AusHelpGeprüftes Wissen · DeutschlandEnglish version
29/29 Fakten quellengeprüftzuletzt geprüft 2026-08-28verschiedene (§§ 7 Abs. 1 S. 3, 18d, 19c, 22, 23, 25 Abs. 3–5, 25a, 25b, 38a AufenthG; § 60a AufenthG für Duldung)

Aufenthaltsstatus: Sonstige Zwecke (Sonstige Aufenthaltszwecke)

Status ID: RS-013

Slug: other (muss mit ResidenceStatus in frontend/src/lib/situation-requirements.ts übereinstimmen)

Version: 1.1

Status: Quellengeprüft (Agenten-Fleet, 2026-08-28) — 29/29 Fakten verifiziert; 5 korrigiert; Freigabe durch menschliche Prüfung ausstehend

Primary legal basis: verschiedene (§§ 7 Abs. 1 S. 3, 18d, 19c, 22, 23, 25 Abs. 3–5, 25a, 25b, 38a AufenthG; § 60a AufenthG für Duldung)

Jurisdiction: Bundesweit (+ lokale und landesrechtliche Abweichungen, wo vermerkt)

Risk level: Hoch

Last reviewed: 2026-08-28

Next review due: 2026-11-24 (reine Gesetzesdatei — 90-Tage-Zyklus)

Owner: AusHelp Knowledge Team

Deutsche Übersetzung der englischen Originalfassung (Version und Prüfstand siehe

Kopfzeile). Bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.


Geltungsbereich und Haftungsausschluss

Nur informative Orientierung — keine Rechtsberatung. Alle Aussagen stammen aus offiziellen

öffentlichen Quellen (Stufe A–C gemäß standards/source-policy.md). Wichtige Entscheidungen

mit der zuständigen Behörde oder einem qualifizierten Einwanderungsberater überprüfen.


1. Übersicht

other ist eine Routing-Entität, kein Aufenthaltsstatus. Das App-Enum benötigt einen Sammelposten für

Personen, deren Titel keinem der zwölf modellierten Status entspricht, sowie für Personen, die

„Etwas anderes / oder Sie möchten es lieber nicht sagen" auswählen. Diese Datei benennt die

tatsächlichen Rechtsgrundlagen hinter diesem Sammelposten, damit der Assistent sagen kann,

welche Vorschrift auf die Person wahrscheinlich zutrifft, und sie an eine qualifizierte Stelle

weiterleiten kann — niemals eine humanitäre Frage oder eine Duldungsfrage anhand einer Vorlage

beantworten.

Der Sammelposten umfasst drei nicht zusammenhängende Gruppen. **Schmale Arbeits- und

akademische Zwecke**, die zu klein für eine eigene Entität sind: Forscher (§ 18d) und die

Familie der „sonstigen Beschäftigungszwecke" nach § 19c in Verbindung mit der

Beschäftigungsverordnung (Au-pair, Saisonarbeit, Praktika im Rahmen einer

Weiterbildungsmaßnahme, Sprachlehrer und Spezialitätenköche, die Route für erfahrene

Fachkräfte). Humanitäre Titel unterhalb der Flüchtlings-/subsidiären Schutzebene, die von

refugee_protection.md abgedeckt wird: Aufnahme aus dem Ausland (§§ 22, 23), nationale

Abschiebungsverbote (§ 25 Abs. 3), vorübergehende humanitäre Gründe und Opfer von

Menschenhandel (§ 25 Abs. 4, 4a, 4b), unmögliche Ausreise (§ 25 Abs. 5) sowie die

Integrationsrouten für Jugendliche (§ 25a) und langansässige Familien (§ 25b). Und die

Duldung — überhaupt kein Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1, SRC-291), aber der Status, den viele

hierher weitergeleitete Nutzer tatsächlich innehaben.

Zwei strukturelle Tatsachen bestimmen alles. Eine Duldung setzt die Abschiebung aus, lässt die

Ausreisepflicht aber unberührt (§ 60a Abs. 3, SRC-232) — wer hier mit einer Duldung landet, hat

ein rechtliches Problem, kein Papierproblem. Und § 7 Abs. 1 S. 3 (SRC-149) erlaubt einer

Behörde, eine Erlaubnis für einen Zweck zu erteilen, den das Gesetz überhaupt nicht vorsieht,

sodass keine Liste abschließend sein kann.

Tiefenabdeckungsregel: keine inhaltliche Beratung. Weiterleitung an die

Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE), oder an einen Jugendmigrationsdienst

(JMD) für Personen unter 27, zusätzlich zur zuständigen Ausländerbehörde. Alles, was Duldung,

§ 25 oder Abschiebung betrifft, geht an eine spezialisierte Beratungsstelle oder einen

Rechtsanwalt, nicht an AusHelp-Inhalte.

2. Rechtsgrundlage

VorschriftRegeltQuellen-ID
§ 7 Abs. 1 S. 3 AufenthGAufenthaltserlaubnis für einen im Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck (der eigentliche Auffangtatbestand)SRC-149
§ 4 Abs. 1 AufenthGAbschließende Liste der Aufenthaltstitel — die Duldung gehört nicht dazuSRC-291
§ 18d AufenthGForscher (Aufnahmevereinbarung, Mindestdauer, Lehrbefugnis)SRC-280
§ 19c AufenthGSonstige Beschäftigungszwecke; erfahrene Fachkräfte; öffentliches Interesse; BeamteSRC-133
BeschVWelche Beschäftigungen ohne Fachkräftequalifikation nach § 19c Abs. 1/2 zugelassen werden könnenSRC-282
§ 22 AufenthGAufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären GründenSRC-283
§ 23 AufenthGLandesaufnahmeprogramme, bundesweite Aufnahme aus politischem Interesse, NeuansiedlungSRC-284
§ 25 Abs. 3–5 AufenthGNationale Abschiebungsverbote, vorübergehende humanitäre Gründe, unmögliche AusreiseSRC-231
§ 25a AufenthGAufenthalt für gut integrierte JugendlicheSRC-286
§ 25b AufenthGAufenthalt bei nachhaltiger IntegrationSRC-287
§ 26 AufenthGDauer und Verlängerung von Erlaubnissen nach §§ 22–25; Weg zur NiederlassungserlaubnisSRC-236
§ 60a AufenthGDuldung — Aussetzung der Abschiebung, Bescheinigung, BeschäftigungsverboteSRC-232
§§ 60b, 60c, 60d AufenthGDuldung bei ungeklärter Identität; Ausbildungsduldung; BeschäftigungsduldungSRC-004, SRC-163
§ 38a AufenthGMobilität von langfristig Aufenthaltsberechtigten eines anderen EU-MitgliedstaatsSRC-271
§ 39 AufenthGZustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit erforderlichSRC-166
§ 5 AufenthGAllgemeine Erteilungsvoraussetzungen (und wo humanitäre Titel davon abweichen)SRC-167
§ 1 AsylbLGLeistungsregime für Duldungsinhaber (AsylbLG, nicht Bürgergeld)SRC-247
§ 81 AufenthGFiktionswirkung bei rechtzeitiger VerlängerungSRC-002

3. Kernfakten

Eine Zeile pro atomarer Aussage. Verified wechselt erst nach /source-review auf yes.

3.A — Routing-Karte: Auf welcher Vorschrift die Person tatsächlich steht

#FaktWertRechtsgrundlageQuellen-IDVerified
3.1ForscherErlaubnis ohne Zustimmung der BA auf Grundlage einer Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung, die sich verpflichtet, Lebensunterhalts- und Ausreisekosten für bis zu 6 Monate nach Beendigung der Vereinbarung zu übernehmen; die Entscheidung innerhalb von 60 Tagen gilt nur, wenn die aufnehmende Einrichtung für das besondere Zulassungsverfahren anerkannt ist (§ 18d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a)§ 18d Abs. 1SRC-280yes
3.2Sonstige BeschäftigungszweckeErlaubnis möglich unabhängig von einer Fachkräftequalifikation, sofern die BeschV oder ein zwischenstaatliches Abkommen diese Beschäftigung zulässt (§ 19c Abs. 1); bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Abs. 2); oder aus öffentlichem, regionalem oder arbeitsmarktpolitischem Interesse im Einzelfall (§ 19c Abs. 3)§ 19c Abs. 1–3SRC-133, SRC-282yes
3.3In der BeschV namentlich genannte Beschäftigungen in diesem SammelpostenInternationaler Personalaustausch (§ 10 BeschV), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11), Au-pair (§ 12), Haushaltshilfen entsandter Beschäftigter (§ 13), Praktika im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme (§ 15), Saisonbeschäftigung (§ 15a), Hilfskräfte bei Schaustellern (§ 15b), Haushaltshilfen (§ 15c), kurzfristige Kontingentbeschäftigung (§ 15d)§ 19c Abs. 1 i.V.m. BeschVSRC-282yes
3.3aRoute für erfahrene Fachkräfte (die „IT-Route")§ 6 BeschV Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung: mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung, erworben in den letzten fünf Jahren, sowie ein Gehalt von mindestens 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (entfällt, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist). Eine im Erwerbsstaat anerkannte Qualifikation ist grundsätzlich erforderlich, gilt aber nicht für Berufe der Informations- und Kommunikationstechnologie§ 19c Abs. 2 i.V.m. § 6 BeschVSRC-282, SRC-133yes
3.4Humanitäre Aufnahme aus dem AuslandKann aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen gewährt werden; muss gewährt werden, wenn das BMI (oder eine von ihm bestimmte Stelle) die Aufnahme zur Wahrung politischer Interessen Deutschlands erklärt hat§ 22 S. 1–2SRC-283yes
3.5Landes- und Bundesaufnahmeprogramme, NeuansiedlungDie oberste Landesbehörde kann Erlaubnisse für bestimmte Gruppen anordnen (im Einvernehmen mit dem BMI); das BMI kann Aufnahmezusagen aus besonderem politischen Interesse anordnen, die zu einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis führen; Neuansiedlungsflüchtlinge folgen demselben Weg§ 23 Abs. 1, 2, 4SRC-284yes
3.6Nationales AbschiebungsverbotBesteht ein Verbot nach § 60 Abs. 5 oder 7, soll eine Erlaubnis erteilt werden; sie wird unter anderem versagt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, oder bei wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten oder aus Gründen schwerer Straftaten§ 25 Abs. 3SRC-231yes
3.7Vorübergehende humanitäre oder persönliche GründeBefristete Erlaubnis möglich aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse; Verlängerung, wenn die Ausreise eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde; für eine Beschäftigung ist eine gesonderte Erlaubnis erforderlich§ 25 Abs. 4SRC-231yes
3.8Opfer von Menschenhandel und von Ausbeutung der ArbeitskraftErlaubnis soll erteilt werden, wenn die Strafverfolgung die Anwesenheit der Person erfordert, der Kontakt zu den Tätern abgebrochen ist und sie sich zur Aussage bereit erklärt (Abs. 4a); parallele Regelung für Opfer ausbeuterischer Beschäftigung, verlängerbar, solange Lohnansprüche unbeglichen sind (Abs. 4b)§ 25 Abs. 4a, 4bSRC-231yes
3.9Ausreise unmöglichErlaubnis möglich, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und kein absehbares Ende besteht; soll erteilt werden, sobald die Abschiebung 18 Monate ausgesetzt war und das Hindernis nicht von der Person zu vertreten ist§ 25 Abs. 5SRC-231yes
3.10Gut integrierte JugendlicheAntrag vor dem 27. Geburtstag; drei Jahre ununterbrochener rechtmäßiger, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt; in der Regel drei Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder ein anerkannter Schul-/Berufsabschluss; Inhaber einer Erlaubnis nach § 104c oder einer Duldung seit mindestens 12 Monaten. Eltern, minderjährige Kinder und Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen nachziehen§ 25a Abs. 1–2SRC-286yes
3.11Nachhaltige IntegrationSechs Jahre ununterbrochener Aufenthalt mit Duldung/Gestattung/Erlaubnis, vier Jahre bei einem minderjährigen Kind im Haushalt; mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau A2; Lebensunterhalt überwiegend aus eigener Erwerbstätigkeit (mit aufgeführten Ausnahmen); Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs schulpflichtiger Kinder; ausgeschlossen bei Täuschung über die Identität oder bei Vereitelung§ 25b Abs. 1SRC-287yes
3.12Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel§ 4 Abs. 1 listet Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis / Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auf. Die Duldung gehört nicht dazu; sie setzt lediglich die Abschiebung aus und lässt die Ausreisepflicht unberührt§ 4 Abs. 1; § 60a Abs. 3SRC-291, SRC-232yes
3.13Duldung-Varianten§ 60a allgemeine Aussetzung der Abschiebung; § 60b Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; § 60c Ausbildungsduldung; § 60d Beschäftigungsduldung§§ 60a–60dSRC-232, SRC-163, SRC-004yes
3.13a§ 60b — Duldung bei ungeklärter IdentitätGilt, wenn die Abschiebung durch eigene Täuschung der Person über Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch Nichterfüllung von Passbeschaffungspflichten blockiert ist. Inhaber unterliegen einem Beschäftigungsverbot und einer Wohnsitzauflage, und diese Zeit zählt nicht zu den an anderer Stelle verwendeten Duldungszeiträumen. Die Bezeichnung kann durch nachträgliche Erfüllung der erforderlichen Handlungen aufgehoben werden§ 60bSRC-004yes
3.13b§ 60d — BeschäftigungsduldungDuldung für 30 Monate, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, darunter geklärte Identität innerhalb der gesetzlichen Frist, mindestens 12 Monate vorherige Duldung, mindestens 12 Monate ununterbrochene Beschäftigung von 20 Stunden oder mehr pro Woche, aus dieser Beschäftigung gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende mündliche Deutschkenntnisse, keine einschlägigen Vorstrafen und Schulbesuch unterhaltsberechtigter Kinder. Minderjährige unverheiratete Kinder im familiären Haushalt erhalten eine Duldung für denselben Zeitraum§ 60dSRC-004yes
3.14Vom Gesetz nicht vorgesehener ZweckIn begründeten Fällen kann eine Erlaubnis für einen im Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden; eine solche Erlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit, sofern diese nicht gesondert nach § 4a Abs. 1 gestattet ist§ 7 Abs. 1 S. 3–4SRC-149yes
3.15Langfristig Aufenthaltsberechtigte aus einem anderen EU-MitgliedstaatErlaubnis wird einem Inhaber der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt, der einen Aufenthalt von über 90 Tagen beabsichtigt; ausgeschlossen für entsandte oder grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer sowie Saison-/Grenzarbeitnehmer§ 38a Abs. 1–2SRC-271yes

3.B — Von der Vorlage geforderte Dimensionen (Werte unterscheiden sich je Unterstatus)

#FaktWertRechtsgrundlageQuellen-IDVerified
3.16Dauer und Verlängerung — humanitäre TitelErlaubnisse nach §§ 22–25 werden jeweils für höchstens drei Jahre erteilt und verlängert; § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr; § 25 Abs. 4 und 5 für sechs Monate bis zu 18 Monaten rechtmäßigen Aufenthalts; § 25 Abs. 4a für ein Jahr (Fälle nach Abs. 4a S. 3 zwei Jahre). Keine Verlängerung, sobald das Hindernis für die Beendigung des Aufenthalts entfallen ist§ 26 Abs. 1–2SRC-236yes
3.17Dauer und Verlängerung — sonstige Unterstatus§ 18d: mindestens ein Jahr, mindestens zwei bei EU-/multilateralen Mobilitätsprogrammen, ansonsten die Projektdauer; § 19c Abs. 4 (Beamte): drei Jahre, sofern der Vertrag nicht kürzer ist; § 25b: jeweils höchstens zwei Jahre; die allgemeinen Verlängerungsregeln des § 8 und die Fiktionswirkung nach § 81 gelten wie andernorts§§ 18d Abs. 4, 19c Abs. 4, 25b Abs. 5, 8, 81SRC-280, SRC-133, SRC-287, SRC-003, SRC-002yes
3.18BeschäftigungsrechteNicht einheitlich. § 18d: Forschung bei der genannten Einrichtung sowie Lehrtätigkeit. § 19c: die von der BeschV/Vereinbarung zugelassene Beschäftigung, Zustimmung der BA nach § 39, sofern nicht entbehrlich. § 23 Abs. 1: in der Regel keine Erwerbstätigkeit, sofern die Landesanordnung nichts anderes vorsieht. § 25 Abs. 4: gesonderte Erlaubnis erforderlich. Erlaubnisse nach § 7 Abs. 1 S. 3: kein Beschäftigungsrecht, sofern nicht gesondert erteilt. Duldung: Beschäftigung ist in den Fällen des § 60a Abs. 6 untersagt§§ 18d Abs. 5, 19c, 23 Abs. 1, 25 Abs. 4, 39, 60a Abs. 6, 7 Abs. 1 S. 4SRC-280, SRC-133, SRC-284, SRC-231, SRC-166, SRC-232, SRC-149yes
3.19StudienrechteKein allgemeines Merkmal dieses Sammelpostens. Nach § 38a gelten §§ 16a und 16b entsprechend, und ein Fall nach § 16a wird ohne Zustimmung der BA entschieden. Ein Studium bei anderen Titeln hier erfordert einen Zweckwechsel zu § 16b (siehe student.md)§ 38a Abs. 3SRC-271yes
3.20Rechte zur SelbständigkeitWird von keiner Vorschrift in diesem Sammelposten standardmäßig gewährt. Nach § 38a ist Selbständigkeit möglich, wenn § 21 erfüllt ist; andernfalls ist § 21 Abs. 6 (gesonderte Erlaubnis neben einem anderen Zweck) der Weg§§ 38a, 21SRC-271, SRC-148yes
3.21Rechte zum FamiliennachzugGeregelt durch die allgemeinen Vorschriften der §§ 27–36a, nicht durch diese Datei. Unterstatus-spezifische Regelungen finden sich in § 25a Abs. 2 (Eltern, minderjährige Kinder, Ehegatte) und § 25b Abs. 4 (Ehegatte, minderjährige Kinder). Im Übrigen siehe family_reunification.md§§ 25a Abs. 2, 25b Abs. 4SRC-286, SRC-287yes
3.22Weg zur dauerhaften Niederlassung§ 26 Abs. 4: Inhaber humanitärer Titel können eine Niederlassungserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 erhalten, wobei die Zeit des Asylverfahrens angerechnet wird; § 19c Abs. 4 gewährt Beamten nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis unter geänderten Voraussetzungen des § 9. Duldungsinhaber haben keinen Weg — die Duldung ist kein Titel (3.12)§§ 26 Abs. 4, 19c Abs. 4, 9SRC-236, SRC-133, SRC-146yes
3.23Reisen (Schengen / Wiedereinreise)Ein gültiger deutscher Aufenthaltstitel erlaubt in der Regel bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in anderen Schengen-Staaten, ohne dort eine Beschäftigung aufzunehmen; ob eine Fiktionsbescheinigung die Wiedereinreise gestattet, muss vorab bei der Ausländerbehörde geklärt werden. Duldungsinhaber besitzen keinen Titel und dürfen kein Reiserecht annehmen (OQ-4)Schengen-Besitzstand (AA-Hinweise); § 81SRC-153, SRC-002yes
3.24Zugang zu Leistungen§ 1 Abs. 1 AsylbLG macht Inhaber einer Duldung nach § 60a (Nr. 4) leistungsberechtigt nach dem AsylbLG statt nach dem SGB II; dasselbe gilt für Personen mit einer Erlaubnis nach § 23 Abs. 1, die wegen Krieges erteilt wurde, mit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 oder mit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5, solange die Abschiebung weniger als 18 Monate ausgesetzt war (Nr. 3), sowie für vollziehbar ausreisepflichtige Personen (Nr. 5). Andere humanitäre Titel in diesem Sammelposten sind dort nicht aufgeführt (OQ-5). § 25b Abs. 1 Nr. 3 toleriert gesondert einen vorübergehenden Leistungsbezug für Studierende, Familien mit minderjährigen Kindern, Alleinerziehende und Pflegende§ 1 Abs. 1 AsylbLG; § 25b Abs. 1 Nr. 3SRC-247, SRC-287yes
3.25Voraussetzungen für Verlust / WiderrufDie Geltungsdauer kann rückwirkend verkürzt werden, wenn eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung entfällt (§ 7 Abs. 2 S. 2); § 26 Abs. 2 schließt eine Verlängerung aus, sobald das Hindernis für die Beendigung des Aufenthalts entfallen ist; eine Duldung endet mit der Ausreise oder dem Widerruf (§ 60a Abs. 5)§§ 7 Abs. 2, 26 Abs. 2, 60a Abs. 5SRC-149, SRC-236, SRC-232yes
3.26Besondere PflichtenEine Duldungsbescheinigung wird ausgestellt (§ 60a Abs. 4); Antragsteller nach § 25a/§ 25b dürfen die Abschiebung nicht durch falsche Angaben zur Identität behindern; die allgemeine Mitwirkungspflicht des § 82 gilt durchgehend. Anmeldung, Krankenversicherung und Steuer-ID sind Anforderungen der universellen Ebene und werden hier nicht wiederholt§§ 60a Abs. 4, 25a, 25b, 82SRC-232, SRC-286, SRC-287, SRC-122yes

4. Prozesse

Prozess-IDProzessAuslöserBehördeWorkflow-DateiStatus
RS-013-P1Ermitteln, auf welcher Vorschrift die Person tatsächlich stehtNutzer wählt „Etwas anderes", oder ein Dokument passt zu keinem modellierten StatusAusHelp-Routing + Ausländerbehördenoch nicht gebaut
RS-013-P2Erstausstellung — Arbeits-/Forschungs-Unterstatus (§ 18d, § 19c + BeschV)Aufnahmevereinbarung oder eine von der BeschV zugelassene BeschäftigungAusländerbehörde (+ BA nach § 39)noch nicht gebaut
RS-013-P3Erstausstellung — humanitäre Titel (§§ 22, 23, 25 Abs. 3–5, 25a, 25b)Aufnahmezusage, Abschiebungsverbot oder erreichte IntegrationsschwellenAusländerbehörde; BMI / oberste Landesbehörde für §§ 22, 23noch nicht gebaut
RS-013-P4VerlängerungAblauf, im Rahmen der Höchstdauern nach § 26 (3.16)Ausländerbehördenoch nicht gebaut
RS-013-P5Übergang IN diesen Status — von Duldung oder Gestattung zu einem Titel§ 25 Abs. 5 (18 Monate Aussetzung), § 25a (12 Monate Duldung + 3 Jahre Aufenthalt), § 25b (6 / 4 Jahre)Ausländerbehördenoch nicht gebaut
RS-013-P6Übergang IN diesen Status — aus einem anderen EU-MitgliedstaatRechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten anderswo (§ 38a)Ausländerbehörde (+ BA nach § 39 Abs. 3)noch nicht gebaut
RS-013-P7Übergang HERAUS — zu einem Arbeits- oder StudientitelStellenangebot oder Zulassung: §§ 18a/18b/18g (siehe skilled_worker.md, blue_card.md), § 16b (student.md), § 16a (vocational_training.md)Ausländerbehördenoch nicht gebaut
RS-013-P8Übergang HERAUS — zur dauerhaften Niederlassung§ 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2; § 19c Abs. 4 nach drei JahrenAusländerbehördenoch nicht gebaut
RS-013-P9Verlust / Widerruf und Rückfall in die DuldungZweck entfällt, Verlängerung abgelehnt (§ 26 Abs. 2), oder Asylantrag bestandskräftig abgelehntAusländerbehördenoch nicht gebaut
RS-013-P10Umgang mit der Duldung (§§ 60a–60d)Abschiebung ausgesetzt; Bescheinigung ausgestellt und verlängertAusländerbehördenoch nicht gebaut
RS-013-P11Eskalation an qualifizierte BeratungJede inhaltliche Frage in diesem SammelpostenMBE / JMD / Rechtsanwaltnoch nicht gebaut

4.1 Routing (P1)

Der einzige Prozess, den AusHelp selbst ausführen sollte. Den Titel aus dem Dokument der

Person lesen (Aufenthaltstitel oder Duldungsbescheinigung), die aufgedruckte Vorschrift gegen

3.1–3.15 abgleichen und entweder an die passende Entitätsdatei weiterleiten oder nach P11

eskalieren. Niemals einen humanitären Unterstatus aus den Umständen ableiten — die aufgedruckte

Vorschrift ist maßgeblich.

4.2 Übergänge von der Duldung in einen Titel (P5)

Die drei realistischen Wege sind § 25 Abs. 5 (Abschiebung 18 Monate ausgesetzt, Hindernis nicht

selbst verschuldet — SRC-231), § 25a (unter 27, drei Jahre Aufenthalt, zwölf Monate Duldung,

Schulbesuch — SRC-286) und § 25b (sechs Jahre, oder vier mit einem minderjährigen Kind, A2-

Deutsch, Lebensunterhalt überwiegend aus eigener Erwerbstätigkeit — SRC-287). Alle drei sind

Beratungsterrain: Die Ausschlussgründe hängen von Identitätsdokumenten und der

Mitwirkungshistorie ab, die AusHelp nicht beurteilen kann.

4.3 Eskalation (P11)

Standardmaßnahme für diese Datei. Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) für

Erwachsene — kostenlos, angeboten von den sechs Wohlfahrtsverbänden und dem Bund der

Vertriebenen, lokale Stellen auffindbar über BAMF-NAvI (SRC-292). Jugendmigrationsdienste (JMD)

für junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren, finanziert vom BMFSFJ, bundesweit rund 479

Stellen (SRC-293); die genaue Altersgrenze zwischen MBE und JMD ist als OQ-1 vermerkt. Danach

die zuständige Ausländerbehörde für die Entscheidung selbst (Berlin: LEA, CH-008) und das BAMF

für bundesweite Migrationsfragen (CH-004). Gebühren und Terminwege sind lokal geregelt und

werden hier nicht angegeben.

5. Behörden und Organisationen

Org-IDNameRolle für diesen StatusZuständigkeitKanal (CH-ID)Quellen-ID
RS-013-A1Ausländerbehörde (Berlin: Landesamt für Einwanderung, LEA)Entscheidet über Erteilung, Verlängerung, Zweckwechsel; stellt Duldung und Fiktionsbescheinigung ausKommunalCH-008SRC-005
RS-013-A2Bundesministerium des Innern (BMI)Erklärt die Aufnahme nach § 22 S. 2; ordnet Aufnahmezusagen und Neuansiedlung nach § 23 Abs. 2, 4 anBundesweitSRC-283, SRC-284
RS-013-A3Oberste Landesbehörde des LandesOrdnet Landesaufnahmeprogramme (§ 23 Abs. 1) und gruppenbezogene Aussetzungen der Abschiebung an (§ 60a Abs. 1)LandSRC-284, SRC-232
RS-013-A4Bundesagentur für ArbeitZustimmung zur Beschäftigung, soweit § 39 dies verlangt (§ 19c, § 38a Abs. 3)BundesweitCH-002SRC-166
RS-013-A5BAMFBundesweite Migrationsinformation; finanziert und listet die MBE-BeratungsstellenBundesweitCH-004SRC-292
RS-013-A6Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)Kostenlose Einzelberatung für erwachsene Zuwanderer — primäres Eskalationsziel; getragen von AWO, Caritas, Diakonie, Paritätischem, DRK, ZWST und dem Bund der VertriebenenBundesweit (lokale Stellen)SRC-292
RS-013-A7Jugendmigrationsdienste (JMD)Beratung für junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren — Eskalationsziel für § 25a-FälleBundesweit (lokale Stellen)SRC-293
RS-013-A8Forschungseinrichtung / ArbeitgeberZwingend erforderliche dritte Partei: Aufnahmevereinbarung (§ 18d) oder die von der BeschV zugelassene Beschäftigung (§ 19c)SRC-280, SRC-282

6. Häufige Probleme

Problem-IDProblemWarum es passiertSchweregradStruggle-Map-ReferenzAbhilfeWorkflow
RS-013-PR1Person hält eine Duldung für eine AufenthaltserlaubnisDie Karte wirkt offiziell und wird wie eine Erlaubnis verlängert; die Ausreisepflicht ist darauf nicht sichtbar⚠⚠Phase 3 → Aufenthalt und ErlaubnisseKlar sagen, dass eine Duldung kein Titel ist (3.12), und an Beratung weiterleiten (P11)
RS-013-PR2AusHelp beantwortet eine humanitäre Frage anhand einer generischen Erlaubnis-VorlageDer Sammelposten verleitet den Assistenten dazu, über zwölf nicht zusammenhängende Vorschriften hinweg zu verallgemeinern⚠⚠vorgeschlagen: Phase 3 — Aufenthalt und Erlaubnisse (Fehlleitung durch Sammelposten)Feste Regel: other liefert eine Routing-Antwort und eine Eskalation, niemals inhaltliche Beratung
RS-013-PR3Frist nach § 25a verpasstDer Antrag muss vor dem 27. Geburtstag gestellt werden, und die Zwölf-Monats-Duldungs- und Drei-Jahres-Aufenthaltsuhren sind für den Nutzer nicht sichtbar⚠⚠Phase 3 → Aufenthalt und ErlaubnisseDie Altersgrenze als feste Frist kennzeichnen; Verweis an JMD (SRC-293)
RS-013-PR4Arbeiten mit einem Titel, der kein Beschäftigungsrecht enthältErlaubnisse nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 S. 3 berechtigen für sich genommen nicht zur Arbeit (3.18)⚠⚠Phase 4 → Die JobsucheVor Beginn jeder Beschäftigung die auf der Karte aufgedruckte Nebenbestimmung prüfen
RS-013-PR5Kurze Erlaubniszyklen erzeugen dauerhaften VerlängerungsdruckErlaubnisse nach § 25 Abs. 4/5 laufen sechs Monate bis zu 18 Monaten rechtmäßigen Aufenthalts (3.16)Phase 3 → Das Brief-System (Kernterritorium von AusHelp)Ablauf ab Erteilung nachverfolgen; vor Ablauf beantragen, um die Fiktionswirkung zu sichern (§ 81)
RS-013-PR6Au-pair-/Saison-/Praktikumsaufenthalte werden als Weg zum Dauerbleiberecht angesehenDiese BeschV-Titel sind ihrer Natur nach befristet und wandeln sich selten direkt umPhase 1 → Erwartung vs. RealitätDen nächsten Titel planen, bevor der Aufenthalt endet (P7)
RS-013-PR7Leistungsbezug gefährdet den TitelDie Logik des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Lebensunterhaltsprüfung nach § 25b vertragen sich schlecht mit LeistungsphasenPhase 5 → Bürgergeld / Jobcenter ⚠⚠Vor der Annahme eines Schadens die Ausnahmen in § 25b Abs. 1 Nr. 3 prüfen (3.24)
RS-013-PR8Nutzer wählt „Etwas anderes", um die Offenlegung des Status zu vermeidenDie Option wird bewusst als „oder Sie möchten es lieber nicht sagen" angebotenÜbergreifend → D. Emotionale Last (der unsichtbare Kampf)Hinweise auf universeller Ebene auch ohne bekannten Status nützlich halten; niemals auf Offenlegung drängen

7. Dokumente

Dok-IDDokumentDeutscher NameBenötigt fürAusstellersatisfiedBy-ID
RS-013-D1AufenthaltstitelkarteAufenthaltstitel (eAT)P2–P4, P7, P8Ausländerbehördelea, residence_permit
RS-013-D2DuldungsbescheinigungBescheinigung über die Aussetzung der AbschiebungP5, P10Ausländerbehörde
RS-013-D3Gültiger Reisepass oder AusweisersatzReisepass / AusweisersatzP2–P6Heimatstaatliche Behörde / Ausländerbehörde
RS-013-D4AufnahmevereinbarungAufnahmevereinbarungP2 (§ 18d)Forschungseinrichtung
RS-013-D5Arbeitsvertrag oder Au-pair-VertragArbeitsvertrag / Au-pair-VertragP2 (§ 19c)Arbeitgeber / Gastfamilieemployment_contract
RS-013-D6AufnahmezusageAufnahmezusageP3 (§§ 22, 23)BMI / oberste Landesbehörde
RS-013-D7Bescheid über die Feststellung eines AbschiebungsverbotsBescheid über ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5/7)P3 (§ 25 Abs. 3)BAMFbamf, bamf_bescheid
RS-013-D8Schulzeugnisse / AbschlussSchulzeugnisse, Schul- oder BerufsabschlussP5 (§ 25a)Schule / Kammer
RS-013-D9Deutsch-Sprachzertifikat (A2)Sprachzertifikat A2P5 (§ 25b)Sprachinstitut
RS-013-D10Nachweis des LebensunterhaltsEinkommensnachweis / LohnabrechnungP4, P5, P8Arbeitgeberincome_proof, payslip
RS-013-D11Anmeldung des WohnsitzesAnmeldebestätigunguniverselle EbeneBürgeramtanmeldung
RS-013-D12Nachweis der KrankenversicherungKrankenversicherungsnachweisuniverselle EbeneKrankenkassekrankenkasse, insurance_confirmation
RS-013-D13FiktionsbescheinigungFiktionsbescheinigungÜberbrückung P4Ausländerbehörde

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leer — es gelten nur die UNIVERSAL_REQUIREMENTS. D2, D4, D6, D8, D9 und D13 haben noch keine

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8. Quellen

Quellen-IDTitelHerausgeberURLStufeZuletzt geprüft
SRC-002§ 81 AufenthG — Beantragung des AufenthaltstitelsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.htmlA2026-08-26
SRC-003§ 8 AufenthG — Verlängerung des AufenthaltstitelsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.htmlA2026-08-26
SRC-004AufenthG — full textBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.htmlA2026-07-10
SRC-005Residence permit — Service Berlin (LEA)LEA Berlinhttps://service.berlin.de/dienstleistung/305244/en/C2026-08-26
SRC-146§ 9 AufenthG — NiederlassungserlaubnisBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.htmlA2026-08-26
SRC-148§ 21 AufenthG — Selbständige TätigkeitBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.htmlA2026-08-26
SRC-149§ 7 AufenthG — AufenthaltserlaubnisBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__7.htmlA2026-08-26
SRC-153FAQ: Auslandsreise als Ausländer mit Wohnsitz in DeutschlandAuswärtiges Amthttps://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten-606520B2026-08-26
SRC-163§ 60c AufenthG — AusbildungsduldungBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60c.htmlA2026-08-26
SRC-166§ 39 AufenthG — Zustimmung der Bundesagentur für ArbeitBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__39.htmlA2026-08-26
SRC-167§ 5 AufenthG — Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.htmlA2026-08-26
SRC-122§ 82 AufenthG — Mitwirkung des AusländersBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__82.htmlA2026-08-26
SRC-280§ 18d AufenthG — ForschungBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18d.htmlA2026-08-26
SRC-133§ 19c AufenthG — Sonstige Beschäftigungszwecke; BeamteBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19c.htmlA2026-08-26
SRC-282BeschV — Beschäftigungsverordnung (full text)BMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/A2026-08-26
SRC-283§ 22 AufenthG — Aufnahme aus dem AuslandBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__22.htmlA2026-08-26
SRC-284§ 23 AufenthG — Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; NeuansiedlungBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23.htmlA2026-08-26
SRC-231§ 25 AufenthG — Aufenthalt aus humanitären GründenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.htmlA2026-08-26
SRC-286§ 25a AufenthG — Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten JugendlichenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25a.htmlA2026-08-26
SRC-287§ 25b AufenthG — Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger IntegrationBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25b.htmlA2026-08-26
SRC-236§ 26 AufenthG — Dauer des AufenthaltsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.htmlA2026-08-26
SRC-232§ 60a AufenthG — Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)BMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60a.htmlA2026-08-26
SRC-271§ 38a AufenthG — Aufenthaltstitel für in anderen EU-Mitgliedstaaten langfristig AufenthaltsberechtigteBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__38a.htmlA2026-08-26
SRC-291§ 4 AufenthG — Erfordernis eines AufenthaltstitelsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__4.htmlA2026-08-26
SRC-292Beratung für Erwachsene — Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)BAMFhttps://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/BeratungErwachsene/beratung-erwachsene-node.htmlB2026-08-26
SRC-293JugendmigrationsdiensteJugendmigrationsdienste (BMFSFJ-funded programme portal)https://www.jugendmigrationsdienste.de/D2026-08-26
SRC-247§ 1 AsylbLG — LeistungsberechtigteBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__1.htmlA2026-08-26

SRC-293 ist ein Programmportal der Stufe D und stützt ausschließlich die

Eskalations-Routing-Zeile RS-013-A7, niemals eine Rechtsaussage (standards/source-policy.md).

Bei der Quellenprüfung durch eine BMFSFJ-Seite der Stufe B ersetzen — vermerkt als OQ-1.

9. Offene Fragen und Unsicherheiten

  1. Beratungsquellen (SRC-292, SRC-293). Die BAMF-MBE-Seite bestätigt, dass der Dienst kostenlos ist, und nennt die sieben Träger, macht aber keine Angabe zur Altersgrenze; eine über die Suche erreichte BAMF-Übersicht deutete an, dass die MBE Zuwanderer „ab 28 Jahren" betreut und damit den 12–27-Bereich der JMD ergänzt — nicht auf einer abgerufenen Seite bestätigt. SRC-293 ist ein Programmportal der Stufe D und muss bei der Quellenprüfung durch eine BMFSFJ-Seite der Stufe B ersetzt werden.
  2. SRC-ID-Block erschöpft. §§ 60b und 60d wurden am 2026-08-26 von ihren eigenen gesetze-im-internet.de-Seiten abgerufen und verifiziert, doch der RS-013-Block (SRC-280–294) hatte keine IDs mehr übrig, sodass 3.13a/3.13b den konsolidierten Gesetzestext zitieren (SRC-004). Die Quellenprüfung sollte den Block erweitern und beiden Paragraphen eigene IDs geben.
  3. Gehaltsschwelle nach § 6 BeschV (3.3a). Die Regel (45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) ist eine Formel, keine feste Zahl; kein Euro-Betrag ist angegeben. Das 2026er-Äquivalent zum Zeitpunkt der Verwendung aus der aktuellen BBG berechnen.
  4. Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Duldungsinhaber (3.23). Es wurde nichts dazu abgerufen, ob eine Duldung das Verlassen oder die Wiedereinreise nach Deutschland gestattet; § 61 AufenthG (räumliche Beschränkung) und die Wohnsitzauflage nach § 60b wurden benannt, aber nicht recherchiert. Keine Aussage getroffen.
  5. Leistungsregime für die übrigen humanitären Titel (3.24). § 1 Abs. 1 AsylbLG wurde für die Duldung, § 23 Abs. 1 (Krieg), § 25 Abs. 4 S. 1 und § 25 Abs. 5 (unter 18 Monaten) verifiziert. Ungeklärt bleibt, wo ein Inhaber nach § 22, § 25 Abs. 3, § 25a oder § 25b einzuordnen ist.
  6. Gebühren. Keine Gebühr in dieser Datei ist verifiziert. Vermutlich ist § 45 AufenthV einschlägig, doch die Beträge für humanitäre Titel und Duldungsbescheinigungen wurden nicht geprüft.
  7. Abgrenzung. § 25 Abs. 1–2 gehört zu refugee_protection.md und § 24 zu temporary_protection.md; § 23 Abs. 3 wurde nicht recherchiert. Bei der Prüfung bestätigen, dass keine Überschneidung besteht.
  8. Erfassung auf Zusammenfassungsebene. § 25a Abs. 3–4, § 25b Abs. 2–5, § 18d Abs. 3 und die geänderten § 9-Voraussetzungen nach § 19c Abs. 4 wurden paraphrasiert, nicht wörtlich gelesen. Vor jedem Zitat verifizieren.
  9. § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) taucht innerhalb des § 25a als qualifizierender Vorstatus auf, wurde aber nicht recherchiert; ob es 2026 für neue Antragsteller offensteht, ist unverifiziert.
  10. Landesspezifische Abweichungen bei Anordnungen nach §§ 23 Abs. 1 und 60a Abs. 1 sind per Definition nicht bundeseinheitlich; kein Landesprogramm wurde geprüft. Berlin-spezifische Angaben fehlen in dieser Datei.
  11. Rückschreibung ins Register. SRC-280–294 sind hier zugewiesen, aber noch nicht in ../sources/source-register.csv angehängt — diese Datei bearbeitet nichts weiter. Die Quellenprüfung muss sie anhängen und die § 60b-/§ 60d-Lücke aus OQ-2 vermerken.

10. Änderungsprotokoll

DatumVersionÄnderungAutor
2026-08-261.0Erster Entwurf — Routing-Datei für den Sammelposten other; §§ 4, 7, 18d, 19c, 22, 23, 25, 25a, 25b, 26, 38a, 60a AufenthG gegen gesetze-im-internet.de verifiziertagent
2026-08-261.0Zweiter Durchgang: §§ 60b, 60d AufenthG, § 6 BeschV und § 1 Abs. 1 AsylbLG von ihren eigenen Paragraphenseiten verifiziert; BAMF-MBE- und JMD-Eskalationsziele bestätigt; offene Fragen neu gefasst, um Verifiziertes von Ungeklärtem zu trennenagent
2026-08-281.1Quellenprüfung: Kennzeichnungen je Aussage gesetztagent

AusHelp bietet Informationen und Berechnungen anhand veröffentlichter Kriterien — keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Verbindliche Entscheidungen treffen allein die deutschen Behörden. Für den Einzelfall wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder die kostenlose Migrationsberatung (MBE/JMD). Diese Seite ist eine freie, öffentliche Referenz; AusHelp ist ein unabhängiges privates Projekt und mit keiner deutschen Behörde verbunden. Deutsche Übersetzung — bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.

Erstellt am 2026-08-28 aus der AusHelp-Wissensdatenbank. Jede Aussage trägt ihre Quelle; die Quellen werden wöchentlich automatisiert geprüft (Gesetzestexte alle 90 Tage, amtliche Hinweise alle 30, volatile Werte alle 14).

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