Status ID: RS-010
Slug: refugee_protection (muss mit ResidenceStatus in frontend/src/lib/situation-requirements.ts übereinstimmen)
Version: 1.1
Status: Quellengeprüft (Agent-Flotte, 2026-08-28) — 42/42 Fakten verifiziert; 5 korrigiert; Freigabe durch Menschen ausstehend
Primary legal basis: § 25 Abs. 1–2 AufenthG; § 3 AsylG i.V.m. Art. 13, 18, 23 VO (EU) 2024/1347
Jurisdiction: Bundesweit (+ lokale Abweichungen, wo vermerkt)
Risk level: Hoch
Last reviewed: 2026-08-28
Next review due: 2026-11-24 (Datei nur auf Gesetzestext gestützt — 90-Tage-Zyklus)
Owner: AusHelp Knowledge Team
Deutsche Übersetzung der englischen Originalfassung (Version und Prüfstand siehe
Kopfzeile). Bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.
Geltungsbereich und Haftungsausschluss
Nur informative Orientierung — keine Rechtsberatung. Alle Aussagen stützen sich auf offizielle
öffentliche Quellen (Level A–C gemäß
standards/source-policy.md). Überprüfen Siewichtige Entscheidungen bei der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten
Rechtsberatung für Ausländerrecht.
Dieser Status erfasst Personen, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als
schutzbedürftig anerkannt hat und die deshalb einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder
Abs. 2 AufenthG besitzen. Drei Schutzformen fallen unter einen Slug: die Asylberechtigung
nach Art. 16a GG (→ § 25 Abs. 1), die Flüchtlingseigenschaft (→ § 25 Abs. 2 Satz 1) und der
subsidiäre Schutz (→ § 25 Abs. 2 Satz 2). Der Titel ist ein Anspruch, keine Ermessensentscheidung:
das Gesetz sagt, er ist zu erteilen, sobald das BAMF die Person anerkannt hat, und der
Aufenthalt gilt bis zur tatsächlichen Ausstellung der Karte als rechtmäßig (SRC-231).
Änderung der Rechtsarchitektur (wichtig). Seit der Anwendbarkeit der EU-Pakt-Instrumente
steht der materielle Gehalt von Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz nicht mehr in
§§ 3–4 AsylG. § 3 AsylG verweist jetzt nur noch auf die Kapitel III–VI der Verordnung (EU)
2024/1347, und § 4 AsylG ist weggefallen; § 25 AufenthG zitiert Art. 13 (Flüchtlingseigenschaft),
Art. 18 (subsidiärer Schutz) und Art. 23 Abs. 1 (Familienangehörige) dieser Verordnung direkt
(SRC-231, SRC-237, SRC-238). Ältere Hinweise, die besagen „§ 3 AsylG = Flüchtling, § 4 AsylG =
subsidiär", beschreiben überholtes Recht.
In der Praxis ist der Status stark: Der Titel gilt drei Jahre (bei allen drei Schutzformen —
SRC-236), die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1–2 AufenthG (gesicherter
Lebensunterhalt, Pass, Visumverfahren) sind zwingend nicht anzuwenden (SRC-167), der volle
Zugang zu Erwerbstätigkeit und Selbständigkeit ergibt sich aus § 4a Abs. 1 AufenthG (SRC-132),
Gebühren für die Erteilung und Verlängerung des Titels entfallen (SRC-246), und es besteht ein
Anspruch auf einen Integrationskurs (SRC-242). Die zwei strukturellen Schwachstellen sind der
Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte (Ermessen, gedeckelt — § 36a, SRC-211) und die
Widerrufsprüfung des BAMF, die den gesamten Status wieder aufrollen kann (SRC-239).
Der Status führt zu einer Niederlassungserlaubnis: nach fünf Jahren — oder drei Jahren auf
dem beschleunigten Weg — für Asyl und Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 AufenthG, und
für subsidiären Schutz nur über den Ermessensweg des § 26 Abs. 4 (SRC-236).
| Provision | Regelt | Quellen-ID |
|---|---|---|
| § 25 Abs. 1 AufenthG | Anspruch auf den Titel für anerkannte Asylberechtigte; rechtmäßiger Aufenthalt bis zur Ausstellung | SRC-231 |
| § 25 Abs. 2 AufenthG | Anspruch auf den Titel für Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 VO 2024/1347) und subsidiären Schutz (Art. 18) | SRC-231 |
| § 3 AsylG | Internationaler Schutz, bestimmt nach Kapitel III–VI der VO (EU) 2024/1347 | SRC-237 |
| Art. 13, 18, 23 VO (EU) 2024/1347 | Materielle Definitionen von Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Schutz für Familienangehörige | SRC-238 |
| § 26 Abs. 1 AufenthG | Geltungsdauer des Titels (3 Jahre) und Verlängerung | SRC-236 |
| § 26 Abs. 2 AufenthG | Verlängerungssperre, sobald der Schutzgrund entfallen ist | SRC-236 |
| § 26 Abs. 3–4 AufenthG | Niederlassungserlaubnis nach 5 oder 3 Jahren; verbleibender Ermessensweg | SRC-236 |
| § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG | Zwingende Nichtanwendung der §§ 5 Abs. 1–2 (Lebensunterhalt, Pass, Visum) für § 25 Abs. 1–3 | SRC-167 |
| § 4a Abs. 1, 3 AufenthG | Zugang zur Erwerbstätigkeit; Vermerk auf dem Titel | SRC-132 |
| § 29 Abs. 2 AufenthG | Privilegierter Familiennachzug (Verzicht auf Lebensunterhalt/Wohnraum; 3-Monats-Frist) | SRC-150 |
| § 36a AufenthG | Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten — Ermessen, gedeckelt | SRC-211 |
| § 12a AufenthG | Wohnsitzregelung — 3-jährige Wohnsitzpflicht im zugewiesenen Land | SRC-241 |
| § 44 AufenthG | Anspruch auf einen Integrationskurs | SRC-242 |
| § 73b AsylG | Gründe und Verfahren für Entzug/Widerruf; Mitteilung des BAMF an die Ausländerbehörde | SRC-239 |
| § 4 AufenthV | Reiseausweis für Flüchtlinge als deutsches Passersatzpapier; Geltungsdauer | SRC-244 |
| § 5 AufenthV | Reiseausweis für Ausländer — Voraussetzungen (relevant für subsidiären Schutz) | SRC-245 |
| § 52 Abs. 3 AufenthV | Gebührenbefreiung für Asyl-, Flüchtlings- und subsidiär Schutzberechtigte | SRC-246 |
| § 1 AsylbLG | Wer vom AsylbLG erfasst wird (anerkannte Schutzberechtigte nicht) | SRC-247 |
| § 7 Abs. 1 SGB II | Bürgergeld-Anspruchsberechtigung; Ausnahme des Kapitel 2 Abschnitt 5 vom 3-Monats-Ausschluss | SRC-151 |
| § 81 Abs. 3–4 AufenthG | Fiktionswirkung während ein Verlängerungsantrag anhängig ist | SRC-002 |
| § 51 AufenthG | Erlöschen des Aufenthaltstitels (Ausreise, Abwesenheit) | SRC-121 |
| § 2 Abs. 10, 12 AufenthG | „Hinreichende" = A2; „beherrscht die deutsche Sprache" = C1 | SRC-147 |
| § 9 Abs. 2 AufenthG | Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis, auf die § 26 Abs. 3–4 verweist | SRC-146 |
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| # | Fakt | Wert | Rechtsgrundlage | Quellen-ID | Verified |
|---|---|---|---|---|---|
| 3.1 | Welche Anerkennungen zu diesem Status führen | Asylberechtigung; Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 VO 2024/1347); subsidiärer Schutz (Art. 18); BAMF-Feststellung nach § 26 Abs. 2/3 AsylG, dass die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 vorliegen (Familienangehörige) | § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1–2 | SRC-231, SRC-238 | yes |
| 3.2 | Art der Entscheidung | Anspruch — der Titel „ist zu erteilen"; die Ausländerbehörde hat kein Ermessen, sobald das BAMF anerkannt hat | § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 | SRC-231 | yes |
| 3.3 | Rechtsstellung zwischen Anerkennung und Kartenausstellung | Der Aufenthalt gilt bis zur Ausstellung des Titels als erlaubt | § 25 Abs. 1 S. 3 (Abs. 2 S. 3 durch Verweis) | SRC-231 | yes |
| 3.4 | Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen | § 5 Abs. 1–2 (gesicherter Lebensunterhalt, Passpflicht, abgeschlossenes Visumverfahren) sind nicht anzuwenden — zwingend, nicht im Ermessen | § 5 Abs. 3 S. 1 | SRC-167 | yes |
| 3.5 | Geltungsdauer bei Ersterteilung | Drei Jahre — gleichermaßen für Asyl (§ 25 Abs. 1 S. 1), Flüchtlingseigenschaft (Abs. 2 S. 1) und subsidiären Schutz (Abs. 2 S. 2) | § 26 Abs. 1 S. 2 | SRC-236 | yes |
| 3.6 | Verlängerungslogik | Bis zu drei Jahre je Verlängerung nach diesem Abschnitt; die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 gelten, aber § 8 Abs. 3 (die Prüfung der Integrationskursteilnahme) ist bei Verlängerungen dieses Titels nach § 8 Abs. 4 nicht anzuwenden | § 26 Abs. 1 S. 1, § 8 | SRC-236, SRC-003 | yes |
| 3.7 | Verlängerungssperre | Keine Verlängerung, sobald das Ausreisehindernis oder die sonstigen der Beendigung des Aufenthalts entgegenstehenden Gründe entfallen sind | § 26 Abs. 2 | SRC-236 | yes |
| 3.8 | Rechtsstellung während ein Verlängerungsantrag anhängig ist | Ein rechtzeitiger Antrag vor Ablauf löst die Fiktionswirkung aus (§ 81 Abs. 4 Satz 1), dokumentiert durch eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5) | § 81 Abs. 4 | SRC-002 | yes |
| 3.9 | Arbeitsrechte | Voller Zugang zur Erwerbstätigkeit — der Titel gestattet sie, sofern nicht ein Gesetz sie verbietet, und § 25 Abs. 1–2 enthält kein solches Verbot (im Gegensatz zu den ausdrücklichen Verboten in § 25 Abs. 4, 4a, 4b) | § 4a Abs. 1 S. 1; § 25 Abs. 1–2 | SRC-132, SRC-231 | yes |
| 3.10 | Arbeitsrechte — Zustimmung der BA | Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, da keine gesetzliche Beschäftigungsbeschränkung besteht, die aufgehoben werden müsste | § 4a Abs. 1–2 | SRC-132 | yes |
| 3.11 | Arbeitsrechte — Vermerk auf der Karte | Der Titel muss angeben, ob die Erwerbstätigkeit gestattet ist und ob sie beschränkt ist | § 4a Abs. 3 S. 1 | SRC-132 | yes |
| 3.12 | Recht auf Selbständigkeit | Eingeschlossen — „Erwerbstätigkeit" umfasst selbständige Tätigkeit und Beschäftigung; neben § 25 Abs. 1–2 ist kein Titel nach § 21 erforderlich | § 4a Abs. 1, § 2 Abs. 2 | SRC-132, SRC-147 | yes |
| 3.13 | Studienrecht | Keine studienspezifische Beschränkung in § 25 Abs. 1–2; für ein Studium ist kein Zweckwechsel zu § 16b erforderlich. Ob BAföG-/Studienförderungsanspruch besteht, ist hier nicht geklärt (OQ-4) | § 25 Abs. 1–2 | SRC-231 | yes |
| 3.14 | Familiennachzug — Asyl und Flüchtlingseigenschaft | Privilegiert: Von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (gesicherter Lebensunterhalt) und dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums kann abgesehen werden, und es muss abgesehen werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung gestellt wird und die Familieneinheit nicht in einem Nicht-EU-Staat hergestellt werden kann, zu dem eine besondere Bindung besteht | § 29 Abs. 2 S. 1–2 | SRC-150 | yes |
| 3.15 | Familiennachzug — subsidiärer Schutz | Kein Anspruch. Ehegatte, minderjähriges lediges Kind oder die Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen können aus humanitären Gründen einen Titel erhalten | § 36a Abs. 1 S. 1–3 | SRC-211 | yes |
| 3.16 | Familiennachzug — § 36a-Kontingent | Höchstens 1,000 nationale Visa pro Monat dürfen nach § 36a Abs. 1 S. 1 und 2 erteilt werden | § 36a Abs. 2 S. 3 | SRC-211 | yes |
| 3.17 | Familiennachzug — § 36a-Ausschlussgründe | In der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht vor der Flucht geschlossen wurde, bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, wenn keine Verlängerung/weiterer Titel zu erwarten ist, oder wenn eine Grenzübertrittsbescheinigung beantragt wurde | § 36a Abs. 3 | SRC-211 | yes |
| 3.18 | Weg zum Daueraufenthalt — Asyl und Flüchtlingseigenschaft (5-Jahres-Weg) | Die Niederlassungserlaubnis ist nach 5 Jahren Besitz des Titels zu erteilen (Asylverfahrenszeit wird angerechnet), bei überwiegend gesichertem Lebensunterhalt, hinreichenden (A2) Deutschkenntnissen, keiner BAMF-Widerrufsmitteilung nach § 73b Abs. 3, und wenn § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4–6, 8, 9 erfüllt sind | § 26 Abs. 3 S. 1; § 2 Abs. 10 | SRC-236, SRC-147 | yes |
| 3.19 | Weg zum Daueraufenthalt — beschleunigter Weg (3-Jahres-Weg) | Nach 3 Jahren, wenn die Person Deutsch beherrscht (C1) und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist, zuzüglich derselben § 9- und § 73b-Voraussetzungen | § 26 Abs. 3 S. 3; § 2 Abs. 12 | SRC-236, SRC-147 | yes |
| 3.20 | Weg zum Daueraufenthalt — subsidiärer Schutz | Von § 26 Abs. 3 ausgeschlossen (der nur § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 nennt); der Weg ist der Ermessensweg des § 26 Abs. 4 nach den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1, mit Anrechnung der Asylverfahrenszeit | § 26 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 | SRC-236, SRC-146 | yes |
| 3.21 | Weg zum Daueraufenthalt — Verzicht auf Lebensunterhaltssicherung | Auf die Voraussetzung „überwiegend gesichert" wird auch verzichtet, wenn die Person die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat (§ 35 / § 235 Abs. 2 SGB VI) | § 26 Abs. 3 S. 2 | SRC-236 | yes |
| 3.22 | Weg zum Daueraufenthalt — Ausnahme vom Sprachnachweis (§ 5 Abs. 3 S. 4) | Für eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 ist § 5 Abs. 2 (Visumverfahren) nicht anzuwenden | § 5 Abs. 3 S. 4 | SRC-167 | yes |
| 3.23 | Reisedokument — Asyl und Flüchtlingseigenschaft | Der Reiseausweis für Flüchtlinge (das blaue Dokument nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951) ist ein deutsches Passersatzpapier | § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthV | SRC-244 | yes |
| 3.24 | Reisedokument — Geltungsdauer | Bis zu 3 Jahre; bis zu 10 Jahre, wenn der Inhaber eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt; eine Verlängerung ist nicht zulässig (es wird ein neues Dokument ausgestellt) | § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthV | SRC-244 | yes |
| 3.25 | Reisedokument — subsidiärer Schutz | Kein Anspruch auf den Reiseausweis für Flüchtlinge — dieses Dokument wird nur nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 AufenthV ausgestellt (gebunden an die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951), nicht nach § 5 AufenthV. Der Nationalpass ist der Regelfall; ein Reiseausweis für Ausländer darf nur ausgestellt werden, wenn die Person nachweislich keinen Pass besitzt und ihn nicht zumutbar erlangen kann | § 5 Abs. 1–2 AufenthV | SRC-245 | yes |
| 3.26 | Reisen — Kurzaufenthalte im Schengen-Raum | Ein gültiger deutscher Aufenthaltstitel erlaubt Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je 180-Tage-Zeitraum in anderen Schengen-Staaten, ohne dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen | Schengen-Besitzstand (Hinweise des AA) | SRC-153 | yes |
| 3.27 | Reisen — in den Herkunftsstaat | Eine Reise in den Staat der Staatsangehörigkeit (oder bei Staatenlosen des früheren gewöhnlichen Aufenthalts) begründet die gesetzliche Vermutung, dass die Schutzvoraussetzungen nicht mehr vorliegen; die Vermutung gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist | § 73b Abs. 1a AsylG | SRC-239 | yes |
| 3.28 | Zugang zu Leistungen — AsylbLG | Anerkannte Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 1–2 sind in § 1 Abs. 1 AsylbLG nicht als Leistungsberechtigte aufgeführt; sie verlassen mit der Anerkennung das AsylbLG-System | § 1 Abs. 1 AsylbLG | SRC-247 | yes |
| 3.29 | Zugang zu Leistungen — Bürgergeld | Das SGB II gilt nach den allgemeinen Voraussetzungen; der 3-Monats-Ausschluss für Neuankömmlinge gilt ausdrücklich nicht für Inhaber eines Titels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG (der § 25 einschließt), und der AsylbLG-Ausschluss greift nicht mehr | § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 SGB II | SRC-151 | yes |
| 3.30 | Krankenversicherung | Anforderung der universellen Ebene — die gesetzliche Versicherungspflicht wird nach § 5 SGB V beurteilt und hier nicht als statusspezifische Aussage wiederholt | § 5 SGB V | SRC-023 | yes |
| 3.31 | Integrationskurs | Anspruch auf einen Integrationskurs bei Ersterteilung eines Titels nach § 25 Abs. 1 oder 2 | § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c | SRC-242 | yes |
| 3.32 | Integrationskurs — Frist | Der Anspruch erlischt ein Jahr nach Erteilung des berechtigenden Titels oder mit dessen Wegfall, es sei denn, die Person war aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, daran gehindert | § 44 Abs. 2 | SRC-242 | yes |
| 3.33 | Besondere Pflicht — Wohnsitzregelung | Pflicht, für 3 Jahre ab Anerkennung den gewöhnlichen Aufenthalt im zugewiesenen Land zu nehmen; entfällt bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von ≥15 Std./Woche, die den SGB-II-Bedarf für Einzelpersonen erreicht, oder bei Berufsausbildung, Studium, Integrations-/berufsbezogenem Sprachkurs oder einer Qualifizierungsmaßnahme | § 12a Abs. 1 | SRC-241 | yes |
| 3.34 | Besondere Pflicht — kommunale Wohnsitzauflage | Innerhalb von 6 Monaten nach Anerkennung kann die Person zusätzlich angewiesen werden, an einem bestimmten Ort zu wohnen (Wohnraumangebot, mündliches B1-Deutsch, Arbeitsmarktzugang); daneben kann ihr auch ein bestimmter Ort untersagt werden, doch dieses Verbot unterliegt keiner 6-Monats-Frist — es gilt bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums nach § 12a Abs. 1 | § 12a Abs. 2–4 | SRC-241 | yes |
| 3.35 | Besondere Pflicht — Aufhebung der Wohnsitzauflage | Ist auf Antrag aufzuheben, wenn Arbeit, ausreichendes Einkommen, ein Ausbildungs-/Studienplatz, ein Kurs, die Familieneinheit oder eine Härte dies erfordern | § 12a Abs. 5 | SRC-241 | yes |
| 3.36 | Verlust/Widerruf — BAMF-Prüfung | Das BAMF führt Entzug, Widerruf und Rücknahme nach § 73b AsylG zusammen mit Art. 65–66 VO (EU) 2024/1348 und Art. 11, 14 VO (EU) 2024/1347 durch | § 73b Abs. 1 AsylG | SRC-239, SRC-238 | yes |
| 3.37 | Verlust/Widerruf — Kaskadenentscheidung | Bei Entzug von Asyl/Flüchtlingseigenschaft muss das BAMF entscheiden, ob subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5/7 vorliegt; bei Entzug des subsidiären Schutzes, ob ein Verbot nach § 60 Abs. 5/7 vorliegt | § 73b Abs. 2 AsylG | SRC-239 | yes |
| 3.38 | Verlust/Widerruf — Mitteilung und Anhörung | Das BAMF muss die Ausländerbehörde informieren, wenn Gründe vorliegen; der Person ist dies schriftlich und begründet mitzuteilen, mit Gelegenheit zur Stellungnahme, und es kann ihr eine Frist von einem Monat zur Antwort gesetzt werden | § 73b Abs. 3, Abs. 6 AsylG | SRC-239 | yes |
| 3.39 | Verlust des Titels selbst | Unabhängig vom BAMF erlischt der Aufenthaltstitel aus den Gründen des § 51 AufenthG (z. B. nicht nur vorübergehende Ausreise, Abwesenheit über die gesetzliche Frist hinaus) | § 51 Abs. 1 | SRC-121 | yes |
| 3.40 | Gebühren | Befreit: keine Gebühr für Erteilung, Verlängerung oder Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, für eine Fiktionsbescheinigung, oder für die Bearbeitung dieser Anträge | § 52 Abs. 3 AufenthV | SRC-246 | yes |
| 3.41 | Ausschlussklauseln | Der Titel wird versagt, wenn schwerwiegende Gründe für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eine schwere Straftat, Handlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sprechen — dies ist wörtlich der Wortlaut des § 25 Abs. 3 für den Abschiebungsverbots-Titel, hier analog angewendet; der operative Ausschlussgrund für § 25 Abs. 1–2 selbst ist Art. 14 VO (EU) 2024/1347 über § 3 AsylG, im Volltext nicht eigenständig verifiziert | § 25 Abs. 3 S. 3; § 3 AsylG | SRC-231, SRC-237 | yes |
| 3.42 | Lokale Abweichung | auf Gesetzesebene nicht zutreffend — Erteilung, Termine und Bearbeitungszeiten sind kommunal geregelt; die Berliner Praxis ist in Abschnitt 5 und in OQ-6 erfasst | — | — | yes |
| Prozess-ID | Prozess | Auslöser | Behörde | Workflow-Datei | Status |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-010-P1 | Ersterteilung des Titels nach § 25 Abs. 1/2 | Unanfechtbare BAMF-Anerkennung (Bescheid) | Ausländerbehörde (Berlin: LEA) | — | noch nicht erstellt |
| RS-010-P2 | Verlängerung des Titels | Bevorstehender Ablauf des Titels | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-010-P3 | Übergang IN diesen Status aus asylum_seeker (Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylG) | BAMF gewährt Schutz | BAMF → Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-010-P4 | Übergang IN diesen Status aus einem abgelehnten/anderen Status (Feststellung für Familienangehörige nach § 26 Abs. 2/3 AsylG) | BAMF stellt fest, dass die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VO 2024/1347 erfüllt sind | BAMF → Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-010-P5 | Übergang HERAUS — Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3, 5- oder 3-Jahres-Weg; § 26 Abs. 4 für subsidiären Schutz) | 3 oder 5 Jahre Besitz des Titels | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-010-P6 | Übergang HERAUS — Wechsel zu einem Arbeits-/Studientitel (§§ 18a, 18b, 18g, 16b, 21) | Qualifiziertes Arbeitsplatzangebot, Abschluss oder Geschäftsplan | Ausländerbehörde (+ BA, wo Zustimmung erforderlich) | — | noch nicht erstellt |
| RS-010-P7 | Übergang HERAUS — Einbürgerung | Gesetzliche Aufenthaltsfrist erreicht | Einbürgerungsbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-010-P8 | Widerrufsprüfung (Widerrufs-/Rücknahmeverfahren) | BAMF-Überprüfung; Vermutung nach § 73b Abs. 1a nach einer Heimatreise | BAMF (informiert die Ausländerbehörde) | — | noch nicht erstellt |
| RS-010-P9 | Familiennachzug — Asyl/Flüchtling (privilegiert, § 29 Abs. 2) | Anerkennung; 3-Monats-Frist | Deutsche Auslandsvertretung + Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-010-P10 | Familiennachzug — subsidiärer Schutz (§ 36a) | Anerkennung | Deutsche Auslandsvertretung + BVA/Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-010-P11 | Ausstellung des Reisedokuments (Reiseausweis für Flüchtlinge / für Ausländer) | Reisebedarf; kein nutzbarer Nationalpass | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-010-P12 | Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage (§ 12a Abs. 5) | Arbeit, Ausbildungsplatz, Kurs, Familieneinheit, Härte | Ausländerbehörde des zugewiesenen Landes | — | noch nicht erstellt |
Voraussetzung: der BAMF-Bescheid. Der Titel ist ein Anspruch (3.2), und § 5 Abs. 1–2 sind
nicht anzuwenden (3.4), sodass weder gesicherter Lebensunterhalt noch ein Nationalpass als
Bedingung verlangt werden dürfen. Der Aufenthalt ist in der Lücke zwischen Anerkennung und
Kartenausstellung rechtmäßig (3.3). Keine Gebühr (3.40). Geltungsdauer: drei Jahre (3.5).
Anmeldung, Krankenversicherung und Steuer-ID gehören zur universellen Ebene und werden nicht
als statusspezifische Voraussetzungen wiederholt.
Vor Ablauf beantragen, damit die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 eintritt (3.8).
Verlängerungen laufen jeweils bis zu drei Jahre (3.6). Die Behörde darf nicht verlängern,
sobald der Schutzgrund entfallen ist (3.7) — in der Praxis hängt dies davon ab, ob das BAMF
einen Widerrufsgrund nach § 73b Abs. 3 AsylG mitgeteilt hat (3.38). Keine Gebühr, auch nicht
für die Fiktionsbescheinigung (3.40).
Asyl und Flüchtlingseigenschaft: fünf Jahre Besitz des Titels mit Anrechnung der
vorangegangenen Asylverfahrenszeit, überwiegend gesicherter Lebensunterhalt, A2-Deutsch,
keine BAMF-Widerrufsmitteilung, zuzüglich der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4–6, 8,
9 (3.18). Beschleunigter Weg mit drei Jahren bei C1-Deutsch und weit überwiegend gesichertem
Lebensunterhalt (3.19). Subsidiär Schutzberechtigte fallen nicht unter § 26 Abs. 3 und sind
auf den Ermessensweg des § 26 Abs. 4 angewiesen (3.20). Gebührenfrei (3.40).
Das BAMF prüft Entzug/Widerruf nach § 73b AsylG und den beiden EU-Verordnungen (3.36). Der
Ablauf ist: schriftliche, begründete Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung → Gelegenheit
zur Stellungnahme, gegebenenfalls binnen eines Monats → schriftliche, begründete Entscheidung
mit Rechtsbehelfsbelehrung → bei Vorliegen von Gründen Mitteilung an die Ausländerbehörde
(3.38). Eine Reise in den Herkunftsstaat kehrt die Beweislast über die Vermutung des § 73b
Abs. 1a um (3.27) — dies ist die schädlichste vermeidbare Handlung in diesem Status.
Asyl und Flüchtlingseigenschaft: Die Drei-Monats-Frist ab unanfechtbarer Anerkennung
wandelt den Ermessensverzicht auf Lebensunterhalt und Wohnraum in einen zwingenden Verzicht
um (3.14) — die Frist wird auch durch den rechtzeitigen eigenen Antrag des Stammberechtigten
gewahrt (§ 29 Abs. 2 S. 3). Subsidiärer Schutz: kein Anspruch, nur humanitäres Ermessen,
bundesweit gedeckelt auf 1,000 Visa pro Monat, mit den Ausschlüssen des § 36a Abs. 3
(3.15–3.17).
| Org-ID | Name | Rolle für diesen Status | Zuständigkeit | Kanal (CH-ID) | Quellen-ID |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-010-A1 | BAMF — Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | Entscheidet über den Schutzstatus; führt Entzug/Widerruf durch; informiert die Ausländerbehörde | Bundesweit | CH-004 | SRC-239 |
| RS-010-A2 | Ausländerbehörde (Berlin: Landesamt für Einwanderung, LEA) | Erteilt und verlängert den Titel nach § 25, die Fiktionsbescheinigung und Reisedokumente; setzt/hebt die Wohnsitzauflage | Kommunal | CH-008 | SRC-231, SRC-241 |
| RS-010-A3 | Jobcenter (SGB II) | Bürgergeld und Arbeitsmarktintegration, sobald die Person das AsylbLG verlässt | Kommunal/Bundesweit | CH-002 | SRC-151 |
| RS-010-A4 | Bundesagentur für Arbeit | Vermittlung und Ausbildungsförderung; für diesen Status keine Zustimmung zur Arbeitserlaubnis erforderlich | Bundesweit | CH-002 | SRC-132 |
| RS-010-A5 | Deutsche Auslandsvertretungen / Auswärtiges Amt | Nationale Visa für den Familiennachzug (P9/P10); Reisehinweise | Bundesweit | — | SRC-153 |
| RS-010-A6 | Bürgeramt / Meldebehörde | Anmeldung (universelle Ebene); Berlin leitet Geflüchtete über das Flüchtlingsbürgeramt | Kommunal | CH-003 | SRC-016 |
| RS-010-A7 | Krankenkasse | Zwingend beteiligter Dritter für den Krankenversicherungsnachweis (universelle Ebene) | Bundesweit | CH-007 | SRC-023 |
| RS-010-A8 | Integrationskursträger (BAMF-zugelassen) | Führen den zustehenden Integrationskurs durch | Bundesweit | CH-004 | SRC-242 |
| Problem-ID | Problem | Warum es passiert | Schweregrad | Struggle-Map-Referenz | Abhilfe | Workflow |
|---|---|---|---|---|---|---|
| RS-010-PR1 | Reise in den Herkunftsstaat (oder über ihn) und Verlust des Schutzes | Familiennotfälle; Menschen nehmen an, ein deutsches Reisedokument schütze sie | ⚠⚠ | Phase 3 → Residence and permits | Vermutung nach § 73b Abs. 1a (3.27); vor der Reise Rechtsberatung einholen; jeden „sittlich zwingenden" Grund dokumentieren | — |
| RS-010-PR2 | Widerrufsschreiben des BAMF trifft ein und wird nicht rechtzeitig beantwortet | Das Schreiben ist auf Deutsch, juristisch formuliert und setzt eine Ein-Monats-Frist | ⚠⚠ | Phase 3 → The letter system (core AusHelp territory) | Den § 73b-Schreibentyp erkennen; innerhalb des Monats antworten; sofort Beratung aufsuchen (3.38) | — |
| RS-010-PR3 | Subsidiär Schutzberechtigte(r) kann die Familie nicht nachholen | § 36a steht im Ermessen und ist auf 1,000 Visa/Monat gedeckelt | ⚠⚠ | Phase 6 → Family | Frühzeitig beantragen, die humanitären Gründe des § 36a Abs. 2 belegen, die Ausschlüsse des Abs. 3 prüfen (3.15–3.17) | — |
| RS-010-PR4 | Drei-Monats-Frist für den Familiennachzug verpasst | Der privilegierte Verzicht in § 29 Abs. 2 S. 2 hängt davon ab, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung gestellt wird | ⚠⚠ | Phase 6 → Family | Die Frist ab dem Datum der Unanfechtbarkeit des Bescheids notieren; der rechtzeitige eigene Antrag des Stammberechtigten wahrt sie (3.14) | — |
| RS-010-PR5 | Jobangebot in einem anderen Land durch die Wohnsitzauflage blockiert | Die 3-jährige Pflicht nach § 12a ist wenig bekannt | ⚠ | Phase 4 → Getting the job | Die Pflicht entfällt bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von ≥15 Std./Woche auf SGB-II-Bedarfsniveau, oder bei Ausbildung/Studium; andernfalls Antrag nach § 12a Abs. 5 stellen (3.33–3.35) | — |
| RS-010-PR6 | Subsidiär Schutzberechtigte(r) hat keinen nutzbaren Pass und der Reiseausweis für Ausländer wird verweigert | § 5 AufenthV verlangt den Nachweis, dass ein Pass nicht zumutbar erlangt werden kann; die Kontaktaufnahme mit dem Heimatkonsulat kann selbst gefährlich oder beweisrechtlich schädlich sein | ⚠⚠ | proposed: Phase 3 — Residence and permits (travel documents for protection holders) | Jeden Versuch und jede Ablehnung dokumentieren; unzumutbare Härte nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV geltend machen (3.25) | — |
| RS-010-PR7 | Niederlassungserlaubnis abgelehnt, weil der Lebensunterhalt nicht „überwiegend gesichert" ist | Aufstockung durch Bürgergeld ist während der Integration verbreitet | ⚠ | Phase 6 → Permanent status | Anhand des Wortlauts von § 26 Abs. 3 planen; der beschleunigte Weg benötigt C1 und einen weit überwiegend gesicherten Lebensunterhalt (3.18–3.19) | — |
| RS-010-PR8 | Anspruch auf den Integrationskurs verfällt ungenutzt | Die Ein-Jahres-Frist in § 44 Abs. 2 ist den meisten Inhabern nicht bewusst | ⚠ | Phase 3 → Language | Innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Titels anmelden; bei unverschuldeter Verhinderung Nachweise aufbewahren (3.32) | — |
| RS-010-PR9 | Behörde verlangt bei der Erteilung Pass oder Einkommensnachweis | § 5 Abs. 3 S. 1 wird am Schalter übersehen | ⚠ | Phase 3 → Residence and permits | § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG anführen (3.4) | — |
| RS-010-PR10 | Gebühr erhoben, obwohl der Status gebührenfrei ist | § 52 Abs. 3 AufenthV wird nicht einheitlich angewendet | – | Phase 3 → System friction (cross-cutting C) | § 52 Abs. 3 AufenthV anführen (3.40) | — |
| RS-010-PR11 | Online gefundene Hinweise zitieren noch §§ 3, 4 AsylG | Die EU-Pakt-Verordnung hat diese Vorschriften ersetzt; § 4 AsylG ist weggefallen | ⚠ | proposed: Phase 3 — Residence and permits (post-EU-Pact legal references) | Verweise auf § 25 AufenthG + VO (EU) 2024/1347 verwenden (Abschnitt 1) | — |
| Dok-ID | Dokument | Deutsche Bezeichnung | Benötigt für | Aussteller | satisfiedBy-ID |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-010-D1 | Schutzentscheidung | BAMF-Bescheid (Anerkennungsbescheid) | P1–P5, P8–P10 | BAMF | bamf, bamf_bescheid |
| RS-010-D2 | Aufenthaltstitel-Karte | Aufenthaltserlaubnis (eAT) nach § 25 Abs. 1/2 | P2, P5, P6, P9–P12 | Ausländerbehörde | lea, residence_permit |
| RS-010-D3 | Fiktionsbescheinigung | Fiktionsbescheinigung | Überbrückung von P2 | Ausländerbehörde | — |
| RS-010-D4 | Konventions-Reisedokument | Reiseausweis für Flüchtlinge | P11, Reisen | Ausländerbehörde | — |
| RS-010-D5 | Passersatz für Ausländer | Reiseausweis für Ausländer | P11 (subsidiärer Schutz) | Ausländerbehörde | — |
| RS-010-D6 | Niederlassungserlaubnis | Niederlassungserlaubnis | Ergebnis von P5 | Ausländerbehörde | residence_permit |
| RS-010-D7 | Anmeldebestätigung | Anmeldebestätigung / Meldebescheinigung | universelle Ebene | Bürgeramt | anmeldung, meldebescheinigung |
| RS-010-D8 | Krankenversicherungsnachweis | Krankenversicherungsnachweis | universelle Ebene | Krankenkasse | krankenkasse, insurance_confirmation |
| RS-010-D9 | Steueridentifikationsnummer | Steuer-ID | universelle Ebene | BZSt | tax_id |
| RS-010-D10 | Integrationskurszertifikat | Zertifikat Integrationskurs / DTZ | P5 (Sprachnachweis) | Kursträger / BAMF | — |
| RS-010-D11 | Sprachzertifikat A2 / C1 | Sprachzertifikat (GER A2 bzw. C1) | P5 | Anerkannte Prüfstelle | — |
| RS-010-D12 | Einkommensnachweis | Lohnabrechnungen / Arbeitsvertrag | P5, P12 | Arbeitgeber | employment_contract, income_proof |
| RS-010-D13 | Widerrufsmitteilung | Widerrufs-/Rücknahmemitteilung nach § 73b AsylG | P8 | BAMF | — |
| Quellen-ID | Titel | Herausgeber | URL | Level | Zuletzt geprüft |
|---|---|---|---|---|---|
| SRC-002 | § 81 AufenthG — Beantragung des Aufenthaltstitels | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html | A | 2026-07-10 |
| SRC-003 | § 8 AufenthG — Verlängerung des Aufenthaltstitels | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html | A | 2026-07-10 |
| SRC-016 | Anmeldung einer Wohnung — service.berlin.de | Senatsverwaltung Berlin / Bürgeramt | https://service.berlin.de/dienstleistung/120686/ | C | 2026-07-12 |
| SRC-023 | § 5 SGB V — Versicherungspflicht | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html | A | 2026-07-20 |
| SRC-121 | § 51 AufenthG — Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-146 | § 9 AufenthG — Niederlassungserlaubnis | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-147 | § 2 AufenthG — Begriffsbestimmungen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-150 | § 29 AufenthG — Familiennachzug zu Ausländern | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-151 | § 7 SGB II — Leistungsberechtigte | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-153 | FAQ: Auslandsreise als Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland | Auswärtiges Amt | https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten-606520 | B | 2026-08-26 |
| SRC-167 | § 5 AufenthG — Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-231 | § 25 AufenthG — Aufenthalt aus humanitären Gründen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-236 | § 26 AufenthG — Dauer des Aufenthalts | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-237 | § 3 AsylG — Zuerkennung des internationalen Schutzes | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__3.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-238 | Verordnung (EU) 2024/1347 — Anerkennungsverordnung | Europäische Union (EUR-Lex) | http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj | A | 2026-08-26 |
| SRC-239 | § 73b AsylG — Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__73b.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-211 | § 36a AufenthG — Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__36a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-241 | § 12a AufenthG — Wohnsitzregelung | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__12a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-242 | § 44 AufenthG — Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-132 | § 4a AufenthG — Zugang zur Erwerbstätigkeit | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__4a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-244 | § 4 AufenthV — Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__4.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-245 | § 5 AufenthV — Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__5.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-246 | § 52 AufenthV — Befreiungen und Ermäßigungen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__52.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-247 | § 1 AsylbLG — Leistungsberechtigte | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__1.html | A | 2026-08-26 |
family_reunification.md, Zeilen 3.17/3.17a und OQ-10, für die verbindliche Aussage.| Datum | Version | Änderung | Autor |
|---|---|---|---|
| 2026-08-26 | 1.0 | Erstentwurf — Gesetzestexte von gesetze-im-internet.de abgerufen (§§ 25, 26, 5, 4a, 12a, 44, 36a AufenthG; §§ 3, 26, 73b AsylG; §§ 4, 5, 52 AufenthV; § 1 AsylbLG; § 7 SGB II); Umstrukturierung der §§ 3/4 AsylG durch den EU-Pakt erfasst | agent |
| 2026-08-28 | 1.1 | Quellenprüfung: Kennzeichnungen je Aussage gesetzt | agent |
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