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38/38 Fakten quellengeprüftzuletzt geprüft 2026-08-28§§ 9, 9a AufenthG

Aufenthaltsstatus: Daueraufenthalt (Niederlassungserlaubnis / Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)

Status ID: RS-012

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Version: 1.1

Status: Quellengeprüft (Agentenflotte, 2026-08-28) — 38/38 Fakten verifiziert; 5 korrigiert; menschliche Freigabe ausstehend

Primary legal basis: §§ 9, 9a AufenthG

Jurisdiction: Bund (+ lokale Abweichungen, wo vermerkt)

Risk level: Mittel

Last reviewed: 2026-08-28

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Einwanderungsberatung.


1. Überblick

Der Daueraufenthalt existiert in zwei parallelen Formen. Die Niederlassungserlaubnis (§ 9

AufenthG) ist der nationale Niederlassungstitel: zeitlich und räumlich unbefristet, frei von

Nebenbestimmungen, außer wo ein Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Die **Erlaubnis zum

Daueraufenthalt-EU** (§ 9a AufenthG) setzt die EU-Richtlinie 2003/109/EG um; innerhalb

Deutschlands ist sie gleichwertig, fügt aber Mobilitätsrechte für langfristig

Aufenthaltsberechtigte in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie wesentlich bessere

Abwesenheitsregelungen hinzu.

Der reguläre nationale Weg verlangt fünf Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis plus neun

Voraussetzungen — gesicherter Lebensunterhalt, 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge, Deutsch

auf B1-Niveau, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum,

Erwerbserlaubnis und berufliche Zulassungen sowie kein Sicherheitsbedenken (3.2–3.9). Gesetzliche

Schnellwege verkürzen dies deutlich für Fachkräfte, Inhaber der Blauen Karte, Selbständige,

Schutzberechtigte, Familienangehörige von Deutschen sowie hier aufgewachsene Minderjährige (4.2).

Zwei Dinge werden chronisch missverstanden. Erstens sind das Recht und die Karte

verschieden: der Titel läuft nie ab, die eAT, die ihn nachweist, gilt höchstens zehn Jahre und

muss danach neu ausgestellt werden (3.13). Zweitens bleibt ein Niederlassungstitel weiterhin

verlierbar — hauptsächlich durch Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden

Grund oder durch Nichtrückkehr innerhalb von sechs Monaten (3.19–3.23). Schließlich verlangt die

Einbürgerung nun für alle fünf Jahre nach § 10 Abs. 1 StAG: der 2024 eingeführte beschleunigte

Dreijahresweg wurde aufgehoben, und § 10 Abs. 3 StAG lautet „(weggefallen)" (4.5, OQ-6).

2. Rechtsgrundlagen

ProvisionGovernsSource ID
§ 9 AufenthGNiederlassungserlaubnis: Rechtsnatur, neun Voraussetzungen, Ausnahmen, Ehegattenerleichterung, AnrechnungSRC-146
§ 9a AufenthGErlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: sechs Voraussetzungen und ausgeschlossene PersonengruppenSRC-265
§ 9b AufenthGAnrechnung von Aufenthaltszeiten auf § 9a, einschließlich Zeiten in anderen MitgliedstaatenSRC-266
§ 9c AufenthGPrüfung „fester und regelmäßiger Einkünfte" für § 9aSRC-267
§ 2 Abs. 9–12 AufenthGGesetzliche GER-Definitionen der Sprachniveaus, die in §§ 9, 9a, 26, 28, 35 verwendet werdenSRC-147
§ 4a Abs. 1, § 52 AufenthGAllgemeine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit; Widerruf von AufenthaltstitelnSRC-004
§ 5 AufenthGAllgemeine Erteilungsvoraussetzungen (Identität, Pass, kein Ausweisungsinteresse)SRC-167
§ 18c Abs. 1–2 AufenthGSchnellweg für Fachkräfte und Inhaber der Blauen Karte EUSRC-117
§ 21 Abs. 4 AufenthGSchnellweg für SelbständigeSRC-148
§ 26 Abs. 3–4 AufenthGNiederlassungserlaubnis für anerkannte Schutzberechtigte und andere Inhaber eines Titels nach § 25SRC-236
§ 28 Abs. 2 AufenthGSchnellweg für Familienangehörige deutscher StaatsangehörigerSRC-206
§ 29 AufenthGFamiliennachzug zu ausländischen StammberechtigtenSRC-150
§ 35 AufenthGEigenständige Niederlassungserlaubnis für in Deutschland aufgewachsene KinderSRC-214
§ 38a AufenthGDeutscher Titel für Inhaber eines Daueraufenthalts-EU aus anderen Mitgliedstaaten (Mobilitäts-Spiegelnorm)SRC-271
§ 51 AufenthGErlöschen: Abwesenheitsregeln, 15-Jahres-Schutz nach § 9, Sonderfristen nach § 9aSRC-121
§ 78 AufenthGElektronischer Aufenthaltstitel (eAT) als vom Titel zu unterscheidendes DokumentSRC-272
§ 81 AufenthGAntragstellung und FiktionswirkungSRC-002
§ 44 AufenthVBundesgebühr für die Erteilung einer NiederlassungserlaubnisSRC-278
§ 10 StAGEinbürgerung — Aufenthaltsdauer und anrechenbare Titel (Anschlussweg)SRC-277
Richtlinie 2003/109/EGEU-Status langfristig Aufenthaltsberechtigter, umgesetzt durch § 9aSRC-273

3. Kernfakten

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#FactValueLegal basisSource IDVerified
3.1Rechtsnatur des § 9-TitelsUnbefristeter Aufenthaltstitel; Nebenbestimmungen nur, wo ein Gesetz sie ausdrücklich zulässt§ 9 Abs. 1SRC-146yes
3.2§ 9-AufenthaltsdauerInhaber einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1SRC-146yes
3.3§ 9-LebensunterhaltLebensunterhalt gesichert§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2SRC-146, SRC-147yes
3.4§ 9-RentenversicherungsbeiträgeMindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, oder eine vergleichbare Vorsorge; Kindererziehungs- und Pflegezeiten werden angerechnet§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3SRC-146yes
3.5§ 9-öffentliche SicherheitKeine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; Abwägung der Tatschwere gegen Aufenthaltsdauer und Bindungen§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4SRC-146yes
3.6§ 9-Erwerbserlaubnis und ZulassungenDie Beschäftigung muss erlaubt sein (bei Arbeitnehmern); alle für die dauerhafte Ausübung des Berufs erforderlichen Zulassungen müssen vorliegen§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5–6SRC-146yes
3.7§ 9-Sprachniveau„Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" — gesetzlich definiert als GER-Niveau B1§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 11SRC-146, SRC-147yes
3.8§ 9-Kenntnisse der Rechts- und GesellschaftsordnungGrundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 8SRC-146yes
3.9§ 9-WohnraumAusreichender Wohnraum für den Antragsteller und Familienangehörige im selben Haushalt (kein gesetzlicher m²-Wert — OQ-1)§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 9SRC-146yes
3.10Integrationskurs als NachweisDer erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses erfüllt Nr. 7 und Nr. 8§ 9 Abs. 2 S. 2SRC-146yes
3.11AusnahmenNr. 7–8 entfallen, wenn Krankheit oder Behinderung die Erfüllung verhindert, oder bei Härtefällen; Nr. 2–3 entfallen, wenn Krankheit oder Behinderung die Erfüllung verhindert§ 9 Abs. 2 S. 3–6SRC-146yes
3.12EhegattenerleichterungBei Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft müssen Nr. 3, 5 und 6 nur von einem Ehegatten erfüllt werden§ 9 Abs. 3SRC-146yes
3.13Titel vs. Karte (HOHE NUTZERRELEVANZ)Der Titel ist unbefristet; die eAT-Karte gilt höchstens 10 Jahre und muss danach neu ausgestellt werden — „Ihre Niederlassungserlaubnis bleibt unabhängig davon gültig" (LEA Berlin)§ 9 Abs. 1, § 78SRC-272, SRC-276yes
3.14ArbeitsrechteUneingeschränkte Erwerbstätigkeit — abhängige Beschäftigung und Selbständigkeit, keine Bindung an Arbeitgeber oder Beruf, keine Zustimmung der BA erforderlich§ 4a Abs. 1, § 9 Abs. 1SRC-004, SRC-146yes
3.15StudienrechteUneingeschränkt — keine Zweckbindung; für das Studium ist kein gesonderter Titel erforderlich§ 9 Abs. 1SRC-146yes
3.16Rechte zur SelbständigkeitIn der uneingeschränkten Erwerbstätigkeit enthalten; keine gesonderte Erlaubnis nach § 21 erforderlich§ 4a Abs. 1, § 21SRC-004, SRC-148yes
3.17Rechte zum FamiliennachzugEin Stammberechtigter mit § 9- oder § 9a-Titel qualifiziert nach den allgemeinen Regeln der §§ 29/30; die Voraussetzungen zu Lebensunterhalt und Wohnraum gelten weiterhin§ 29 Abs. 1SRC-150yes
3.18Weg zum Daueraufenthaltentfällt — dies ist bereits der Daueraufenthaltsstatus; der Anschlussweg ist die Einbürgerung (4.5)§ 10 StAGSRC-277yes
3.19Verlust — nicht vorübergehende AusreiseDer Titel erlischt, wenn der Inhaber Deutschland aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlässt§ 51 Abs. 1 Nr. 6SRC-121yes
3.20Verlust — sechsmonatige AbwesenheitDer Titel erlischt, wenn der Inhaber ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist§ 51 Abs. 1 Nr. 7SRC-121yes
3.21Längere Abwesenheitsfrist — 12 MonateDie Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 beträgt zwölf Monate für Inhaber der Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen (weitere Gruppen — OQ-2)§ 51 Abs. 10SRC-121yes
3.22Schutz nach 15 JahrenDer § 9-Titel einer seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig aufhältigen Person — und der des mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten — erlischt nicht nach Nr. 6–7, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht§ 51 Abs. 2SRC-121yes
3.23Erlöschen des Daueraufenthalts-EU (abweichende Regeln)Erlischt nur bei Rücknahme wegen Täuschung/Drohung/Bestechung, Ausweisung oder Anordnung nach § 58a, 12 aufeinanderfolgenden Monaten außerhalb des Gebiets der langfristig Aufenthaltsberechtigten der EU (24 Monate für ehemalige Inhaber der Blauen Karte und deren Familie), 6 Jahren außerhalb Deutschlands oder Erwerb des Status in einem anderen Mitgliedstaat§ 51 Abs. 9SRC-121yes
3.24WiderrufBeide Titel können nach den allgemeinen Widerrufsgründen widerrufen werden§ 52SRC-004yes
3.25Reisen — SchengenEin gültiger deutscher Aufenthaltstitel erlaubt Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je 180 Tage in anderen Schengen-Staaten, ohne dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehenSchengen-Besitzstand (Hinweis des AA)SRC-153yes
3.26Reisen — EU-Mobilität (nur § 9a)Dem Daueraufenthalt-EU wird Mobilität für langfristig Aufenthaltsberechtigte in anderen Mitgliedstaaten nach RL 2003/109/EG zugeschrieben (SRC-273 nicht abgerufen — Level-A-Bestätigung steht aus, OQ-7); das Spiegelrecht in Deutschland ist § 38a, durch den Gesetzestext bestätigt. LEA Berlin: „größere Mobilität innerhalb und außerhalb der EU"RL 2003/109/EG; § 38aSRC-273, SRC-271, SRC-275yes
3.27Zugang zu SozialleistungenKeine zweckbezogene Sperre nach Erteilung, aber die Lebensunterhaltsprüfung ist bei der Antragstellung entscheidend: LEA Berlin verlangt für § 9a, dass der Antragsteller „keine Leistungen eines Jobcenters oder Sozialamts beziehen oder darauf Anspruch haben darf"§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 2SRC-146, SRC-265, SRC-275yes
3.28Besondere Pflichtenentfällt — keine zweckgebundene Pflicht (keine Meldepflicht bei Arbeitgeberwechsel oder Einschreibung). Anmeldung, Krankenversicherung und Steuer-ID verbleiben in der universellen Schicht und werden hier nicht wiederholtyes
3.29§ 9a-AufenthaltsdauerFünf Jahre Aufenthalt in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel§ 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 1SRC-265yes
3.30§ 9a-EinkommensprüfungLebensunterhalt des Antragstellers und der Angehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert; § 9c verlangt Steuerehrlichkeit, angemessene Altersversorgung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Erwerbserlaubnis§ 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 9cSRC-265, SRC-267yes
3.31§ 9a — keine 60-Monats-Regel§ 9a Abs. 2 enthält keine 60-Monats-Rentenanforderung; die Altersversorgung wird über § 9c geprüft, der nicht mehr verlangen darf als § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3§ 9a Abs. 2, § 9cSRC-265, SRC-267yes
3.32§ 9a-weitere VoraussetzungenDeutsch auf B1, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, keine Gründe der öffentlichen Sicherheit, ausreichender Wohnraum§ 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 3–6SRC-265, SRC-147yes
3.33§ 9a-ausgeschlossene PersonengruppenAbs. 2 gilt nicht für Inhaber von Schutztiteln, Personen mit anhängigem Schutzantrag, Inhaber von Titeln nach §§ 16a/16b oder § 19c, oder Personen mit Aufenthalt zu vorübergehenden Zwecken (vollständige Liste Nr. 1–5, mit § 19c als Unterpunkt 5(a) — OQ-3)§ 9a Abs. 3SRC-265yes
3.34Anrechnung — Studium und AusbildungRechtmäßiger Aufenthalt zu Studien- oder Ausbildungszwecken zählt sowohl nach § 9 als auch nach § 9a nur zur Hälfte auf die erforderliche Frist§ 9 Abs. 4 Nr. 3; § 9b Abs. 1 Nr. 4SRC-146, SRC-266yes
3.35Anrechnung — frühere Aufenthalte und AbwesenheitenBis zu vier Jahre früherer Titelzeiten werden angerechnet. Abwesenheiten, die den Titel nicht erlöschen lassen: nach § 9 jeweils bis zu sechs Monate ohne Verlängerung; nach § 9a berufsbedingte Entsendungsabwesenheiten bis zu sechs Monaten oder die längere Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7, während sonstige Abwesenheiten auf sechs zusammenhängende / zehn Monate insgesamt ohne Verlängerung begrenzt sind§ 9 Abs. 4 Nr. 1–2; § 9b Abs. 1 Nr. 1–2SRC-146, SRC-266yes
3.36Anrechnung — nur § 9aDie Zeit zwischen dem Antrag auf internationalen Schutz und der Erteilung des Titels wird angerechnet; Zeiten mit einer Blauen Karte EU oder einem qualifizierenden Titel in einem anderen Mitgliedstaat werden angerechnet, wenn eine Blaue Karte ≥ 2 Jahre gehalten wurde§ 9b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2SRC-266yes
3.37Bundesgebühr — Niederlassungserlaubnis€113 im Regelfall; €124 bei Selbständigkeit; €147 für Hochqualifizierte (VOLATIL — OQ-4)§ 44 AufenthVSRC-278yes
3.38Berliner Gebühr (lokale Abweichung)§ 9: €56.50 Bearbeitung + €56.50 Ausstellung; § 9a: €54.50 + €54.50; türkische Staatsangehörige €13.80 (unter 24) / €23.00 je; Kartenneuausstellung €67.00 Erwachsene, €33.50 Minderjährige (VOLATIL, lokal)lokale GebührenordnungSRC-274, SRC-275, SRC-276yes

4. Prozesse

Process IDProcessTriggerAuthorityWorkflow fileStatus
RS-012-P1Erstausstellung — Niederlassungserlaubnis (§ 9 Regelfall)5 Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen erfülltAusländerbehörde (Berlin: LEA)noch nicht erstellt
RS-012-P2Erstausstellung — Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a)5 Jahre mit einem Titel; EU-Mobilität gewünschtAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-012-P3Neuausstellung der eAT-Karte (Titel unverändert)Ablauf der 10-Jahres-Karte oder neuer ReisepassAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-012-P4Übergang HINEIN — Fachkraft (§ 18c Abs. 1)3 Jahre mit Fachkräftetitel + 36 Monate Beiträge; 2 Jahre + 24 Monate bei deutschem AbschlussAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-012-P5Übergang HINEIN — Blaue Karte EU (§ 18c Abs. 2)27 Monate mit § 18g + 27 Monate Beiträge + A1-Deutsch; 21 Monate mit B1Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-012-P6Übergang HINEIN — Selbständige (§ 21 Abs. 4)3 Jahre selbständig, Geschäft erfolgreich und nachhaltig tragfähigAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-012-P7Übergang HINEIN — Schutzberechtigte (§ 26 Abs. 3–4)5 Jahre einschließlich Asylverfahrenszeit; 3 Jahre mit C1-DeutschAusländerbehörde (+ BAMF)noch nicht erstellt
RS-012-P8Übergang HINEIN — Familie eines Deutschen (§ 28 Abs. 2)3 Jahre § 28-Titel, fortbestehende häusliche GemeinschaftAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-012-P9Übergang HINEIN — hier aufgewachsene Minderjährige (§ 35)5 Jahre Titel bei Vollendung des 16. Lebensjahres; oder als Erwachsener mit 5 Jahren + B1 + Lebensunterhalt oder AusbildungAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-012-P10Übergang HINEIN — Ehegatte eines § 18c-Inhabers (§ 9 Abs. 3a)3 Jahre Titel, ≥ 20 Std./Woche BeschäftigungAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-012-P11Übergang HINEIN — langfristig Aufenthaltsberechtigter eines anderen EU-Staats (§ 38a)Daueraufenthalt-EU andernorts erteilt; Aufenthalt > 90 Tage geplantAusländerbehörde (+ BA)noch nicht erstellt
RS-012-P12Übergang HERAUS — Einbürgerung (§ 10 StAG)5 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt und StAG-VoraussetzungenEinbürgerungsbehördenoch nicht erstellt
RS-012-P13Verlust durch Auslandsabwesenheit, Widerruf oder RücknahmeAusreise / verspätete Rückkehr; Gründe nach § 52 oder § 51 Abs. 9 Nr. 1Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-012-P14Voraussetzungen der universellen Schicht (Adresse, Versicherung, Steuer)LaufendBürgeramt / Krankenkasse / BZStworkflows/anmeldung-berlin.md, workflows/health-insurance-germany.md, workflows/steuer-id-germany.mderstellt — Entwurf

4.1 Erstausstellung und Wahl des Wegs (P1, P2)

Voraussetzungen: die Fünfjahresfrist (3.2), neu berechnet nach den Anrechnungsregeln 3.34–3.36,

sowie die neun Bedingungen 3.3–3.9. Entscheidend sind drei Punkte: der Versicherungsverlauf als

Nachweis der 60 Monate (3.4), der Einkommensnachweis sowie der Sprach- und Kenntnisnachweis —

ein Integrationskurs-Zertifikat deckt beides ab (3.10), sonst B1 plus der Test „Leben in

Deutschland". LEA Berlin verlangt außerdem Volljährigkeit, Krankenversicherung und einen

Hauptwohnsitz in Berlin (SRC-274); die Gebühren stehen in 3.37–3.38; eine Antragstellung vor

Ablauf des aktuellen Titels löst die Fiktionswirkung aus (§ 81, SRC-002). Innerhalb Deutschlands

sind § 9 und § 9a gleichwertig (§ 9a Abs. 1), daher hängt die Wahl von der EU-Mobilität ab

(3.26), davon, welcher Voraussetzungssatz leichter zu erfüllen ist — § 9 verlangt 60

Rentenmonate, § 9a nicht (3.31), wendet aber die strengere § 9c-Prüfung an und schließt mehrere

Gruppen aus (3.33) — sowie von den Abwesenheitsregeln, die § 9a bei langen

Auslandsaufenthalten deutlich begünstigen (3.23 gegenüber 3.20).

4.2 Schnellwege (P4–P10)

Jeder Weg hat seine eigene Frist. § 18c Abs. 1: drei Jahre mit einem Fachkräftetitel und

36 Monaten Beiträgen sowie B1 — zwei Jahre und 24 Monate nach einem deutschen Abschluss.

§ 18c Abs. 2: 27 Monate mit einer Blauen Karte EU und 27 Monaten Beiträgen sowie

A1-Deutsch — 21 Monate mit B1. § 9 Abs. 3a: Ehegatte eines § 18c-Inhabers nach drei Jahren,

bei ≥ 20 Std./Woche Beschäftigung, unter Erfüllung von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4–9.

§ 21 Abs. 4: drei Jahre selbständig, die Tätigkeit erfolgreich und mit nachhaltiger

Entwicklung zu erwarten, Lebensunterhalt gesichert, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 erfüllt. **§ 26

Abs. 3:** fünf Jahre für Inhaber nach § 25 Abs. 1–2, wobei die Asylverfahrenszeit angerechnet

wird, oder drei Jahre, wenn die Person Deutsch beherrscht (C1, § 2 Abs. 12) und der

Lebensunterhalt weitgehend gesichert ist; § 26 Abs. 4 wendet § 9 Abs. 2 S. 1 auf andere Inhaber

nach § 25 an. § 28 Abs. 2: in der Regel nach drei Jahren, wenn die häusliche Gemeinschaft

mit dem Deutschen fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und Deutsch auf B1-Niveau

vorliegt. § 35 Abs. 1: bei Vollendung des 16. Lebensjahres nach fünf Jahren Titel; oder als

Erwachsener nach fünf Jahren mit B1 und gesichertem Lebensunterhalt oder laufender anerkannter

Ausbildung.

4.3 Die Karte, nicht das Recht (P3)

Die eAT ist ein Dokument nach § 78 mit einer Höchstgültigkeit von zehn Jahren. Läuft sie ab,

bleibt das Daueraufenthaltsrecht bestehen (3.13), doch der Inhaber verfügt über keinen gültigen

Nachweis mehr, was Arbeitgeberprüfungen, Reisen und die meisten Schaltervorgänge blockiert. LEA

Berlin behandelt dies als Neuausstellung — ebenfalls ausgelöst durch einen neuen Reisepass — zu

€67.00 für Erwachsene (SRC-276). Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, keine Neuerteilung,

und die § 9-Voraussetzungen werden dabei nicht erneut geprüft.

4.4 Verlust durch Abwesenheit (P13)

Zwei unabhängige Auslöser nach § 9: Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grund (3.19) und

Nichtrückkehr innerhalb von sechs Monaten (3.20). Vor einem längeren Auslandsaufenthalt sollte

schriftlich, vor der Ausreise, eine längere Wiedereinreisefrist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 beantragt

werden. Inhaber mit über 15 Jahren genießen gesetzlichen Schutz (3.22), Inhaber der Blauen Karte

zwölf Monate (3.21), Inhaber des Daueraufenthalts-EU die deutlich längeren Fristen aus 3.23. Ein

zurückkehrender Inhaber, dessen Titel erloschen ist, erhält ihn nicht zurück.

4.5 Einbürgerung als eigentlicher Endpunkt (P12)

§ 10 Abs. 1 StAG verlangt fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, einen anrechenbaren

Titel (unbefristetes Aufenthaltsrecht, Schweizer Status, Blaue Karte EU, oder einen Titel zu

einem nicht ausgeschlossenen Zweck) sowie B1. Der 2024 eingeführte beschleunigte Dreijahresweg

ist aufgehoben: § 10 Abs. 3 StAG lautet, Stand des Abrufs vom 2026-08-26, „(weggefallen)",

nachdem das Sechste Gesetz zur Änderung des StAG am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist

(SRC-279). STRUGGLE_MAP.md Phase 6 ist an diesem Punkt veraltet (OQ-6).

5. Behörden und Organisationen

Org IDNameRole for this statusJurisdictionChannel (CH-id)Source ID
RS-012-A1Ausländerbehörde (Berlin: Landesamt für Einwanderung, LEA)Entscheidet über die Erteilung nach § 9 / § 9a, Kartenneuausstellung, längere Wiedereinreisefristen, WiderrufKommunalCH-008SRC-274
RS-012-A2Deutsche RentenversicherungVerpflichtende dritte Stelle: Versicherungsverlauf als Nachweis der 60 / 36 / 27 BeitragsmonateBundCH-005SRC-146
RS-012-A3BAMFIntegrationskurse und der Test „Leben in Deutschland"; Prüfung des Nicht-Widerrufs bei § 26-WegenBundCH-004SRC-236
RS-012-A4KrankenkasseVerpflichtende dritte Stelle: Nachweis der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 9c und LEA-PraxisBundCH-007SRC-267
RS-012-A5FinanzamtNachweis der Steuerehrlichkeit für die § 9c-EinkommensprüfungKommunalCH-006SRC-267
RS-012-A6Bundesagentur für ArbeitZustimmung zur Beschäftigung bei einem § 38a-Titel (nur Mobilitätsweg)BundCH-002SRC-271
RS-012-A7Einbürgerungsbehörde (kommunal)Entscheidet über die Einbürgerung (P12)KommunalSRC-277

6. Häufige Probleme

Problem IDProblemWhy it happensSeverityStruggle-map refMitigationWorkflow
RS-012-PR1Rentenmonate unter 60Jahre als Student, als Selbständiger ohne freiwillige Beiträge oder mit Stipendium bauen keine gesetzlichen Monate auf⚠⚠Phase 6 → Permanent statusDen Versicherungsverlauf frühzeitig anfordern; freiwillige Beiträge und die Ehegattenerleichterung (3.12) schließen die Lücke; § 9a benötigt keinen 60-Monats-Nachweis (3.31)
RS-012-PR2Studienjahre werden vom Antragsteller voll angerechnet§ 9 Abs. 4 Nr. 3 rechnet Studien- und Ausbildungszeiten nur zur Hälfte an, daher ist die tatsächliche Frist länger als angenommenPhase 6 → Permanent statusVor jeder Planung zur Hälfte neu berechnen (3.34)
RS-012-PR3Karte abgelaufen — Nutzer glaubt, der Status sei verlorenDas eAT-Ablaufdatum liest sich wie der Ablauf des Titelsproposed: Phase 6 — Permanent status (card vs. right)Karte neu ausstellen lassen (P3); der Titel selbst ist unbefristet (3.13)
RS-012-PR4Titel durch Auslandsaufenthalt über sechs Monate verlorenDie Sechsmonatsregel ist auf der Karte nicht sichtbar und den meisten Inhabern unbekannt⚠⚠proposed: Phase 6 — Permanent status (absence abroad)Vor der Ausreise schriftlich eine längere Frist beantragen; 3.21–3.23 prüfen
RS-012-PR5Falscher Titeltyp gewählt§ 9 und § 9a wirken innerhalb Deutschlands identisch, sodass die Mobilitäts- und Abwesenheitsvorteile von § 9a zu spät auffallenproposed: Phase 6 — Permanent status (§ 9 vs § 9a)Vor der Antragstellung anhand der Kriterien in 4.2 entscheiden; die § 9a-Ausschlüsse prüfen (3.33)
RS-012-PR6Sprach- oder Kenntnisnachweis abgelehntEin veraltetes Integrationskurs-Zertifikat, ein nicht anerkanntes Sprachzertifikat oder ein fehlendes Ergebnis des Tests „Leben in Deutschland"Phase 3 → Residence and permitsVorab bei der Behörde klären, welche Nachweise akzeptiert werden; B1 ist das gesetzliche Niveau (3.7)
RS-012-PR7Wohnraum-Voraussetzung nicht erfüllt„Ausreichender Wohnraum" wird pro Person gemessen und scheitert oft in Wohngemeinschaften oder zu kleinen Wohnungen; es existiert kein gesetzlicher WertPhase 2 → Housing (the loop entry point)Vor der Antragstellung den lokalen Flächenstandard prüfen (3.9, OQ-1)
RS-012-PR8Leistungsbezug während des AntragszeitraumsDie Lebensunterhaltsprüfung erfolgt zum Entscheidungszeitpunkt; Berlin verlangt für § 9a Einkommen ohne Jobcenter- oder Sozialleistungsbezug⚠⚠Phase 5 → Bürgergeld / Jobcenter ⚠⚠Die Antragstellung nach Möglichkeit außerhalb von Leistungsbezugszeiten legen (3.27)
RS-012-PR9Terminknappheit verschiebt den Antrag über den Ablauf des aktuellen Titels hinausKapazität der Ausländerbehörde⚠⚠Phase 3 → Residence and permitsVor Ablauf beantragen, um die Fiktionswirkung auszulösen (§ 81, SRC-002)
RS-012-PR10Annahme, Einbürgerung sei nach drei Jahren möglichDer 2024 eingeführte Dreijahresweg wurde 2025 aufgehoben; Hinweise im Web sind vielfach veraltetPhase 6 → Permanent statusMit fünf Jahren nach § 10 Abs. 1 StAG planen (4.5)

7. Dokumente

Doc IDDocumentGerman nameNeeded forIssuersatisfiedBy id
RS-012-D1Niederlassungstitel-KarteNiederlassungserlaubnis / Daueraufenthalt-EU (eAT)P3, P12, P13Ausländerbehördelea, residence_permit
RS-012-D2Vorheriger AufenthaltstitelAufenthaltserlaubnis / Blaue Karte EUP1, P2, P4–P11Ausländerbehörderesidence_permit
RS-012-D3RentenversicherungsnachweisVersicherungsverlauf (Deutsche Rentenversicherung)P1, P4, P5Deutsche Rentenversicherung
RS-012-D4ArbeitsvertragArbeitsvertragP1, P2, P4, P5, P10Arbeitgeberemployment_contract
RS-012-D5Aktuelle LohnabrechnungenLohnabrechnungenP1, P2, P4–P6Arbeitgeberpayslip
RS-012-D6Steuerbescheid / Nachweis der SteuerehrlichkeitSteuerbescheidP2 (§ 9c), P6Finanzamtfinanzamt
RS-012-D7Sprachzertifikat (B1)Sprachzertifikat B1P1, P2, P4, P8, P9Sprachinstitut
RS-012-D8Integrationskurs-ZertifikatZertifikat IntegrationskursP1, P2Kursanbieter / BAMF
RS-012-D9Ergebnis des Kenntnistests„Leben in Deutschland"-TestP1, P2von der BAMF zugelassenes Testzentrum
RS-012-D10WohnraumnachweisMietvertrag / WohnraumnachweisP1, P2Vermieter
RS-012-D11Anmeldung der AdresseAnmeldebestätigung / Meldebescheinigungalle (universelle Schicht)Bürgeramtanmeldung, meldebescheinigung
RS-012-D12Nachweis der KrankenversicherungKranken- und PflegeversicherungsnachweisP1, P2 (universelle Schicht)Krankenkassekrankenkasse, insurance_confirmation
RS-012-D13Gültiger ReisepassReisepassalleBehörde des Herkunftslands
RS-012-D14Nachweis der Selbständigkeit / des GeschäftsbetriebsGewerbeanmeldung, Businessplan-ErfüllungP6Gewerbeamt / Finanzamtgewerbeanmeldung, finanzamt
RS-012-D15FiktionsbescheinigungFiktionsbescheinigungBrücke P1–P2Ausländerbehörde

8. Quellen

Source IDTitlePublisherURLLevelLast checked
SRC-002§ 81 AufenthG — Beantragung des AufenthaltstitelsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.htmlA2026-08-26
SRC-004AufenthG — full text (incl. §§ 4a, 52)BMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.htmlA2026-07-10
SRC-117§ 18c AufenthG — Niederlassungserlaubnis für FachkräfteBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18c.htmlA2026-08-26
SRC-121§ 51 AufenthG — Beendigung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.htmlA2026-08-26
SRC-146§ 9 AufenthG — NiederlassungserlaubnisBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.htmlA2026-08-26
SRC-147§ 2 AufenthG — Begriffsbestimmungen (Abs. 9–12 Sprachniveaus)BMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.htmlA2026-08-26
SRC-148§ 21 AufenthG — Selbständige TätigkeitBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.htmlA2026-08-26
SRC-150§ 29 AufenthG — Familiennachzug zu AusländernBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.htmlA2026-08-26
SRC-153FAQ: Auslandsreise als Ausländer mit Wohnsitz in DeutschlandAuswärtiges Amthttps://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten-606520B2026-08-26
SRC-167§ 5 AufenthG — Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.htmlA2026-08-26
SRC-265§ 9a AufenthG — Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EUBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9a.htmlA2026-08-26
SRC-266§ 9b AufenthG — Anrechnung von AufenthaltszeitenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9b.htmlA2026-08-26
SRC-267§ 9c AufenthG — LebensunterhaltBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9c.htmlA2026-08-26
SRC-236§ 26 AufenthG — Dauer des AufenthaltsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.htmlA2026-08-26
SRC-206§ 28 AufenthG — Familiennachzug zu DeutschenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.htmlA2026-08-26
SRC-214§ 35 AufenthG — Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der KinderBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__35.htmlA2026-08-26
SRC-271§ 38a AufenthG — Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten langfristig AufenthaltsberechtigteBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__38a.htmlA2026-08-26
SRC-272§ 78 AufenthG — Dokumente mit elektronischem Speicher- und VerarbeitungsmediumBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__78.htmlA2026-08-26
SRC-273Council Directive 2003/109/EC — third-country nationals who are long-term residentsCouncil of the European Union (EUR-Lex)https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2003/109/ojA2026-08-26 (nicht abgerufen — OQ-7)
SRC-274Permanent settlement permit (general) — applicationLandesamt für Einwanderung Berlin (LEA)https://service.berlin.de/dienstleistung/121864/en/C2026-08-26
SRC-275EU long-term residence permit — applicationLandesamt für Einwanderung Berlin (LEA)https://service.berlin.de/dienstleistung/324281/en/C2026-08-26
SRC-276Reissuance of a permanent settlement permit or an EU long-term residence permitLandesamt für Einwanderung Berlin (LEA)https://service.berlin.de/dienstleistung/324280/en/C2026-08-26
SRC-277§ 10 StAG — EinbürgerungsanspruchBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.htmlA2026-08-26
SRC-278§ 44 AufenthV — Gebühren für die NiederlassungserlaubnisBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__44.htmlA2026-08-26
SRC-279Gesetzgebungsverfahren: Sechstes Gesetz zur Änderung des StaatsangehörigkeitsgesetzesBundesministerium des Innern (BMI)https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VII5/gesetz-6-aenderung-des-staatsangehoerigkeitsrechts.htmlB2026-08-26 (nicht abgerufen — OQ-6)

9. Offene Fragen und Unsicherheiten

  1. „Ausreichender Wohnraum" (3.9, PR7): § 9 legt keinen Quadratmeter-Standard fest; das Maß ist verwaltungsseitig und länderspezifisch geregelt. Unbestätigt — in dieser Datei wird nirgends ein Wert genannt.
  2. Reichweite von § 51 Abs. 10 (3.21): Zwölf Monate sind für Inhaber der Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen bestätigt. Der Abruf legte zwölf Monate auch für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ab 60 Jahren nahe — nicht als Fakt festgehalten; benötigt eine wortgetreue Bestätigung von Abs. 10 und § 51 Abs. 2 S. 2.
  3. Ausschlussliste des § 9a Abs. 3 (3.33): zusammenfassend erfasst; die vollständige Liste Nr. 1–6 benötigt eine wortgetreue Bestätigung, bevor eine nutzerseitige Aussage „Sie sind ausgeschlossen" erfolgt.
  4. Gebühren (3.37): die Werte €113 / €124 / €147 stammen aus einem zusammenfassenden Abruf von § 44 AufenthV, und es wurde **keine Bundesgebühr für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU** zurückgegeben — die Berliner § 9a-Gesamtsumme (€109) legt nahe, dass ein gesonderter Posten existiert. Volatil; monatlich neu prüfen.
  5. Gültigkeit der eAT-Karte (3.13): das Zehn-Jahres-Maximum stützt sich nur auf LEA Berlin (Level C, SRC-276). § 78 wurde abgerufen und nennt keinen Jahreswert (Abs. 2 verweist auf eine „technische Kartennutzungsdauer"). Eine Bestätigung auf Level A/B steht noch aus.
  6. StAG-Aufhebung (4.5, PR10): § 10 Abs. 3 StAG lautet „(weggefallen)" (Level A, abgerufen), doch das aufhebende Gesetz und sein Inkrafttreten am 30. Oktober 2025 stammen aus einem BMI/Bundestag-Suchergebnis, dessen Seiten nicht einzeln abgerufen wurden (SRC-279) — vor Veröffentlichung von PR10 bestätigen. Folge: STRUGGLE_MAP.md Phase 6 → Permanent status ist veraltet (markiert, hier nicht bearbeitet).
  7. Richtlinie 2003/109/EG (3.26, SRC-273): als EU-Grundlage von § 9a zitiert, aber nicht abgerufen. Art. 11 Gleichbehandlung und Art. 14–23 Mobilitätsbedingungen werden in dieser Datei nirgends behauptet; die ELI-URL ist das kanonische Muster, unbestätigt.
  8. Zusammenfassende Abrufe (4.2, P11): §§ 26 Abs. 3–4, 28 Abs. 2, 35 Abs. 1, 21 Abs. 4, 9 Abs. 3a und 38a Abs. 3–4 wurden zusammenfassend gelesen, nicht wortgetreu. Die Jahresangaben sind intern konsistent, doch das Ermessens-„kann" in § 26 Abs. 4, der in § 9 Abs. 3a in Bezug genommene Voraussetzungssatz und die Zwölf-Monats-Arbeitsbeschränkung in § 38a benötigen eine Bestätigung, bevor Workflows erstellt werden.
  9. § 9c-Altersversorgung (3.30–3.31): was für Personen ohne 60 gesetzliche Monate als „angemessene Altersversorgung" zählt, ist Verwaltungspraxis — unbestätigt. Der Hinweis von LEA Berlin „entfällt ab 67 Jahren" (SRC-275) ist nur Level C.
  10. Registerabweichung: das Quellenregister führt § 45 AufenthV als Gebührenquelle für Aufenthaltstitel; dieser deckt die Niederlassungserlaubnis nicht ab, die in § 44 AufenthV geregelt ist. Die neue Zeile SRC-278 muss bei der Quellenprüfung an sources/source-register.csv angehängt werden.

10. Änderungsprotokoll

DateVersionChangeAuthor
2026-08-261.0Erstentwurf — §§ 9, 9a, 9b, 9c, 51, 18c von gesetze-im-internet.de abgerufenagent
2026-08-261.0Verifizierungsdurchgang: Sprachniveaus nach § 2 Abs. 9–12 (B1 geklärt), Abwesenheitsfristen nach § 51 Abs. 9–10, Schnellwege und Verlustregeln der §§ 21 Abs. 4 / 26 Abs. 3–4 / 28 Abs. 2 / 35 / 38a / 78, Gebühren nach § 44 AufenthV und LEA Berlin, Zehn-Jahres-Gültigkeit der eAT-Karte, Aufhebung des Dreijahreswegs nach § 10 StAG bestätigtagent
2026-08-281.1Quellenprüfung: Kennzeichnungen je Aussage gesetztagent

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