschließt), und der AsylbLG-Ausschluss greift nicht mehr§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 SGB IISRC-151yes
3.30KrankenversicherungAnforderung der universellen Ebene — die gesetzliche Versicherungspflicht wird nach § 5 SGB V beurteilt und hier nicht als statusspezifische Aussage wiederholt§ 5 SGB VSRC-023yes
3.31IntegrationskursAnspruch auf einen Integrationskurs bei Ersterteilung eines Titels nach § 25 Abs. 1 oder 2§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. cSRC-242yes
3.32Integrationskurs — FristDer Anspruch erlischt ein Jahr nach Erteilung des berechtigenden Titels oder mit dessen Wegfall, es sei denn, die Person war aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, daran gehindert§ 44 Abs. 2SRC-242yes
3.33Besondere Pflicht — WohnsitzregelungPflicht, für 3 Jahre ab Anerkennung den gewöhnlichen Aufenthalt im zugewiesenen Land zu nehmen; entfällt bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von ≥15 Std./Woche, die den SGB-II-Bedarf für Einzelpersonen erreicht, oder bei Berufsausbildung, Studium, Integrations-/berufsbezogenem Sprachkurs oder einer Qualifizierungsmaßnahme§ 12a Abs. 1SRC-241yes
3.34Besondere Pflicht — kommunale WohnsitzauflageInnerhalb von 6 Monaten nach Anerkennung kann die Person zusätzlich angewiesen werden, an einem bestimmten Ort zu wohnen (Wohnraumangebot, mündliches B1-Deutsch, Arbeitsmarktzugang); daneben kann ihr auch ein bestimmter Ort untersagt werden, doch dieses Verbot unterliegt keiner 6-Monats-Frist — es gilt bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums nach § 12a Abs. 1§ 12a Abs. 2–4SRC-241yes
3.35Besondere Pflicht — Aufhebung der WohnsitzauflageIst auf Antrag aufzuheben, wenn Arbeit, ausreichendes Einkommen, ein Ausbildungs-/Studienplatz, ein Kurs, die Familieneinheit oder eine Härte dies erfordern§ 12a Abs. 5SRC-241yes
3.36Verlust/Widerruf — BAMF-PrüfungDas BAMF führt Entzug, Widerruf und Rücknahme nach § 73b AsylG zusammen mit Art. 65–66 VO (EU) 2024/1348 und Art. 11, 14 VO (EU) 2024/1347 durch§ 73b Abs. 1 AsylGSRC-239, SRC-238yes
3.37Verlust/Widerruf — KaskadenentscheidungBei Entzug von Asyl/Flüchtlingseigenschaft muss das BAMF entscheiden, ob subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5/7 vorliegt; bei Entzug des subsidiären Schutzes, ob ein Verbot nach § 60 Abs. 5/7 vorliegt§ 73b Abs. 2 AsylGSRC-239yes
3.38Verlust/Widerruf — Mitteilung und AnhörungDas BAMF muss die Ausländerbehörde informieren, wenn Gründe vorliegen; der Person ist dies schriftlich und begründet mitzuteilen, mit Gelegenheit zur Stellungnahme, und es kann ihr eine Frist von einem Monat zur Antwort gesetzt werden§ 73b Abs. 3, Abs. 6 AsylGSRC-239yes
3.39Verlust des Titels selbstUnabhängig vom BAMF erlischt der Aufenthaltstitel aus den Gründen des § 51 AufenthG (z. B. nicht nur vorübergehende Ausreise, Abwesenheit über die gesetzliche Frist hinaus)§ 51 Abs. 1SRC-121yes
3.40GebührenBefreit: keine Gebühr für Erteilung, Verlängerung oder Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, für eine Fiktionsbescheinigung, oder für die Bearbeitung dieser Anträge§ 52 Abs. 3 AufenthVSRC-246yes
3.41AusschlussklauselnDer Titel wird versagt, wenn schwerwiegende Gründe für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eine schwere Straftat, Handlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sprechen — dies ist wörtlich der Wortlaut des § 25 Abs. 3 für den Abschiebungsverbots-Titel, hier analog angewendet; der operative Ausschlussgrund für § 25 Abs. 1–2 selbst ist Art. 14 VO (EU) 2024/1347 über § 3 AsylG, im Volltext nicht eigenständig verifiziert§ 25 Abs. 3 S. 3; § 3 AsylGSRC-231, SRC-237yes
3.42Lokale Abweichungauf Gesetzesebene nicht zutreffend — Erteilung, Termine und Bearbeitungszeiten sind kommunal geregelt; die Berliner Praxis ist in Abschnitt 5 und in OQ-6 erfasstyes

4. Prozesse

Prozess-IDProzessAuslöserBehördeWorkflow-DateiStatus
RS-010-P1Ersterteilung des Titels nach § 25 Abs. 1/2Unanfechtbare BAMF-Anerkennung (Bescheid)Ausländerbehörde (Berlin: LEA)noch nicht erstellt
RS-010-P2Verlängerung des TitelsBevorstehender Ablauf des TitelsAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-010-P3Übergang IN diesen Status aus asylum_seeker (Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylG)BAMF gewährt SchutzBAMF → Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-010-P4Übergang IN diesen Status aus einem abgelehnten/anderen Status (Feststellung für Familienangehörige nach § 26 Abs. 2/3 AsylG)BAMF stellt fest, dass die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VO 2024/1347 erfüllt sindBAMF → Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-010-P5Übergang HERAUS — Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3, 5- oder 3-Jahres-Weg; § 26 Abs. 4 für subsidiären Schutz)3 oder 5 Jahre Besitz des TitelsAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-010-P6Übergang HERAUS — Wechsel zu einem Arbeits-/Studientitel (§§ 18a, 18b, 18g, 16b, 21)Qualifiziertes Arbeitsplatzangebot, Abschluss oder GeschäftsplanAusländerbehörde (+ BA, wo Zustimmung erforderlich)noch nicht erstellt
RS-010-P7Übergang HERAUS — EinbürgerungGesetzliche Aufenthaltsfrist erreichtEinbürgerungsbehördenoch nicht erstellt
RS-010-P8Widerrufsprüfung (Widerrufs-/Rücknahmeverfahren)BAMF-Überprüfung; Vermutung nach § 73b Abs. 1a nach einer HeimatreiseBAMF (informiert die Ausländerbehörde)noch nicht erstellt
RS-010-P9Familiennachzug — Asyl/Flüchtling (privilegiert, § 29 Abs. 2)Anerkennung; 3-Monats-FristDeutsche Auslandsvertretung + Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-010-P10Familiennachzug — subsidiärer Schutz (§ 36a)AnerkennungDeutsche Auslandsvertretung + BVA/Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-010-P11Ausstellung des Reisedokuments (Reiseausweis für Flüchtlinge / für Ausländer)Reisebedarf; kein nutzbarer NationalpassAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-010-P12Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage (§ 12a Abs. 5)Arbeit, Ausbildungsplatz, Kurs, Familieneinheit, HärteAusländerbehörde des zugewiesenen Landesnoch nicht erstellt

4.1 Ersterteilung (P1)

Voraussetzung: der BAMF-Bescheid. Der Titel ist ein Anspruch (3.2), und § 5 Abs. 1–2 sind

nicht anzuwenden (3.4), sodass weder gesicherter Lebensunterhalt noch ein Nationalpass als

Bedingung verlangt werden dürfen. Der Aufenthalt ist in der Lücke zwischen Anerkennung und

Kartenausstellung rechtmäßig (3.3). Keine Gebühr (3.40). Geltungsdauer: drei Jahre (3.5).

Anmeldung, Krankenversicherung und Steuer-ID gehören zur universellen Ebene und werden nicht

als statusspezifische Voraussetzungen wiederholt.

4.2 Verlängerung (P2)

Vor Ablauf beantragen, damit die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 eintritt (3.8).

Verlängerungen laufen jeweils bis zu drei Jahre (3.6). Die Behörde darf nicht verlängern,

sobald der Schutzgrund entfallen ist (3.7) — in der Praxis hängt dies davon ab, ob das BAMF

einen Widerrufsgrund nach § 73b Abs. 3 AsylG mitgeteilt hat (3.38). Keine Gebühr, auch nicht

für die Fiktionsbescheinigung (3.40).

4.3 Niederlassungserlaubnis (P5)

Asyl und Flüchtlingseigenschaft: fünf Jahre Besitz des Titels mit Anrechnung der

vorangegangenen Asylverfahrenszeit, überwiegend gesicherter Lebensunterhalt, A2-Deutsch,

keine BAMF-Widerrufsmitteilung, zuzüglich der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4–6, 8,

9 (3.18). Beschleunigter Weg mit drei Jahren bei C1-Deutsch und weit überwiegend gesichertem

Lebensunterhalt (3.19). Subsidiär Schutzberechtigte fallen nicht unter § 26 Abs. 3 und sind

auf den Ermessensweg des § 26 Abs. 4 angewiesen (3.20). Gebührenfrei (3.40).

4.4 Widerrufsprüfung (P8)

Das BAMF prüft Entzug/Widerruf nach § 73b AsylG und den beiden EU-Verordnungen (3.36). Der

Ablauf ist: schriftliche, begründete Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung → Gelegenheit

zur Stellungnahme, gegebenenfalls binnen eines Monats → schriftliche, begründete Entscheidung

mit Rechtsbehelfsbelehrung → bei Vorliegen von Gründen Mitteilung an die Ausländerbehörde

(3.38). Eine Reise in den Herkunftsstaat kehrt die Beweislast über die Vermutung des § 73b

Abs. 1a um (3.27) — dies ist die schädlichste vermeidbare Handlung in diesem Status.

4.5 Familiennachzug (P9/P10)

Asyl und Flüchtlingseigenschaft: Die Drei-Monats-Frist ab unanfechtbarer Anerkennung

wandelt den Ermessensverzicht auf Lebensunterhalt und Wohnraum in einen zwingenden Verzicht

um (3.14) — die Frist wird auch durch den rechtzeitigen eigenen Antrag des Stammberechtigten

gewahrt (§ 29 Abs. 2 S. 3). Subsidiärer Schutz: kein Anspruch, nur humanitäres Ermessen,

bundesweit gedeckelt auf 1,000 Visa pro Monat, mit den Ausschlüssen des § 36a Abs. 3

(3.15–3.17).

5. Behörden und Organisationen

Org-IDNameRolle für diesen StatusZuständigkeitKanal (CH-ID)Quellen-ID
RS-010-A1BAMF — Bundesamt für Migration und FlüchtlingeEntscheidet über den Schutzstatus; führt Entzug/Widerruf durch; informiert die AusländerbehördeBundesweitCH-004SRC-239
RS-010-A2Ausländerbehörde (Berlin: Landesamt für Einwanderung, LEA)Erteilt und verlängert den Titel nach § 25, die Fiktionsbescheinigung und Reisedokumente; setzt/hebt die WohnsitzauflageKommunalCH-008SRC-231, SRC-241
RS-010-A3Jobcenter (SGB II)Bürgergeld und Arbeitsmarktintegration, sobald die Person das AsylbLG verlässtKommunal/BundesweitCH-002SRC-151
RS-010-A4Bundesagentur für ArbeitVermittlung und Ausbildungsförderung; für diesen Status keine Zustimmung zur Arbeitserlaubnis erforderlichBundesweitCH-002SRC-132
RS-010-A5Deutsche Auslandsvertretungen / Auswärtiges AmtNationale Visa für den Familiennachzug (P9/P10); ReisehinweiseBundesweitSRC-153
RS-010-A6Bürgeramt / MeldebehördeAnmeldung (universelle Ebene); Berlin leitet Geflüchtete über das FlüchtlingsbürgeramtKommunalCH-003SRC-016
RS-010-A7KrankenkasseZwingend beteiligter Dritter für den Krankenversicherungsnachweis (universelle Ebene)BundesweitCH-007SRC-023
RS-010-A8Integrationskursträger (BAMF-zugelassen)Führen den zustehenden Integrationskurs durchBundesweitCH-004SRC-242

6. Häufige Probleme

Problem-IDProblemWarum es passiertSchweregradStruggle-Map-ReferenzAbhilfeWorkflow
RS-010-PR1Reise in den Herkunftsstaat (oder über ihn) und Verlust des SchutzesFamiliennotfälle; Menschen nehmen an, ein deutsches Reisedokument schütze sie⚠⚠Phase 3 → Residence and permitsVermutung nach § 73b Abs. 1a (3.27); vor der Reise Rechtsberatung einholen; jeden „sittlich zwingenden" Grund dokumentieren
RS-010-PR2Widerrufsschreiben des BAMF trifft ein und wird nicht rechtzeitig beantwortetDas Schreiben ist auf Deutsch, juristisch formuliert und setzt eine Ein-Monats-Frist⚠⚠Phase 3 → The letter system (core AusHelp territory)Den § 73b-Schreibentyp erkennen; innerhalb des Monats antworten; sofort Beratung aufsuchen (3.38)
RS-010-PR3Subsidiär Schutzberechtigte(r) kann die Familie nicht nachholen§ 36a steht im Ermessen und ist auf 1,000 Visa/Monat gedeckelt⚠⚠Phase 6 → FamilyFrühzeitig beantragen, die humanitären Gründe des § 36a Abs. 2 belegen, die Ausschlüsse des Abs. 3 prüfen (3.15–3.17)
RS-010-PR4Drei-Monats-Frist für den Familiennachzug verpasstDer privilegierte Verzicht in § 29 Abs. 2 S. 2 hängt davon ab, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung gestellt wird⚠⚠Phase 6 → FamilyDie Frist ab dem Datum der Unanfechtbarkeit des Bescheids notieren; der rechtzeitige eigene Antrag des Stammberechtigten wahrt sie (3.14)
RS-010-PR5Jobangebot in einem anderen Land durch die Wohnsitzauflage blockiertDie 3-jährige Pflicht nach § 12a ist wenig bekanntPhase 4 → Getting the jobDie Pflicht entfällt bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von ≥15 Std./Woche auf SGB-II-Bedarfsniveau, oder bei Ausbildung/Studium; andernfalls Antrag nach § 12a Abs. 5 stellen (3.33–3.35)
RS-010-PR6Subsidiär Schutzberechtigte(r) hat keinen nutzbaren Pass und der Reiseausweis für Ausländer wird verweigert§ 5 AufenthV verlangt den Nachweis, dass ein Pass nicht zumutbar erlangt werden kann; die Kontaktaufnahme mit dem Heimatkonsulat kann selbst gefährlich oder beweisrechtlich schädlich sein⚠⚠proposed: Phase 3 — Residence and permits (travel documents for protection holders)Jeden Versuch und jede Ablehnung dokumentieren; unzumutbare Härte nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV geltend machen (3.25)
RS-010-PR7Niederlassungserlaubnis abgelehnt, weil der Lebensunterhalt nicht „überwiegend gesichert" istAufstockung durch Bürgergeld ist während der Integration verbreitetPhase 6 → Permanent statusAnhand des Wortlauts von § 26 Abs. 3 planen; der beschleunigte Weg benötigt C1 und einen weit überwiegend gesicherten Lebensunterhalt (3.18–3.19)
RS-010-PR8Anspruch auf den Integrationskurs verfällt ungenutztDie Ein-Jahres-Frist in § 44 Abs. 2 ist den meisten Inhabern nicht bewusstPhase 3 → LanguageInnerhalb eines Jahres nach Erteilung des Titels anmelden; bei unverschuldeter Verhinderung Nachweise aufbewahren (3.32)
RS-010-PR9Behörde verlangt bei der Erteilung Pass oder Einkommensnachweis§ 5 Abs. 3 S. 1 wird am Schalter übersehenPhase 3 → Residence and permits§ 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG anführen (3.4)
RS-010-PR10Gebühr erhoben, obwohl der Status gebührenfrei ist§ 52 Abs. 3 AufenthV wird nicht einheitlich angewendetPhase 3 → System friction (cross-cutting C)§ 52 Abs. 3 AufenthV anführen (3.40)
RS-010-PR11Online gefundene Hinweise zitieren noch §§ 3, 4 AsylGDie EU-Pakt-Verordnung hat diese Vorschriften ersetzt; § 4 AsylG ist weggefallenproposed: Phase 3 — Residence and permits (post-EU-Pact legal references)Verweise auf § 25 AufenthG + VO (EU) 2024/1347 verwenden (Abschnitt 1)

7. Dokumente

Dok-IDDokumentDeutsche BezeichnungBenötigt fürAusstellersatisfiedBy-ID
RS-010-D1SchutzentscheidungBAMF-Bescheid (Anerkennungsbescheid)P1–P5, P8–P10BAMFbamf, bamf_bescheid
RS-010-D2Aufenthaltstitel-KarteAufenthaltserlaubnis (eAT) nach § 25 Abs. 1/2P2, P5, P6, P9–P12Ausländerbehördelea, residence_permit
RS-010-D3FiktionsbescheinigungFiktionsbescheinigungÜberbrückung von P2Ausländerbehörde
RS-010-D4Konventions-ReisedokumentReiseausweis für FlüchtlingeP11, ReisenAusländerbehörde
RS-010-D5Passersatz für AusländerReiseausweis für AusländerP11 (subsidiärer Schutz)Ausländerbehörde
RS-010-D6NiederlassungserlaubnisNiederlassungserlaubnisErgebnis von P5Ausländerbehörderesidence_permit
RS-010-D7AnmeldebestätigungAnmeldebestätigung / Meldebescheinigunguniverselle EbeneBürgeramtanmeldung, meldebescheinigung
RS-010-D8KrankenversicherungsnachweisKrankenversicherungsnachweisuniverselle EbeneKrankenkassekrankenkasse, insurance_confirmation
RS-010-D9SteueridentifikationsnummerSteuer-IDuniverselle EbeneBZSttax_id
RS-010-D10IntegrationskurszertifikatZertifikat Integrationskurs / DTZP5 (Sprachnachweis)Kursträger / BAMF
RS-010-D11Sprachzertifikat A2 / C1Sprachzertifikat (GER A2 bzw. C1)P5Anerkannte Prüfstelle
RS-010-D12EinkommensnachweisLohnabrechnungen / ArbeitsvertragP5, P12Arbeitgeberemployment_contract, income_proof
RS-010-D13WiderrufsmitteilungWiderrufs-/Rücknahmemitteilung nach § 73b AsylGP8BAMF

8. Quellen

Quellen-IDTitelHerausgeberURLLevelZuletzt geprüft
SRC-002§ 81 AufenthG — Beantragung des AufenthaltstitelsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.htmlA2026-07-10
SRC-003§ 8 AufenthG — Verlängerung des AufenthaltstitelsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.htmlA2026-07-10
SRC-016Anmeldung einer Wohnung — service.berlin.deSenatsverwaltung Berlin / Bürgeramthttps://service.berlin.de/dienstleistung/120686/C2026-07-12
SRC-023§ 5 SGB V — VersicherungspflichtBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.htmlA2026-07-20
SRC-121§ 51 AufenthG — Beendigung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.htmlA2026-08-26
SRC-146§ 9 AufenthG — NiederlassungserlaubnisBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.htmlA2026-08-26
SRC-147§ 2 AufenthG — BegriffsbestimmungenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.htmlA2026-08-26
SRC-150§ 29 AufenthG — Familiennachzug zu AusländernBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.htmlA2026-08-26
SRC-151§ 7 SGB II — LeistungsberechtigteBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.htmlA2026-08-26
SRC-153FAQ: Auslandsreise als Ausländer mit Wohnsitz in DeutschlandAuswärtiges Amthttps://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten-606520B2026-08-26
SRC-167§ 5 AufenthG — Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.htmlA2026-08-26
SRC-231§ 25 AufenthG — Aufenthalt aus humanitären GründenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.htmlA2026-08-26
SRC-236§ 26 AufenthG — Dauer des AufenthaltsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.htmlA2026-08-26
SRC-237§ 3 AsylG — Zuerkennung des internationalen SchutzesBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__3.htmlA2026-08-26
SRC-238Verordnung (EU) 2024/1347 — AnerkennungsverordnungEuropäische Union (EUR-Lex)http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/ojA2026-08-26
SRC-239§ 73b AsylG — Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und RücknahmeBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__73b.htmlA2026-08-26
SRC-211§ 36a AufenthG — Familiennachzug zu subsidiär SchutzberechtigtenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__36a.htmlA2026-08-26
SRC-241§ 12a AufenthG — WohnsitzregelungBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__12a.htmlA2026-08-26
SRC-242§ 44 AufenthG — Berechtigung zur Teilnahme an einem IntegrationskursBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44.htmlA2026-08-26
SRC-132§ 4a AufenthG — Zugang zur ErwerbstätigkeitBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__4a.htmlA2026-08-26
SRC-244§ 4 AufenthV — Deutsche Passersatzpapiere für AusländerBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__4.htmlA2026-08-26
SRC-245§ 5 AufenthV — Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für AusländerBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__5.htmlA2026-08-26
SRC-246§ 52 AufenthV — Befreiungen und ErmäßigungenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__52.htmlA2026-08-26
SRC-247§ 1 AsylbLG — LeistungsberechtigteBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__1.htmlA2026-08-26

9. Offene Fragen und Unsicherheiten

  1. Übergang zum EU-Pakt. Die Datei ist auf dem Stand der Texte von § 25 AufenthG, § 3 AsylG und § 73b AsylG nach der Verordnung (EU) 2024/1347 verfasst, wie am 2026-08-26 veröffentlicht. Das genaue Datum, ab dem die geänderten Vorschriften gelten, sowie etwaige Übergangsregelungen für Personen, die nach den alten §§ 3/4 AsylG anerkannt wurden, wurden nicht verifiziert — hierzu wird keine Aussage getroffen.
  2. Text der Verordnung (EU) 2024/1347 nicht abgerufen. SRC-238 wird für die Definitionen der Art. 13/18/23 über die deutschen Gesetze zitiert, die darauf verweisen; der EUR-Lex-Text selbst wurde am 2026-08-26 nicht abgerufen. Die ELI-URL und die Artikelnummerierung sind bei der Quellenprüfung zu verifizieren.
  3. Dreijähriger Titel für subsidiären Schutz (3.5). § 26 Abs. 1 S. 2 lautet nun „§ 25 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2", wodurch subsidiärer Schutz dieselbe dreijährige Geltungsdauer wie die Flüchtlingseigenschaft erhält. Dies weicht von der weit verbreiteten Regel „1 Jahr + 2 Jahre" ab. Den Satz vor Veröffentlichung bei der Quellenprüfung wörtlich erneut lesen.
  4. Studienförderung. Ob und wann Schutzberechtigte Anspruch auf BAföG haben oder während des Studiums vom Bürgergeld ausgeschlossen sind, wurde nicht verifiziert — keine Aussage getroffen (3.13).
  5. Einbürgerungsfristen (P7). Aufenthaltsfristen und Voraussetzungen nach dem StAG für Schutzberechtigte wurden nicht abgerufen; P7 ist nur als Prozess aufgeführt, ohne zugehörige Fakten.
  6. Keine Level-B- oder -C-Quelle in der Datei. Innerhalb des Rechercheumfangs wurde weder eine BAMF-Seite noch eine kommunale Seite (z. B. service.berlin.de für den Titel nach § 25) abgerufen, sodass sich die Datei nur auf Gesetzestext stützt. Verfahren, Termine, Bearbeitungszeiten und lokale Dokumentenlisten sind daher nicht verifiziert. Das Hinzufügen einer BAMF- und einer Berliner Quelle ist die erste Maßnahme der Quellenprüfung; der SRC-Block SRC-231–249 hat noch eine freie ID (SRC-248, SRC-249).
  7. Fiktionsbescheinigung und Wiedereinreise. Ob eine Fiktionsbescheinigung für diesen Status die Wiedereinreise erlaubt, ist bei der Ausländerbehörde zu klären — hier nicht behauptet.
  8. § 26 Abs. 3 und Familienangehörige von Flüchtlingen. Ob eine Person, die den Titel aufgrund einer BAMF-Feststellung nach § 26 Abs. 2/3 AsylG besitzt, für die Niederlassungserlaubnis als „§ 25 Abs. 2 Satz 1" zählt, konnte allein aus dem Gesetzestext nicht geklärt werden.
  9. Berliner Praxis. Terminwege, die Verfügbarkeit der Online-Antragstellung und der Flüchtlingsbürgeramt-Weg für die Anmeldung werden nur über SRC-016 für die Anmeldung belegt; das Verfahren für den Titel nach § 25 in Berlin ist nicht abgedeckt.
  10. **GEKLÄRT (2026-08-28) — die Position dieser Datei wird bestätigt, mit drei Präzisierungen.** § 36a Abs. 5 erklärt § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 für Bezugspersonen mit subsidiärem Schutz ausdrücklich für nicht anwendbar; § 36a Abs. 1 S. 3 stellt ausdrücklich fest, dass kein Anspruch besteht. Die Satz-Zitate hier waren korrekt (§ 25 Abs. 2 hat drei Sätze; subsidiär = S. 2). Präzisierungen: (a) die Formulierung dieser Datei „kein Anspruch nach § 29 Abs. 2" geht leicht zu weit — nur S. 2 Nr. 1 ist nicht anwendbar, und ob der Ermessensverzicht nach S. 1 innerhalb eines § 36a-Falls fortbesteht, ist tatsächlich ungeklärt; (b) ein ehemaliger Inhaber eines Titels nach § 25 Abs. 2 S. 2, der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 erhält, wird in § 29 Abs. 2 S. 1 genannt und erlangt den privilegierten Weg über die NE-basierten Erteilungsnormen zurück; (c) **⚠⚠ § 104 Abs. 14 setzt den Familiennachzug nach § 36a bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 vollständig aus** — die in dieser Datei beschriebene Kontingentregelung wird derzeit nicht angewendet (nur §§ 22/23 bleiben bestehen). Siehe family_reunification.md, Zeilen 3.17/3.17a und OQ-10, für die verbindliche Aussage.
  11. § 51 AufenthG Abwesenheitsfristen (3.39). Die § 51-Seite wurde in diesem Durchgang nicht erneut abgerufen; die Aussage bleibt allgemein gehalten, und es wird keine konkrete Abwesenheitsfrist genannt.

10. Änderungsprotokoll

DatumVersionÄnderungAutor
2026-08-261.0Erstentwurf — Gesetzestexte von gesetze-im-internet.de abgerufen (§§ 25, 26, 5, 4a, 12a, 44, 36a AufenthG; §§ 3, 26, 73b AsylG; §§ 4, 5, 52 AufenthV; § 1 AsylbLG; § 7 SGB II); Umstrukturierung der §§ 3/4 AsylG durch den EU-Pakt erfasstagent
2026-08-281.1Quellenprüfung: Kennzeichnungen je Aussage gesetztagent

AusHelp bietet Informationen und Berechnungen anhand veröffentlichter Kriterien — keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Verbindliche Entscheidungen treffen allein die deutschen Behörden. Für den Einzelfall wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder die kostenlose Migrationsberatung (MBE/JMD). Diese Seite ist eine freie, öffentliche Referenz; AusHelp ist ein unabhängiges privates Projekt und mit keiner deutschen Behörde verbunden. Deutsche Übersetzung — bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.

Erstellt am 2026-08-28 aus der AusHelp-Wissensdatenbank. Jede Aussage trägt ihre Quelle; die Quellen werden wöchentlich automatisiert geprüft (Gesetzestexte alle 90 Tage, amtliche Hinweise alle 30, volatile Werte alle 14).

Methodik · Impressum · Datenschutz