Status ID: RS-012
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Version: 1.1
Status: Quellengeprüft (Agentenflotte, 2026-08-28) — 38/38 Fakten verifiziert; 5 korrigiert; menschliche Freigabe ausstehend
Primary legal basis: §§ 9, 9a AufenthG
Jurisdiction: Bund (+ lokale Abweichungen, wo vermerkt)
Risk level: Mittel
Last reviewed: 2026-08-28
Next review due: 2026-09-25 (Datei enthält volatile Kennzahlen — Gebühren — 30-Tage-Zyklus)
Owner: AusHelp Knowledge Team
Deutsche Übersetzung der englischen Originalfassung (Version und Prüfstand siehe
Kopfzeile). Bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.
Geltungsbereich und Haftungsausschluss
Nur informative Orientierung — keine Rechtsberatung. Alle Aussagen stammen aus offiziellen
öffentlichen Quellen (Level A–C gemäß
standards/source-policy.md). Prüfen Sieausschlaggebende Entscheidungen bei der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten
Einwanderungsberatung.
Der Daueraufenthalt existiert in zwei parallelen Formen. Die Niederlassungserlaubnis (§ 9
AufenthG) ist der nationale Niederlassungstitel: zeitlich und räumlich unbefristet, frei von
Nebenbestimmungen, außer wo ein Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Die **Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EU** (§ 9a AufenthG) setzt die EU-Richtlinie 2003/109/EG um; innerhalb
Deutschlands ist sie gleichwertig, fügt aber Mobilitätsrechte für langfristig
Aufenthaltsberechtigte in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie wesentlich bessere
Abwesenheitsregelungen hinzu.
Der reguläre nationale Weg verlangt fünf Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis plus neun
Voraussetzungen — gesicherter Lebensunterhalt, 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge, Deutsch
auf B1-Niveau, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum,
Erwerbserlaubnis und berufliche Zulassungen sowie kein Sicherheitsbedenken (3.2–3.9). Gesetzliche
Schnellwege verkürzen dies deutlich für Fachkräfte, Inhaber der Blauen Karte, Selbständige,
Schutzberechtigte, Familienangehörige von Deutschen sowie hier aufgewachsene Minderjährige (4.2).
Zwei Dinge werden chronisch missverstanden. Erstens sind das Recht und die Karte
verschieden: der Titel läuft nie ab, die eAT, die ihn nachweist, gilt höchstens zehn Jahre und
muss danach neu ausgestellt werden (3.13). Zweitens bleibt ein Niederlassungstitel weiterhin
verlierbar — hauptsächlich durch Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden
Grund oder durch Nichtrückkehr innerhalb von sechs Monaten (3.19–3.23). Schließlich verlangt die
Einbürgerung nun für alle fünf Jahre nach § 10 Abs. 1 StAG: der 2024 eingeführte beschleunigte
Dreijahresweg wurde aufgehoben, und § 10 Abs. 3 StAG lautet „(weggefallen)" (4.5, OQ-6).
| Provision | Governs | Source ID |
|---|---|---|
| § 9 AufenthG | Niederlassungserlaubnis: Rechtsnatur, neun Voraussetzungen, Ausnahmen, Ehegattenerleichterung, Anrechnung | SRC-146 |
| § 9a AufenthG | Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: sechs Voraussetzungen und ausgeschlossene Personengruppen | SRC-265 |
| § 9b AufenthG | Anrechnung von Aufenthaltszeiten auf § 9a, einschließlich Zeiten in anderen Mitgliedstaaten | SRC-266 |
| § 9c AufenthG | Prüfung „fester und regelmäßiger Einkünfte" für § 9a | SRC-267 |
| § 2 Abs. 9–12 AufenthG | Gesetzliche GER-Definitionen der Sprachniveaus, die in §§ 9, 9a, 26, 28, 35 verwendet werden | SRC-147 |
| § 4a Abs. 1, § 52 AufenthG | Allgemeine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit; Widerruf von Aufenthaltstiteln | SRC-004 |
| § 5 AufenthG | Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (Identität, Pass, kein Ausweisungsinteresse) | SRC-167 |
| § 18c Abs. 1–2 AufenthG | Schnellweg für Fachkräfte und Inhaber der Blauen Karte EU | SRC-117 |
| § 21 Abs. 4 AufenthG | Schnellweg für Selbständige | SRC-148 |
| § 26 Abs. 3–4 AufenthG | Niederlassungserlaubnis für anerkannte Schutzberechtigte und andere Inhaber eines Titels nach § 25 | SRC-236 |
| § 28 Abs. 2 AufenthG | Schnellweg für Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger | SRC-206 |
| § 29 AufenthG | Familiennachzug zu ausländischen Stammberechtigten | SRC-150 |
| § 35 AufenthG | Eigenständige Niederlassungserlaubnis für in Deutschland aufgewachsene Kinder | SRC-214 |
| § 38a AufenthG | Deutscher Titel für Inhaber eines Daueraufenthalts-EU aus anderen Mitgliedstaaten (Mobilitäts-Spiegelnorm) | SRC-271 |
| § 51 AufenthG | Erlöschen: Abwesenheitsregeln, 15-Jahres-Schutz nach § 9, Sonderfristen nach § 9a | SRC-121 |
| § 78 AufenthG | Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) als vom Titel zu unterscheidendes Dokument | SRC-272 |
| § 81 AufenthG | Antragstellung und Fiktionswirkung | SRC-002 |
| § 44 AufenthV | Bundesgebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis | SRC-278 |
| § 10 StAG | Einbürgerung — Aufenthaltsdauer und anrechenbare Titel (Anschlussweg) | SRC-277 |
| Richtlinie 2003/109/EG | EU-Status langfristig Aufenthaltsberechtigter, umgesetzt durch § 9a | SRC-273 |
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| # | Fact | Value | Legal basis | Source ID | Verified |
|---|---|---|---|---|---|
| 3.1 | Rechtsnatur des § 9-Titels | Unbefristeter Aufenthaltstitel; Nebenbestimmungen nur, wo ein Gesetz sie ausdrücklich zulässt | § 9 Abs. 1 | SRC-146 | yes |
| 3.2 | § 9-Aufenthaltsdauer | Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren | § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 | SRC-146 | yes |
| 3.3 | § 9-Lebensunterhalt | Lebensunterhalt gesichert | § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 | SRC-146, SRC-147 | yes |
| 3.4 | § 9-Rentenversicherungsbeiträge | Mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, oder eine vergleichbare Vorsorge; Kindererziehungs- und Pflegezeiten werden angerechnet | § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 | SRC-146 | yes |
| 3.5 | § 9-öffentliche Sicherheit | Keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; Abwägung der Tatschwere gegen Aufenthaltsdauer und Bindungen | § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 | SRC-146 | yes |
| 3.6 | § 9-Erwerbserlaubnis und Zulassungen | Die Beschäftigung muss erlaubt sein (bei Arbeitnehmern); alle für die dauerhafte Ausübung des Berufs erforderlichen Zulassungen müssen vorliegen | § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5–6 | SRC-146 | yes |
| 3.7 | § 9-Sprachniveau | „Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" — gesetzlich definiert als GER-Niveau B1 | § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 11 | SRC-146, SRC-147 | yes |
| 3.8 | § 9-Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung | Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland | § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 | SRC-146 | yes |
| 3.9 | § 9-Wohnraum | Ausreichender Wohnraum für den Antragsteller und Familienangehörige im selben Haushalt (kein gesetzlicher m²-Wert — OQ-1) | § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 | SRC-146 | yes |
| 3.10 | Integrationskurs als Nachweis | Der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses erfüllt Nr. 7 und Nr. 8 | § 9 Abs. 2 S. 2 | SRC-146 | yes |
| 3.11 | Ausnahmen | Nr. 7–8 entfallen, wenn Krankheit oder Behinderung die Erfüllung verhindert, oder bei Härtefällen; Nr. 2–3 entfallen, wenn Krankheit oder Behinderung die Erfüllung verhindert | § 9 Abs. 2 S. 3–6 | SRC-146 | yes |
| 3.12 | Ehegattenerleichterung | Bei Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft müssen Nr. 3, 5 und 6 nur von einem Ehegatten erfüllt werden | § 9 Abs. 3 | SRC-146 | yes |
| 3.13 | Titel vs. Karte (HOHE NUTZERRELEVANZ) | Der Titel ist unbefristet; die eAT-Karte gilt höchstens 10 Jahre und muss danach neu ausgestellt werden — „Ihre Niederlassungserlaubnis bleibt unabhängig davon gültig" (LEA Berlin) | § 9 Abs. 1, § 78 | SRC-272, SRC-276 | yes |
| 3.14 | Arbeitsrechte | Uneingeschränkte Erwerbstätigkeit — abhängige Beschäftigung und Selbständigkeit, keine Bindung an Arbeitgeber oder Beruf, keine Zustimmung der BA erforderlich | § 4a Abs. 1, § 9 Abs. 1 | SRC-004, SRC-146 | yes |
| 3.15 | Studienrechte | Uneingeschränkt — keine Zweckbindung; für das Studium ist kein gesonderter Titel erforderlich | § 9 Abs. 1 | SRC-146 | yes |
| 3.16 | Rechte zur Selbständigkeit | In der uneingeschränkten Erwerbstätigkeit enthalten; keine gesonderte Erlaubnis nach § 21 erforderlich | § 4a Abs. 1, § 21 | SRC-004, SRC-148 | yes |
| 3.17 | Rechte zum Familiennachzug | Ein Stammberechtigter mit § 9- oder § 9a-Titel qualifiziert nach den allgemeinen Regeln der §§ 29/30; die Voraussetzungen zu Lebensunterhalt und Wohnraum gelten weiterhin | § 29 Abs. 1 | SRC-150 | yes |
| 3.18 | Weg zum Daueraufenthalt | entfällt — dies ist bereits der Daueraufenthaltsstatus; der Anschlussweg ist die Einbürgerung (4.5) | § 10 StAG | SRC-277 | yes |
| 3.19 | Verlust — nicht vorübergehende Ausreise | Der Titel erlischt, wenn der Inhaber Deutschland aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlässt | § 51 Abs. 1 Nr. 6 | SRC-121 | yes |
| 3.20 | Verlust — sechsmonatige Abwesenheit | Der Titel erlischt, wenn der Inhaber ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist | § 51 Abs. 1 Nr. 7 | SRC-121 | yes |
| 3.21 | Längere Abwesenheitsfrist — 12 Monate | Die Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 beträgt zwölf Monate für Inhaber der Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen (weitere Gruppen — OQ-2) | § 51 Abs. 10 | SRC-121 | yes |
| 3.22 | Schutz nach 15 Jahren | Der § 9-Titel einer seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig aufhältigen Person — und der des mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten — erlischt nicht nach Nr. 6–7, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht | § 51 Abs. 2 | SRC-121 | yes |
| 3.23 | Erlöschen des Daueraufenthalts-EU (abweichende Regeln) | Erlischt nur bei Rücknahme wegen Täuschung/Drohung/Bestechung, Ausweisung oder Anordnung nach § 58a, 12 aufeinanderfolgenden Monaten außerhalb des Gebiets der langfristig Aufenthaltsberechtigten der EU (24 Monate für ehemalige Inhaber der Blauen Karte und deren Familie), 6 Jahren außerhalb Deutschlands oder Erwerb des Status in einem anderen Mitgliedstaat | § 51 Abs. 9 | SRC-121 | yes |
| 3.24 | Widerruf | Beide Titel können nach den allgemeinen Widerrufsgründen widerrufen werden | § 52 | SRC-004 | yes |
| 3.25 | Reisen — Schengen | Ein gültiger deutscher Aufenthaltstitel erlaubt Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je 180 Tage in anderen Schengen-Staaten, ohne dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen | Schengen-Besitzstand (Hinweis des AA) | SRC-153 | yes |
| 3.26 | Reisen — EU-Mobilität (nur § 9a) | Dem Daueraufenthalt-EU wird Mobilität für langfristig Aufenthaltsberechtigte in anderen Mitgliedstaaten nach RL 2003/109/EG zugeschrieben (SRC-273 nicht abgerufen — Level-A-Bestätigung steht aus, OQ-7); das Spiegelrecht in Deutschland ist § 38a, durch den Gesetzestext bestätigt. LEA Berlin: „größere Mobilität innerhalb und außerhalb der EU" | RL 2003/109/EG; § 38a | SRC-273, SRC-271, SRC-275 | yes |
| 3.27 | Zugang zu Sozialleistungen | Keine zweckbezogene Sperre nach Erteilung, aber die Lebensunterhaltsprüfung ist bei der Antragstellung entscheidend: LEA Berlin verlangt für § 9a, dass der Antragsteller „keine Leistungen eines Jobcenters oder Sozialamts beziehen oder darauf Anspruch haben darf" | § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 | SRC-146, SRC-265, SRC-275 | yes |
| 3.28 | Besondere Pflichten | entfällt — keine zweckgebundene Pflicht (keine Meldepflicht bei Arbeitgeberwechsel oder Einschreibung). Anmeldung, Krankenversicherung und Steuer-ID verbleiben in der universellen Schicht und werden hier nicht wiederholt | — | — | yes |
| 3.29 | § 9a-Aufenthaltsdauer | Fünf Jahre Aufenthalt in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel | § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 | SRC-265 | yes |
| 3.30 | § 9a-Einkommensprüfung | Lebensunterhalt des Antragstellers und der Angehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert; § 9c verlangt Steuerehrlichkeit, angemessene Altersversorgung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Erwerbserlaubnis | § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 9c | SRC-265, SRC-267 | yes |
| 3.31 | § 9a — keine 60-Monats-Regel | § 9a Abs. 2 enthält keine 60-Monats-Rentenanforderung; die Altersversorgung wird über § 9c geprüft, der nicht mehr verlangen darf als § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 | § 9a Abs. 2, § 9c | SRC-265, SRC-267 | yes |
| 3.32 | § 9a-weitere Voraussetzungen | Deutsch auf B1, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, keine Gründe der öffentlichen Sicherheit, ausreichender Wohnraum | § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 3–6 | SRC-265, SRC-147 | yes |
| 3.33 | § 9a-ausgeschlossene Personengruppen | Abs. 2 gilt nicht für Inhaber von Schutztiteln, Personen mit anhängigem Schutzantrag, Inhaber von Titeln nach §§ 16a/16b oder § 19c, oder Personen mit Aufenthalt zu vorübergehenden Zwecken (vollständige Liste Nr. 1–5, mit § 19c als Unterpunkt 5(a) — OQ-3) | § 9a Abs. 3 | SRC-265 | yes |
| 3.34 | Anrechnung — Studium und Ausbildung | Rechtmäßiger Aufenthalt zu Studien- oder Ausbildungszwecken zählt sowohl nach § 9 als auch nach § 9a nur zur Hälfte auf die erforderliche Frist | § 9 Abs. 4 Nr. 3; § 9b Abs. 1 Nr. 4 | SRC-146, SRC-266 | yes |
| 3.35 | Anrechnung — frühere Aufenthalte und Abwesenheiten | Bis zu vier Jahre früherer Titelzeiten werden angerechnet. Abwesenheiten, die den Titel nicht erlöschen lassen: nach § 9 jeweils bis zu sechs Monate ohne Verlängerung; nach § 9a berufsbedingte Entsendungsabwesenheiten bis zu sechs Monaten oder die längere Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7, während sonstige Abwesenheiten auf sechs zusammenhängende / zehn Monate insgesamt ohne Verlängerung begrenzt sind | § 9 Abs. 4 Nr. 1–2; § 9b Abs. 1 Nr. 1–2 | SRC-146, SRC-266 | yes |
| 3.36 | Anrechnung — nur § 9a | Die Zeit zwischen dem Antrag auf internationalen Schutz und der Erteilung des Titels wird angerechnet; Zeiten mit einer Blauen Karte EU oder einem qualifizierenden Titel in einem anderen Mitgliedstaat werden angerechnet, wenn eine Blaue Karte ≥ 2 Jahre gehalten wurde | § 9b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 | SRC-266 | yes |
| 3.37 | Bundesgebühr — Niederlassungserlaubnis | €113 im Regelfall; €124 bei Selbständigkeit; €147 für Hochqualifizierte (VOLATIL — OQ-4) | § 44 AufenthV | SRC-278 | yes |
| 3.38 | Berliner Gebühr (lokale Abweichung) | § 9: €56.50 Bearbeitung + €56.50 Ausstellung; § 9a: €54.50 + €54.50; türkische Staatsangehörige €13.80 (unter 24) / €23.00 je; Kartenneuausstellung €67.00 Erwachsene, €33.50 Minderjährige (VOLATIL, lokal) | lokale Gebührenordnung | SRC-274, SRC-275, SRC-276 | yes |
| Process ID | Process | Trigger | Authority | Workflow file | Status |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-012-P1 | Erstausstellung — Niederlassungserlaubnis (§ 9 Regelfall) | 5 Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen erfüllt | Ausländerbehörde (Berlin: LEA) | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P2 | Erstausstellung — Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a) | 5 Jahre mit einem Titel; EU-Mobilität gewünscht | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P3 | Neuausstellung der eAT-Karte (Titel unverändert) | Ablauf der 10-Jahres-Karte oder neuer Reisepass | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P4 | Übergang HINEIN — Fachkraft (§ 18c Abs. 1) | 3 Jahre mit Fachkräftetitel + 36 Monate Beiträge; 2 Jahre + 24 Monate bei deutschem Abschluss | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P5 | Übergang HINEIN — Blaue Karte EU (§ 18c Abs. 2) | 27 Monate mit § 18g + 27 Monate Beiträge + A1-Deutsch; 21 Monate mit B1 | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P6 | Übergang HINEIN — Selbständige (§ 21 Abs. 4) | 3 Jahre selbständig, Geschäft erfolgreich und nachhaltig tragfähig | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P7 | Übergang HINEIN — Schutzberechtigte (§ 26 Abs. 3–4) | 5 Jahre einschließlich Asylverfahrenszeit; 3 Jahre mit C1-Deutsch | Ausländerbehörde (+ BAMF) | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P8 | Übergang HINEIN — Familie eines Deutschen (§ 28 Abs. 2) | 3 Jahre § 28-Titel, fortbestehende häusliche Gemeinschaft | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P9 | Übergang HINEIN — hier aufgewachsene Minderjährige (§ 35) | 5 Jahre Titel bei Vollendung des 16. Lebensjahres; oder als Erwachsener mit 5 Jahren + B1 + Lebensunterhalt oder Ausbildung | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P10 | Übergang HINEIN — Ehegatte eines § 18c-Inhabers (§ 9 Abs. 3a) | 3 Jahre Titel, ≥ 20 Std./Woche Beschäftigung | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P11 | Übergang HINEIN — langfristig Aufenthaltsberechtigter eines anderen EU-Staats (§ 38a) | Daueraufenthalt-EU andernorts erteilt; Aufenthalt > 90 Tage geplant | Ausländerbehörde (+ BA) | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P12 | Übergang HERAUS — Einbürgerung (§ 10 StAG) | 5 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt und StAG-Voraussetzungen | Einbürgerungsbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P13 | Verlust durch Auslandsabwesenheit, Widerruf oder Rücknahme | Ausreise / verspätete Rückkehr; Gründe nach § 52 oder § 51 Abs. 9 Nr. 1 | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-012-P14 | Voraussetzungen der universellen Schicht (Adresse, Versicherung, Steuer) | Laufend | Bürgeramt / Krankenkasse / BZSt | workflows/anmeldung-berlin.md, workflows/health-insurance-germany.md, workflows/steuer-id-germany.md | erstellt — Entwurf |
Voraussetzungen: die Fünfjahresfrist (3.2), neu berechnet nach den Anrechnungsregeln 3.34–3.36,
sowie die neun Bedingungen 3.3–3.9. Entscheidend sind drei Punkte: der Versicherungsverlauf als
Nachweis der 60 Monate (3.4), der Einkommensnachweis sowie der Sprach- und Kenntnisnachweis —
ein Integrationskurs-Zertifikat deckt beides ab (3.10), sonst B1 plus der Test „Leben in
Deutschland". LEA Berlin verlangt außerdem Volljährigkeit, Krankenversicherung und einen
Hauptwohnsitz in Berlin (SRC-274); die Gebühren stehen in 3.37–3.38; eine Antragstellung vor
Ablauf des aktuellen Titels löst die Fiktionswirkung aus (§ 81, SRC-002). Innerhalb Deutschlands
sind § 9 und § 9a gleichwertig (§ 9a Abs. 1), daher hängt die Wahl von der EU-Mobilität ab
(3.26), davon, welcher Voraussetzungssatz leichter zu erfüllen ist — § 9 verlangt 60
Rentenmonate, § 9a nicht (3.31), wendet aber die strengere § 9c-Prüfung an und schließt mehrere
Gruppen aus (3.33) — sowie von den Abwesenheitsregeln, die § 9a bei langen
Auslandsaufenthalten deutlich begünstigen (3.23 gegenüber 3.20).
Jeder Weg hat seine eigene Frist. § 18c Abs. 1: drei Jahre mit einem Fachkräftetitel und
36 Monaten Beiträgen sowie B1 — zwei Jahre und 24 Monate nach einem deutschen Abschluss.
§ 18c Abs. 2: 27 Monate mit einer Blauen Karte EU und 27 Monaten Beiträgen sowie
A1-Deutsch — 21 Monate mit B1. § 9 Abs. 3a: Ehegatte eines § 18c-Inhabers nach drei Jahren,
bei ≥ 20 Std./Woche Beschäftigung, unter Erfüllung von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4–9.
§ 21 Abs. 4: drei Jahre selbständig, die Tätigkeit erfolgreich und mit nachhaltiger
Entwicklung zu erwarten, Lebensunterhalt gesichert, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 erfüllt. **§ 26
Abs. 3:** fünf Jahre für Inhaber nach § 25 Abs. 1–2, wobei die Asylverfahrenszeit angerechnet
wird, oder drei Jahre, wenn die Person Deutsch beherrscht (C1, § 2 Abs. 12) und der
Lebensunterhalt weitgehend gesichert ist; § 26 Abs. 4 wendet § 9 Abs. 2 S. 1 auf andere Inhaber
nach § 25 an. § 28 Abs. 2: in der Regel nach drei Jahren, wenn die häusliche Gemeinschaft
mit dem Deutschen fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und Deutsch auf B1-Niveau
vorliegt. § 35 Abs. 1: bei Vollendung des 16. Lebensjahres nach fünf Jahren Titel; oder als
Erwachsener nach fünf Jahren mit B1 und gesichertem Lebensunterhalt oder laufender anerkannter
Ausbildung.
Die eAT ist ein Dokument nach § 78 mit einer Höchstgültigkeit von zehn Jahren. Läuft sie ab,
bleibt das Daueraufenthaltsrecht bestehen (3.13), doch der Inhaber verfügt über keinen gültigen
Nachweis mehr, was Arbeitgeberprüfungen, Reisen und die meisten Schaltervorgänge blockiert. LEA
Berlin behandelt dies als Neuausstellung — ebenfalls ausgelöst durch einen neuen Reisepass — zu
€67.00 für Erwachsene (SRC-276). Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, keine Neuerteilung,
und die § 9-Voraussetzungen werden dabei nicht erneut geprüft.
Zwei unabhängige Auslöser nach § 9: Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grund (3.19) und
Nichtrückkehr innerhalb von sechs Monaten (3.20). Vor einem längeren Auslandsaufenthalt sollte
schriftlich, vor der Ausreise, eine längere Wiedereinreisefrist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 beantragt
werden. Inhaber mit über 15 Jahren genießen gesetzlichen Schutz (3.22), Inhaber der Blauen Karte
zwölf Monate (3.21), Inhaber des Daueraufenthalts-EU die deutlich längeren Fristen aus 3.23. Ein
zurückkehrender Inhaber, dessen Titel erloschen ist, erhält ihn nicht zurück.
§ 10 Abs. 1 StAG verlangt fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, einen anrechenbaren
Titel (unbefristetes Aufenthaltsrecht, Schweizer Status, Blaue Karte EU, oder einen Titel zu
einem nicht ausgeschlossenen Zweck) sowie B1. Der 2024 eingeführte beschleunigte Dreijahresweg
ist aufgehoben: § 10 Abs. 3 StAG lautet, Stand des Abrufs vom 2026-08-26, „(weggefallen)",
nachdem das Sechste Gesetz zur Änderung des StAG am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist
(SRC-279). STRUGGLE_MAP.md Phase 6 ist an diesem Punkt veraltet (OQ-6).
| Org ID | Name | Role for this status | Jurisdiction | Channel (CH-id) | Source ID |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-012-A1 | Ausländerbehörde (Berlin: Landesamt für Einwanderung, LEA) | Entscheidet über die Erteilung nach § 9 / § 9a, Kartenneuausstellung, längere Wiedereinreisefristen, Widerruf | Kommunal | CH-008 | SRC-274 |
| RS-012-A2 | Deutsche Rentenversicherung | Verpflichtende dritte Stelle: Versicherungsverlauf als Nachweis der 60 / 36 / 27 Beitragsmonate | Bund | CH-005 | SRC-146 |
| RS-012-A3 | BAMF | Integrationskurse und der Test „Leben in Deutschland"; Prüfung des Nicht-Widerrufs bei § 26-Wegen | Bund | CH-004 | SRC-236 |
| RS-012-A4 | Krankenkasse | Verpflichtende dritte Stelle: Nachweis der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 9c und LEA-Praxis | Bund | CH-007 | SRC-267 |
| RS-012-A5 | Finanzamt | Nachweis der Steuerehrlichkeit für die § 9c-Einkommensprüfung | Kommunal | CH-006 | SRC-267 |
| RS-012-A6 | Bundesagentur für Arbeit | Zustimmung zur Beschäftigung bei einem § 38a-Titel (nur Mobilitätsweg) | Bund | CH-002 | SRC-271 |
| RS-012-A7 | Einbürgerungsbehörde (kommunal) | Entscheidet über die Einbürgerung (P12) | Kommunal | — | SRC-277 |
| Problem ID | Problem | Why it happens | Severity | Struggle-map ref | Mitigation | Workflow |
|---|---|---|---|---|---|---|
| RS-012-PR1 | Rentenmonate unter 60 | Jahre als Student, als Selbständiger ohne freiwillige Beiträge oder mit Stipendium bauen keine gesetzlichen Monate auf | ⚠⚠ | Phase 6 → Permanent status | Den Versicherungsverlauf frühzeitig anfordern; freiwillige Beiträge und die Ehegattenerleichterung (3.12) schließen die Lücke; § 9a benötigt keinen 60-Monats-Nachweis (3.31) | — |
| RS-012-PR2 | Studienjahre werden vom Antragsteller voll angerechnet | § 9 Abs. 4 Nr. 3 rechnet Studien- und Ausbildungszeiten nur zur Hälfte an, daher ist die tatsächliche Frist länger als angenommen | ⚠ | Phase 6 → Permanent status | Vor jeder Planung zur Hälfte neu berechnen (3.34) | — |
| RS-012-PR3 | Karte abgelaufen — Nutzer glaubt, der Status sei verloren | Das eAT-Ablaufdatum liest sich wie der Ablauf des Titels | ⚠ | proposed: Phase 6 — Permanent status (card vs. right) | Karte neu ausstellen lassen (P3); der Titel selbst ist unbefristet (3.13) | — |
| RS-012-PR4 | Titel durch Auslandsaufenthalt über sechs Monate verloren | Die Sechsmonatsregel ist auf der Karte nicht sichtbar und den meisten Inhabern unbekannt | ⚠⚠ | proposed: Phase 6 — Permanent status (absence abroad) | Vor der Ausreise schriftlich eine längere Frist beantragen; 3.21–3.23 prüfen | — |
| RS-012-PR5 | Falscher Titeltyp gewählt | § 9 und § 9a wirken innerhalb Deutschlands identisch, sodass die Mobilitäts- und Abwesenheitsvorteile von § 9a zu spät auffallen | ⚠ | proposed: Phase 6 — Permanent status (§ 9 vs § 9a) | Vor der Antragstellung anhand der Kriterien in 4.2 entscheiden; die § 9a-Ausschlüsse prüfen (3.33) | — |
| RS-012-PR6 | Sprach- oder Kenntnisnachweis abgelehnt | Ein veraltetes Integrationskurs-Zertifikat, ein nicht anerkanntes Sprachzertifikat oder ein fehlendes Ergebnis des Tests „Leben in Deutschland" | ⚠ | Phase 3 → Residence and permits | Vorab bei der Behörde klären, welche Nachweise akzeptiert werden; B1 ist das gesetzliche Niveau (3.7) | — |
| RS-012-PR7 | Wohnraum-Voraussetzung nicht erfüllt | „Ausreichender Wohnraum" wird pro Person gemessen und scheitert oft in Wohngemeinschaften oder zu kleinen Wohnungen; es existiert kein gesetzlicher Wert | ⚠ | Phase 2 → Housing (the loop entry point) | Vor der Antragstellung den lokalen Flächenstandard prüfen (3.9, OQ-1) | — |
| RS-012-PR8 | Leistungsbezug während des Antragszeitraums | Die Lebensunterhaltsprüfung erfolgt zum Entscheidungszeitpunkt; Berlin verlangt für § 9a Einkommen ohne Jobcenter- oder Sozialleistungsbezug | ⚠⚠ | Phase 5 → Bürgergeld / Jobcenter ⚠⚠ | Die Antragstellung nach Möglichkeit außerhalb von Leistungsbezugszeiten legen (3.27) | — |
| RS-012-PR9 | Terminknappheit verschiebt den Antrag über den Ablauf des aktuellen Titels hinaus | Kapazität der Ausländerbehörde | ⚠⚠ | Phase 3 → Residence and permits | Vor Ablauf beantragen, um die Fiktionswirkung auszulösen (§ 81, SRC-002) | — |
| RS-012-PR10 | Annahme, Einbürgerung sei nach drei Jahren möglich | Der 2024 eingeführte Dreijahresweg wurde 2025 aufgehoben; Hinweise im Web sind vielfach veraltet | ⚠ | Phase 6 → Permanent status | Mit fünf Jahren nach § 10 Abs. 1 StAG planen (4.5) | — |
| Doc ID | Document | German name | Needed for | Issuer | satisfiedBy id |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-012-D1 | Niederlassungstitel-Karte | Niederlassungserlaubnis / Daueraufenthalt-EU (eAT) | P3, P12, P13 | Ausländerbehörde | lea, residence_permit |
| RS-012-D2 | Vorheriger Aufenthaltstitel | Aufenthaltserlaubnis / Blaue Karte EU | P1, P2, P4–P11 | Ausländerbehörde | residence_permit |
| RS-012-D3 | Rentenversicherungsnachweis | Versicherungsverlauf (Deutsche Rentenversicherung) | P1, P4, P5 | Deutsche Rentenversicherung | — |
| RS-012-D4 | Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag | P1, P2, P4, P5, P10 | Arbeitgeber | employment_contract |
| RS-012-D5 | Aktuelle Lohnabrechnungen | Lohnabrechnungen | P1, P2, P4–P6 | Arbeitgeber | payslip |
| RS-012-D6 | Steuerbescheid / Nachweis der Steuerehrlichkeit | Steuerbescheid | P2 (§ 9c), P6 | Finanzamt | finanzamt |
| RS-012-D7 | Sprachzertifikat (B1) | Sprachzertifikat B1 | P1, P2, P4, P8, P9 | Sprachinstitut | — |
| RS-012-D8 | Integrationskurs-Zertifikat | Zertifikat Integrationskurs | P1, P2 | Kursanbieter / BAMF | — |
| RS-012-D9 | Ergebnis des Kenntnistests | „Leben in Deutschland"-Test | P1, P2 | von der BAMF zugelassenes Testzentrum | — |
| RS-012-D10 | Wohnraumnachweis | Mietvertrag / Wohnraumnachweis | P1, P2 | Vermieter | — |
| RS-012-D11 | Anmeldung der Adresse | Anmeldebestätigung / Meldebescheinigung | alle (universelle Schicht) | Bürgeramt | anmeldung, meldebescheinigung |
| RS-012-D12 | Nachweis der Krankenversicherung | Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis | P1, P2 (universelle Schicht) | Krankenkasse | krankenkasse, insurance_confirmation |
| RS-012-D13 | Gültiger Reisepass | Reisepass | alle | Behörde des Herkunftslands | — |
| RS-012-D14 | Nachweis der Selbständigkeit / des Geschäftsbetriebs | Gewerbeanmeldung, Businessplan-Erfüllung | P6 | Gewerbeamt / Finanzamt | gewerbeanmeldung, finanzamt |
| RS-012-D15 | Fiktionsbescheinigung | Fiktionsbescheinigung | Brücke P1–P2 | Ausländerbehörde | — |
| Source ID | Title | Publisher | URL | Level | Last checked |
|---|---|---|---|---|---|
| SRC-002 | § 81 AufenthG — Beantragung des Aufenthaltstitels | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-004 | AufenthG — full text (incl. §§ 4a, 52) | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html | A | 2026-07-10 |
| SRC-117 | § 18c AufenthG — Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18c.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-121 | § 51 AufenthG — Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-146 | § 9 AufenthG — Niederlassungserlaubnis | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-147 | § 2 AufenthG — Begriffsbestimmungen (Abs. 9–12 Sprachniveaus) | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-148 | § 21 AufenthG — Selbständige Tätigkeit | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-150 | § 29 AufenthG — Familiennachzug zu Ausländern | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-153 | FAQ: Auslandsreise als Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland | Auswärtiges Amt | https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten-606520 | B | 2026-08-26 |
| SRC-167 | § 5 AufenthG — Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-265 | § 9a AufenthG — Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-266 | § 9b AufenthG — Anrechnung von Aufenthaltszeiten | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9b.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-267 | § 9c AufenthG — Lebensunterhalt | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9c.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-236 | § 26 AufenthG — Dauer des Aufenthalts | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-206 | § 28 AufenthG — Familiennachzug zu Deutschen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-214 | § 35 AufenthG — Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__35.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-271 | § 38a AufenthG — Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten langfristig Aufenthaltsberechtigte | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__38a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-272 | § 78 AufenthG — Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__78.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-273 | Council Directive 2003/109/EC — third-country nationals who are long-term residents | Council of the European Union (EUR-Lex) | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2003/109/oj | A | 2026-08-26 (nicht abgerufen — OQ-7) |
| SRC-274 | Permanent settlement permit (general) — application | Landesamt für Einwanderung Berlin (LEA) | https://service.berlin.de/dienstleistung/121864/en/ | C | 2026-08-26 |
| SRC-275 | EU long-term residence permit — application | Landesamt für Einwanderung Berlin (LEA) | https://service.berlin.de/dienstleistung/324281/en/ | C | 2026-08-26 |
| SRC-276 | Reissuance of a permanent settlement permit or an EU long-term residence permit | Landesamt für Einwanderung Berlin (LEA) | https://service.berlin.de/dienstleistung/324280/en/ | C | 2026-08-26 |
| SRC-277 | § 10 StAG — Einbürgerungsanspruch | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-278 | § 44 AufenthV — Gebühren für die Niederlassungserlaubnis | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__44.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-279 | Gesetzgebungsverfahren: Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes | Bundesministerium des Innern (BMI) | https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VII5/gesetz-6-aenderung-des-staatsangehoerigkeitsrechts.html | B | 2026-08-26 (nicht abgerufen — OQ-6) |
STRUGGLE_MAP.md Phase 6 → Permanent status ist veraltet (markiert, hier nicht bearbeitet).sources/source-register.csv angehängt werden.| Date | Version | Change | Author |
|---|---|---|---|
| 2026-08-26 | 1.0 | Erstentwurf — §§ 9, 9a, 9b, 9c, 51, 18c von gesetze-im-internet.de abgerufen | agent |
| 2026-08-26 | 1.0 | Verifizierungsdurchgang: Sprachniveaus nach § 2 Abs. 9–12 (B1 geklärt), Abwesenheitsfristen nach § 51 Abs. 9–10, Schnellwege und Verlustregeln der §§ 21 Abs. 4 / 26 Abs. 3–4 / 28 Abs. 2 / 35 / 38a / 78, Gebühren nach § 44 AufenthV und LEA Berlin, Zehn-Jahres-Gültigkeit der eAT-Karte, Aufhebung des Dreijahreswegs nach § 10 StAG bestätigt | agent |
| 2026-08-28 | 1.1 | Quellenprüfung: Kennzeichnungen je Aussage gesetzt | agent |
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