Status ID: RS-009
Slug: asylum_seeker (muss mit ResidenceStatus in frontend/src/lib/situation-requirements.ts übereinstimmen)
Version: 1.1
Status: Quellengeprüft (Agenten-Flotte, 2026-08-28) — 33/34 Fakten verifiziert; 3 korrigiert; 1 nicht verifizierbar (siehe Abschnitt 9); Freigabe durch menschliche Prüfung steht noch aus
Primary legal basis: § 55 AsylG
Jurisdiction: Bundesebene (+ Länder-/kommunale Abweichungen, wo vermerkt)
Risk level: Hoch
Last reviewed: 2026-08-28
Next review due: 2026-09-25 (Datei enthält volatile Kennzahlen — 30-Tage-Zyklus)
Owner: AusHelp Knowledge Team
Deutsche Übersetzung der englischen Originalfassung (Version und Prüfstand siehe
Kopfzeile). Bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.
Geltungsbereich und Haftungsausschluss
Nur informative Orientierung — keine Rechtsberatung. Alle Aussagen stammen aus offiziellen
öffentlichen Quellen (Level A–C gemäß
standards/source-policy.md). Prüfen Sie kritischeEntscheidungen bei der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten Einwanderungsberatung.
Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel. Sie ist eine gesetzliche Erlaubnis, sich
im Bundesgebiet aufzuhalten, einzig zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens, und wird von jedem
gehalten, dessen Asylantrag anhängig ist (§ 55 Abs. 1 AsylG). Sie wird nicht auf Antrag „erteilt" und
kann nicht wie ein Titel verlängert werden — sie besteht kraft Gesetzes, solange das Bleiberecht nach
der Verordnung (EU) 2024/1348 besteht, und erlischt automatisch, wenn dieses Recht endet (§ 67 AsylG).
Die Karte in der Tasche der Inhaberin oder des Inhabers (§ 63 AsylG) dokumentiert den Status nur;
bevor sie ausgestellt wird, hält die Person einen Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG).
Weil sie kein Titel ist, trägt die Gestattung fast keine der Berechtigungen, die Nutzerinnen und
Nutzer von einem Titel erwarten. Die Bewegungsfreiheit ist zu Beginn auf den Bezirk einer
Ausländerbehörde beschränkt (§ 56 AsylG); Arbeit ist während der Verpflichtung zum Aufenthalt in der
Aufnahmeeinrichtung vollständig untersagt und benötigt ansonsten eine ausdrückliche Erlaubnis nach
Ablauf einer Wartefrist sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 61 AsylG); der
Lebensunterhalt kommt aus dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Sätzen unterhalb des SGB II, und die
Gesundheitsversorgung ist auf die Akutbehandlung reduziert (§ 4 AsylbLG). Familiennachzug und
Daueraufenthalt sind ausgeschlossen, und die Zeit wird auf aufenthaltsdauerabhängige Rechte nur
angerechnet, wenn am Ende Schutz gewährt wird (§ 55 Abs. 3 AsylG). Der Status ist ein Wartezimmer mit
drei Ausgängen: Anerkennung mit Umwandlung in einen Titel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG
(fortgeführt in refugee_protection.md); Ablehnung, die die Person vollziehbar ausreisepflichtig
macht und typischerweise eine Duldung nach § 60a AufenthG erzeugt — eine Aussetzung der Abschiebung,
kein Status; oder Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) 2024/1351.
Die Änderungsvolatilität der Rechtslage ist außergewöhnlich hoch. Die Texte des AsylG und des
AufenthG wenden nun das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem an: die Verordnungen (EU)
2024/1348 (Verfahren), 2024/1347 (Anerkennung) und 2024/1351 (Zuständigkeit — Nachfolgerin der
Dublin-III-Verordnung). Die Leistungssätze ändern sich jeweils zum 1. Januar durch ministerielle
Bekanntmachung. Nichts hier sollte nach dem nächsten Prüfdatum ohne erneuten Quellenabruf
weiterverwendet werden.
| Provision | Governs | Source ID |
|---|---|---|
| § 55 AsylG | Bestehen und Umfang der Gestattung; erlöschende Wirkung auf frühere Titel; Nichtanrechnung des Aufenthalts | SRC-220 |
| § 56 AsylG | Geografische Beschränkung (räumliche Beschränkung) | SRC-221 |
| § 59a AsylG | Erlöschen der räumlichen Beschränkung nach drei Monaten | SRC-222 |
| § 60 AsylG | Aufenthaltsauflage (Wohnsitzauflage) und weitere Unterbringungspflichten | SRC-223 |
| § 61 AsylG | Zugang zum Arbeitsmarkt: Verbot, Wartefristen, BA-Zustimmung, absolute Sperren | SRC-224 |
| § 47 AsylG | Pflicht zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung und ihre Höchstdauern | SRC-225 |
| § 63 AsylG | Bescheinigung über die Gestattung; ausstellende Behörde | SRC-226 |
| § 63a AsylG | Ankunftsnachweis (Ankunftsnachweis) und seine Gültigkeit | SRC-227 |
| § 67 AsylG | Erlöschen und Wiederaufleben der Gestattung | SRC-228 |
| §§ 10, 48–50, 59b, 62 AsylG | Zustellung von Dokumenten und Erreichbarkeitspflicht; Ende der Aufnahmeeinrichtungspflicht; Entlassung und landesinterne Verteilung; erneut angeordnete Beschränkungen; Gesundheitsuntersuchung | SRC-229 |
| § 10 AufenthG | Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln während eines laufenden Asylverfahrens und nach Ablehnung | SRC-230 |
| § 25 Abs. 1–3 AufenthG | Aufenthaltserlaubnisse nach Anerkennung oder einem Abschiebungsverbot (Übergang heraus) | SRC-231 |
| § 60a AufenthG | Duldung — vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach Ablehnung | SRC-232 |
| §§ 1, 2, 3, 3a, 4 AsylbLG | Leistungsanspruch, Grundleistungen, Wechsel zu SGB-XII-analogen Leistungen, Gesundheitsversorgung | SRC-233 |
| Bekanntmachung vom 23.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 251) | Leistungsbeträge nach § 3a Abs. 1–2 AsylbLG ab 1. Januar 2026 | SRC-234 |
| § 29 AufenthG | Familiennachzug zu Ausländern — verlangt, dass die zusammenführende Person einen Aufenthaltstitel besitzt | SRC-150 |
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| # | Fact | Value | Legal basis | Source ID | Verified |
|---|---|---|---|---|---|
| 3.1 | Rechtsnatur | Kein Aufenthaltstitel — strukturelle Schlussfolgerung, nicht wörtlich in § 55 genannt; eine gesetzliche Erlaubnis zum Aufenthalt zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 AsylG, wörtlich) | § 55 Abs. 1 AsylG | SRC-220 | yes |
| 3.2 | Dauer | Keine feste Frist. Besteht, solange das Bleiberecht nach Art. 10 Abs. 1 oder Art. 68 Abs. 2, 4, 7 VO (EU) 2024/1348 besteht und keine Ausnahme nach Art. 10 Abs. 3 oder 4 greift | § 55 Abs. 1 AsylG | SRC-220 | yes |
| 3.3 | Verlängerungslogik | entfällt — es gibt kein Verlängerungsverfahren. § 63 regelt nur die erstmalige Ausstellung der Bescheinigung (Abs. 1) und deren Einziehung nach Erlöschen der Gestattung (Abs. 3); der Status selbst läuft weder zu einem Datum ab noch wird er verlängert | §§ 55, 63 AsylG | SRC-220, SRC-226 | yes |
| 3.4 | Wirkung auf einen zuvor gehaltenen Status | Die Stellung des Asylantrags lässt eine Visumsbefreiung, jeden Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die Wirkungen des § 81 Abs. 3–4 AufenthG erlöschen; § 81 Abs. 4 bleibt nur bestehen, wenn die Person einen länger als sechs Monate gültigen Titel besaß und dessen Verlängerung beantragt hatte | § 55 Abs. 2 AsylG | SRC-220 | yes |
| 3.5 | Dokument vor der Bescheinigung | Ankunftsnachweis; seine Gültigkeit endet, wenn die Bescheinigung nach § 63 ausgestellt wird oder die Gestattung nach § 67 erlischt — er hat kein eigenes Ablaufdatum | § 63a AsylG | SRC-227 | yes |
| 3.6 | Ausstellende Behörde für die Bescheinigung | Das BAMF, solange die Person in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss (sowie in den Fällen des § 14 Abs. 2 / § 71 Abs. 2 S. 2); andernfalls die Ausländerbehörde des Bezirks, auf den die Gestattung beschränkt ist. Die ausstellende Stelle muss die räumliche Beschränkung und ihren Umfang erläutern | § 63 Abs. 1–2 AsylG | SRC-226 | yes |
| 3.7 | Räumliche Beschränkung zu Beginn | Beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt; auf den anderen Bezirk, wenn die Person dort ihren Wohnsitz nehmen muss | § 56 Abs. 1–2 AsylG | SRC-221 | yes |
| 3.8 | Erlöschen der räumlichen Beschränkung | Erlischt nach drei Monaten ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts — jedoch nicht, solange die Pflicht zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung fortbesteht | § 59a Abs. 1 AsylG | SRC-222 | yes |
| 3.9 | Erneute Anordnung der Beschränkung | Kann von der Ausländerbehörde erneut angeordnet werden aus Gründen einer strafrechtlichen Verurteilung, betäubungsmittelrechtlicher Tatsachen, bevorstehender Aufenthaltsbeendigungsmaßnahmen oder eines erheblichen Sicherheitsrisikos | § 59b Abs. 1 AsylG | SRC-229 | yes |
| 3.10 | Wohnsitzauflage | Verpflichtend, sobald die Pflicht zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung geendet hat und der Lebensunterhalt nicht gesichert ist: Die Person ist verpflichtet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem in der Verteilungsentscheidung genannten Ort zu nehmen. Der Ort darf vorübergehend ohne Erlaubnis verlassen werden | § 60 Abs. 1 AsylG | SRC-223 | yes |
| 3.11 | Weitere Unterbringungsauflagen | Der Person kann zusätzlich auferlegt werden, in einer benannten Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft zu wohnen, dorthin umzuziehen oder ihren Wohnsitz in einem anderen Ausländerbehörden-Bezirk desselben Landes zu nehmen; vor einem zwangsweisen Umzug nach mehr als sechs Monaten in der aktuellen Unterkunft ist eine Anhörung erforderlich | § 60 Abs. 2 AsylG | SRC-223 | yes |
| 3.12 | Aufnahmeeinrichtungspflicht — Regel-Höchstdauer | Bis zu 18 Monate; für minderjährige Kinder mit ihren Eltern/Sorgeberechtigten sowie deren volljährige unverheiratete Geschwister bis zu sechs Monate | § 47 Abs. 1 AsylG | SRC-225 | yes |
| 3.13 | Aufnahmeeinrichtungspflicht — längere Fälle | Antragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten: bis zur Entscheidung/Ausreise, ohne die 18-Monats-Grenze (Abs. 1a); Fälle der Sekundärmigration bis zu 24 Monate (Abs. 1b; Familien 12 Monate unter Abs. 1c); die Länder können auf 24 Monate verlängern (Abs. 1d); unentschuldigte Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten des § 15 Abs. 2 verlängern sie über 18 Monate hinaus (Abs. 1 S. 3) | § 47 Abs. 1–1d AsylG | SRC-225 | yes |
| 3.14 | Arbeitsrechte — Bewohner der Aufnahmeeinrichtung | Während der Pflicht zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung überhaupt keine Erwerbstätigkeit. Ausnahmsweise muss die Beschäftigung drei Monate nach Registrierung des Asylantrags erlaubt werden, wenn das Verfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (oder die Zustimmung per Verordnung entfällt) | § 61 Abs. 1 S. 1–2 AsylG | SRC-224 | yes |
| 3.15 | Arbeitsrechte — sechs statt drei Monate Wartefrist | Wenn ein Aufnahmegesuch (Art. 39 VO (EU) 2024/1351) oder eine Wiederaufnahmemitteilung (Art. 41) gestellt wurde, oder wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat — es sei denn, Deutschland muss ein neues Verfahren durchführen | § 61 Abs. 1 S. 3 AsylG | SRC-224 | yes |
| 3.16 | Arbeitsrechte — außerhalb der Aufnahmeeinrichtung | Die Beschäftigung muss nach drei Monaten gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet erlaubt werden, vorbehaltlich der Zustimmung der BA; ein vorheriger geduldeter oder rechtmäßiger Aufenthalt wird auf die drei Monate angerechnet | § 61 Abs. 2 S. 1–2 AsylG i.V.m. § 4a Abs. 4 AufenthG | SRC-224 | yes |
| 3.17 | Arbeitsrechte — absolute Sperren | Die Erlaubnis wird nicht erteilt oder wird widerrufen/zurückgenommen, wenn das beschleunigte Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a–f VO (EU) 2024/1348 Anwendung findet; sie „soll" nach wiederholten oder schwerwiegenden unentschuldigten Verstößen gegen Mitwirkungspflichten nicht erteilt werden; Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten (§§ 29a, 29b), die nach dem 31. August 2015 einen Antrag gestellt haben, darf während des Verfahrens keine Arbeit erlaubt werden | § 61 Abs. 1 S. 4–5, Abs. 2 S. 4–5 AsylG | SRC-224 | yes |
| 3.18 | Arbeitsrechte — Prüfmaßstab der BA-Zustimmung | §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 41 und 42 AufenthG gelten entsprechend, d. h. es gilt die gewöhnliche Beschäftigungsbedingungsprüfung | § 61 Abs. 1 S. 8, Abs. 2 S. 3 AsylG | SRC-224 | yes |
| 3.19 | Rechte zur Selbständigkeit | Nicht vorgesehen. § 61 Abs. 1 S. 1 untersagt Erwerbstätigkeit allgemein, während Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 nur die Erlaubnis von Beschäftigung (unselbständiger Tätigkeit) ermächtigen; es wurde keine Vorschrift gefunden, die eine selbständige Tätigkeit während der Gestattung erlaubt (OQ-2) | § 61 AsylG | SRC-224 | yes |
| 3.20 | Studienrechte | entfällt als gesetzlicher Anspruch — das AsylG gewährt kein Studienrecht und verhängt kein Studienverbot. Die Hochschulzulassung folgt den eigenen Regeln der Einrichtungen; die Schulpflicht für Kinder ist Landesrecht und variiert (OQ-3) | — | — | no |
| 3.21 | Familiennachzugsrechte | Während des laufenden Verfahrens ausgeschlossen: § 29 AufenthG verlangt, dass die zusammenführende Person einen Aufenthaltstitel besitzt, und § 10 Abs. 1 AufenthG verbietet die Erteilung eines solchen an eine asylantragstellende Person vor dem bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens, außer bei einem gesetzlichen Anspruch, und ansonsten nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik es erfordern | § 10 Abs. 1 AufenthG, § 29 AufenthG | SRC-230, SRC-150 | yes |
| 3.22 | Zweckwechsel während des Verfahrens | Dieselbe Sperre wie in 3.21; Ansprüche nach §§ 18a und 18b werden ausdrücklich dem Zustimmungserfordernis der Landesbehörde unterworfen. Ein nach der Einreise von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Titel kann trotz des Asylantrags weiterhin verlängert werden | § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AufenthG | SRC-230 | yes |
| 3.23 | Weg zum Daueraufenthalt | Aus diesem Status nicht erreichbar. Die Zeit auf der Gestattung wird auf aufenthaltsdauerabhängige Rechte nur angerechnet, wenn die Person später als asylberechtigt anerkannt oder ihr internationaler Schutz gewährt wird | § 55 Abs. 3 AsylG | SRC-220 | yes |
| 3.24 | Reisen — Schengen | entfällt — die Gestattung ist kein Aufenthaltstitel und verleiht daher keine Schengen-Kurzaufenthalts-Mobilität. Ihr Geltungsbereich ist das Bundesgebiet, weiter eingeschränkt durch §§ 56, 59b, 60 (OQ-4 zur Wirkung des Verlassens Deutschlands) | § 55 Abs. 1, § 56 AsylG | SRC-220, SRC-221 | yes |
| 3.25 | Leistungsanspruch — Anspruchsgrundlage | Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsgestattung sind nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) anspruchsberechtigt, nicht nach dem SGB II; der Anspruch endet mit der Ausreise oder am Ende des Monats, in dem die Voraussetzung entfällt | §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AsylbLG | SRC-233 | yes |
| 3.26 | Leistungsanspruch — Form | In einer Aufnahmeeinrichtung wird der notwendige Bedarf als Sachleistung gedeckt; außerhalb davon in Geld, als Sachleistung oder über eine Bezahlkarte, wobei Unterkunft und Heizung gesondert abgerechnet werden | § 3 Abs. 2–3 AsylbLG | SRC-233 | yes |
| 3.27 | Leistungsanspruch — Beträge 2026 (VOLATIL) | Notwendiger persönlicher Bedarf pro Monat ab 1. Januar 2026: €202 alleinstehende erwachsene Person in einer Wohnung; €182 erwachsene Person in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft, oder mit Ehe-/Lebenspartner*in zusammenlebend; €163 erwachsene Person unter 25 Jahren, die bei einem Elternteil oder in einer Wohneinrichtung lebt; €138 (14–17), €135 (6–13), €130 (0–5). Wird der notwendige Bedarf selbst in bar ausgezahlt: €253 / €227 / €202 / €267 / €202 / €179 entsprechend | § 3a Abs. 1–2 AsylbLG i.V.m. Bek. v. 23.10.2025 | SRC-234, SRC-233 | yes |
| 3.28 | Leistungsanspruch — nach 36 Monaten | Die Leistungen wechseln nach 36 Monaten Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung zu den dem SGB XII entsprechenden Leistungen, sofern die Person die Dauer ihres eigenen Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat | § 2 Abs. 1 AsylbLG | SRC-233 | yes |
| 3.29 | Zugang zur Gesundheitsversorgung | Eingeschränkt: Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, Impfungen und medizinisch angezeigte Vorsorgeuntersuchungen, Versorgung bei Schwangerschaft und Entbindung; Zahnersatz nur, wenn medizinisch nicht aufschiebbar. Minderjährige erhalten entsprechend §§ 47–52 SGB XII Leistungen, mit Übernahme von Zuzahlungen | § 4 Abs. 1–4 AsylbLG | SRC-233 | yes |
| 3.30 | Verlust / Erlöschen | Die Gestattung erlischt, wenn das Bleiberecht nach VO (EU) 2024/1348 endet — insbesondere bei Zurückweisung an der Grenze (§ 18 Abs. 2–3), Ablauf der Frist des § 20 Abs. 1, einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung, einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung nach § 34a, einer Anordnung nach § 58a AufenthG, ausdrücklicher Rücknahme des Antrags, oder wenn die BAMF-Entscheidung unanfechtbar wird | § 67 Abs. 1 AsylG | SRC-228 | yes |
| 3.31 | Wiederaufleben nach Erlöschen | Lebt wieder auf, wenn ein Gericht der Person das Verbleiben in den Fällen des Art. 68 Abs. 4 oder 7 VO (EU) 2024/1348 gestattet | § 67 Abs. 2 AsylG | SRC-228 | yes |
| 3.32 | Besondere Pflicht — Erreichbarkeit und Zustellung | Die Person muss sicherstellen, dass BAMF, Ausländerbehörde und Gerichte sie stets erreichen können, und muss jeden Adresswechsel unverzüglich melden; andernfalls ist die Zustellung an die zuletzt bekannte Anschrift wirksam, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt | § 10 Abs. 1–2 AsylG | SRC-229 | yes |
| 3.33 | Besondere Pflicht — Erreichbarkeit und Zuweisung | Solange die Aufnahmeeinrichtungspflicht besteht, muss die Person für Behörden und Gerichte erreichbar bleiben und sich nach der Verteilung unverzüglich an den in der Zuweisungsentscheidung genannten Ort begeben | § 47 Abs. 3, § 50 Abs. 6 AsylG | SRC-225, SRC-229 | yes |
| 3.34 | Besondere Pflicht — Gesundheitsuntersuchung | Bewohnerinnen und Bewohner einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft müssen eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten dulden, einschließlich einer Röntgenaufnahme des Brustkorbs | § 62 Abs. 1 AsylG | SRC-229 | yes |
| Process ID | Process | Trigger | Authority | Workflow file | Status |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-009-P1 | Asylgesuch → Registrierung → Ankunftsnachweis | Asylgesuch gegenüber einer beliebigen Behörde geäußert | Aufnahmeeinrichtung / BAMF | — | noch nicht erstellt |
| RS-009-P2 | Förmliche Antragstellung bei der BAMF-Außenstelle; Ausstellung der Bescheinigung nach § 63 | Registrierung abgeschlossen | BAMF | — | noch nicht erstellt |
| RS-009-P3 | Verteilung innerhalb des Landes, Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung, Wohnsitzauflage | Pflicht nach § 47 endet oder ein Fall nach § 48/§ 49 tritt ein | Landesbehörde + Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-009-P4 | Arbeitserlaubnis (Beschäftigungserlaubnis) | Wartefrist nach § 61 abgelaufen + konkretes Stellenangebot | Ausländerbehörde + Bundesagentur für Arbeit | — | noch nicht erstellt |
| RS-009-P5 | Zuständigkeitsbestimmung / Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat | Aufnahmegesuch oder Wiederaufnahmemitteilung nach VO (EU) 2024/1351 | BAMF | — | noch nicht erstellt |
| RS-009-P6 | Übergang HERAUS — Anerkennung → Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1/2 AufenthG | Positive BAMF-Entscheidung | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-009-P7 | Übergang HERAUS — Ablehnung → vollziehbare Ausreisepflicht, Duldung, freiwillige Rückkehr | Negative Entscheidung wird vollziehbar | Ausländerbehörde / BAMF | — | noch nicht erstellt |
| RS-009-P8 | Übergang HINEIN in den Status | Asylantrag gestellt bei Besitz eines Visums, eines Kurzzeittitels, einer Duldung, oder bei Überstellung aus einem anderen Mitgliedstaat | BAMF | — | noch nicht erstellt |
| RS-009-P9 | Leistungsantrag nach dem AsylbLG | Ankunft / Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung | Sozialamt (AsylbLG-Leistungsbehörde) | — | noch nicht erstellt |
| RS-009-P10 | Anmeldung und Umgang mit Behördenpost | Umzug in eine private Unterkunft | Bürgeramt (Berlin: Flüchtlingsbürgeramt) | workflows/anmeldung-berlin.md | erstellt (Berlin) — allgemein |
Die Aufnahmeeinrichtungspflicht endet vorzeitig nach § 48 AsylG (eine Pflicht zum Aufenthalt
anderswo; Anerkennung; ein gesetzlicher Titelanspruch aus Ehe oder Lebenspartnerschaft) und muss
nach § 49 AsylG beendet werden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar, die Abschiebung aber
nicht innerhalb angemessener Zeit möglich ist, oder wenn eine Erlaubnis nach § 24 AufenthG zu
erteilen ist. § 50 AsylG regelt die Entlassung und die landesinterne Verteilung: Die
Zuweisungsentscheidung ergeht schriftlich, bedarf weder Begründung noch Anhörung, muss aber die
Haushaltsgemeinschaft und vergleichbare humanitäre Gründe berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage wird
üblicherweise mit dieser Entscheidung verbunden (3.10, § 60 Abs. 3 AsylG) — SRC-229, SRC-223.
Zwei Regime, die routinemäßig verwechselt werden: Innerhalb der Aufnahmeeinrichtung ist der
Ausgangspunkt ein vollständiges Verbot mit einer Drei-Monats-Ausnahme (3.14); außerhalb davon muss
die Beschäftigung nach drei Monaten gestatteten Aufenthalts erlaubt werden (3.16). Beide benötigen
die Zustimmung der BA, sofern diese nicht per Verordnung entfällt (3.18), und beide weichen den
absoluten Sperren in 3.17. Die Erlaubnis ist ein Verwaltungsakt — der Ablauf der Wartefrist allein
macht die Arbeit noch nicht rechtmäßig. Für die Selbständigkeit gibt es keinen Weg (3.19).
Die Stellung eines Asylantrags begründet die Gestattung kraft Gesetzes (§ 55 Abs. 1 AsylG) und
vernichtet gleichzeitig eine Visumsbefreiung oder jeden bis zu sechs Monate gültigen Titel (§ 55
Abs. 2 AsylG, 3.4) — der folgenreichste und am wenigsten verstandene Schritt für jeden, der bereits
einen kurzfristigen Status innehat. Eine Person mit Duldung, die einen Antrag stellt, wechselt in
die Gestattung, und die Duldungszeit wird auf die Wartefrist des § 61 angerechnet (3.16).
Überstellungen nach Deutschland nach VO (EU) 2024/1351 treten auf demselben Weg ein.
Die Anerkennung als asylberechtigt führt zu einem Titel nach § 25 Abs. 1 AufenthG;
Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 VO (EU) 2024/1347) und subsidiärer Schutz (Art. 18) zu § 25 Abs. 2
S. 1 Alt. 1 und Alt. 2; ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu § 25
Abs. 3 AufenthG. Bis zur Erteilung des Titels gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 25 Abs. 1 S. 3,
Abs. 2 S. 3 AufenthG, SRC-231) — fortgeführt in refugee_protection.md. Die Ablehnung macht die
Person vollziehbar ausreisepflichtig; ist die Abschiebung tatsächlich oder rechtlich unmöglich und
wird kein Titel erteilt, muss sie ausgesetzt und eine Duldungsbescheinigung ausgestellt werden
(§ 60a Abs. 2, Abs. 4 AufenthG), was die Ausreisepflicht unberührt lässt (Abs. 3) und mit der
Ausreise erlischt (Abs. 5). Nach einer unanfechtbaren Ablehnung oder einer Rücknahme darf ein Titel
vor der Ausreise nur nach Kapitel 5 (humanitär) des AufenthG erteilt werden, mit einer weiteren
absoluten Sperre in den Fällen des beschleunigten Verfahrens und unter Ausschluss der §§ 18a, 18b,
19c Abs. 2 (§ 10 Abs. 3 AufenthG, SRC-230). Die freiwillige Ausreise ist der dritte Ausgang;
Förderprogramme sind nicht verifiziert (OQ-5).
| Org ID | Name | Role for this status | Jurisdiction | Channel (CH-id) | Source ID |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-009-A1 | BAMF — Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | Entscheidet über den Asylantrag; stellt die Bescheinigung nach § 63 aus, solange die Aufnahmeeinrichtungspflicht besteht; führt das Zuständigkeitsverfahren nach VO (EU) 2024/1351 durch | Federal | CH-004 | SRC-226, SRC-229 |
| RS-009-A2 | Ausländerbehörde (Berlin: LEA) | Stellt die Bescheinigung nach der Entlassung aus; ordnet räumliche Beschränkungen und Unterbringungsauflagen an und hebt sie auf; erteilt die Arbeitserlaubnis; stellt die Duldung aus | Municipal | CH-008 | SRC-226, SRC-223, SRC-232 |
| RS-009-A3 | Bundesagentur für Arbeit | Zustimmung zur Beschäftigung nach § 61 AsylG i. V. m. §§ 39–42 AufenthG | Federal | CH-002 | SRC-224 |
| RS-009-A4 | Aufnahmeeinrichtung / zuständige Landesbehörden | Unterbringung, die Aufenthaltspflicht nach § 47, die Belehrung über Rechte und Pflichten, landesinterne Verteilung und die Zuweisungsentscheidung; die Landesgesundheitsbehörde legt den Umfang der Untersuchung nach § 62 fest | Land | — | SRC-225, SRC-229 |
| RS-009-A5 | Sozialamt (AsylbLG-Leistungsbehörde) | Zahlt Leistungen aus und stellt die Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG sicher | Municipal | — | SRC-233 |
| RS-009-A6 | Bürgeramt (Berlin: Flüchtlingsbürgeramt, Rathaus Tiergarten) | Anmeldung des Wohnsitzes, auch für Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften | Municipal | CH-003 | SRC-016 |
| Problem ID | Problem | Why it happens | Severity | Struggle-map ref | Mitigation | Workflow |
|---|---|---|---|---|---|---|
| RS-009-PR1 | Die Asylantragstellung vernichtet den bereits gehaltenen Status | § 55 Abs. 2 AsylG lässt eine Visumsbefreiung und Kurzzeittitel in dem Moment erlöschen, in dem der Antrag gestellt wird; am Schalter erklärt das niemandem | ⚠⚠ | Phase 3 → Residence and permits | Vor der Antragstellung beraten lassen, wo immer ein anderer rechtmäßiger Weg besteht; § 81 Abs. 4 bleibt nur für über sechs Monate gültige Titel bestehen (3.4) | — |
| RS-009-PR2 | Die Annahme, die Gestattung sei ein Aufenthaltstitel | Die Karte sieht aus wie ein Titel, und ihr Name beginnt mit „Aufenthalts-" | ⚠⚠ | proposed: Phase 3 — Residence and permits (status literacy) | Klar benennen: kein Titel, keine Schengen-Reisefreiheit, kein Familiennachzug, keine Daueraufenthalts-Uhr (3.1, 3.21, 3.23, 3.24) | — |
| RS-009-PR3 | Eine Arbeit aufnehmen, bevor die Erlaubnis tatsächlich erteilt ist | Die „Drei-Monats"-Regel kursiert ohne das Verbot in der Aufnahmeeinrichtung, den Schritt der BA-Zustimmung und die absoluten Sperren | ⚠⚠ | Phase 4 → Getting the job | Zuerst klären, welches Regime nach § 61 gilt (4.2); die Erlaubnis ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, kein bloßer Fristablauf | — |
| RS-009-PR4 | Den zugewiesenen Bezirk verlassen oder ohne Erlaubnis umziehen | Die räumliche Beschränkung und die spätere Wohnsitzauflage sind zwei verschiedene Dinge, und die Beschränkung erlischt nicht, solange die Aufnahmeeinrichtungspflicht besteht (3.8) | ⚠ | proposed: Phase 3 — Residence and permits (Residenzpflicht and Wohnsitzauflage) | Den Drei-Monats-Zeitpunkt und das Ende der Pflicht nach § 47 getrennt verfolgen; der Ort der Wohnsitzauflage darf vorübergehend verlassen werden (3.10) | — |
| RS-009-PR5 | Post verpasst, Fristen versäumt | § 10 AsylG macht die Zustellung an die zuletzt bekannte Anschrift wirksam, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, und Unterkunftswechsel unterbrechen die Zustellung | ⚠⚠ | Phase 3 → The letter system (core AusHelp territory) | Jeden Adresswechsel sofort BAMF, der Ausländerbehörde und dem Gericht melden; jeden BAMF-Umschlag am Tag des Eingangs öffnen (3.32) | — |
| RS-009-PR6 | Die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat kommt überraschend | Das Zuständigkeitsverfahren nach VO (EU) 2024/1351 läuft parallel und wird nur in Verfahrensschreiben und in der Sechs-Monats-Variante der Arbeitserlaubnis sichtbar (3.15) | ⚠⚠ | Phase 3 → Residence and permits | Eine sechs- statt dreimonatige Arbeitswartefrist ist ein Warnzeichen — sofort Beratung aufsuchen | — |
| RS-009-PR7 | Die Ablehnung wird als das Ende von allem angesehen | Duldung, Abschiebungsverbote und der Weg über § 25 Abs. 3 sind für die antragstellende Person unsichtbar, und § 10 Abs. 3 AufenthG schließt die arbeitsbezogenen Titelwege | ⚠⚠ | Phase 5 → Crisis moments (the falls) | Die Ausgänge kartieren, bevor die Entscheidung eintrifft (4.4); eine Duldung ist kein Status, hält aber Pflichten und Optionen lebendig | — |
| RS-009-PR8 | Die Annahme, Leistungen, Bezahlkarte und Gesundheitsversorgung funktionierten wie beim SGB II und der GKV | Das AsylbLG ist ein eigenständiges, niedrigeres System mit eigener Behörde, einer Bezahlkarte statt Bargeld und einem reduzierten Leistungskatalog in der Gesundheitsversorgung (3.25–3.29) | ⚠ | Phase 5 → Bürgergeld / Jobcenter | Beim Sozialamt beantragen, nicht beim Jobcenter; nur Akutversorgung erwarten; schriftlich erfragen, welche Bedarfe die Karte nicht abdeckt, da diese bar bezahlt werden müssen (3.26) | workflows/health-insurance-germany.md (nur Kontext) |
| Doc ID | Document | German name | Needed for | Issuer | satisfiedBy id |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-009-D1 | Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | P2–P9 | BAMF oder Ausländerbehörde | aufenthaltsgestattung, bamf |
| RS-009-D2 | Ankunftsnachweis | Ankunftsnachweis | P1, P2 | Aufnahmeeinrichtung / BAMF | — |
| RS-009-D3 | Nachweis der Asylantragstellung / Aktenzeichen | Aktenzeichen, BAMF-Bescheinigung | P2–P7 | BAMF | bamf |
| RS-009-D4 | Zuweisungsentscheidung | Zuweisungsentscheidung (§ 50 AsylG) | P3, P9 | Landesbehörde | — |
| RS-009-D5 | Wohnsitzauflage | Wohnsitzauflage (§ 60 AsylG) | P3, P10 | Landesbehörde / Ausländerbehörde | — |
| RS-009-D6 | Arbeitserlaubnis | Beschäftigungserlaubnis | P4 | Ausländerbehörde (+ Zustimmung der BA) | — |
| RS-009-D7 | BAMF-Bescheid | BAMF-Bescheid | P6, P7 | BAMF | bamf, bamf_bescheid |
| RS-009-D8 | Duldungsbescheinigung | Duldung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) | P7 | Ausländerbehörde | — |
| RS-009-D9 | Leistungsbescheid | AsylbLG-Bescheid | P9 | Sozialamt | — |
| RS-009-D10 | Anmeldebestätigung | Anmeldebestätigung | P10 (universelle Ebene) | Bürgeramt | anmeldung |
| RS-009-D11 | Reisepass oder Identitätsdokument, soweit vorhanden | Reisepass / Passersatz | P1–P7 | Behörde des Herkunftslandes | — |
| Source ID | Title | Publisher | URL | Level | Last checked |
|---|---|---|---|---|---|
| SRC-016 | Anmeldung einer Wohnung — service.berlin.de | Senatsverwaltung Berlin / Bürgeramt | https://service.berlin.de/dienstleistung/120686/ | C | 2026-07-12 (Register, nicht erneut abgerufen) |
| SRC-150 | § 29 AufenthG — Familiennachzug zu Ausländern | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.html | A | 2026-08-26 (über student.md, hier nicht erneut abgerufen) |
| SRC-220 | § 55 AsylG — Aufenthaltsgestattung | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__55.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-221 | § 56 AsylG — Räumliche Beschränkung | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__56.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-222 | § 59a AsylG — Erlöschen der räumlichen Beschränkung | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__59a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-223 | § 60 AsylG — Auflagen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__60.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-224 | § 61 AsylG — Erwerbstätigkeit | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__61.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-225 | § 47 AsylG — Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__47.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-226 | § 63 AsylG — Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__63.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-227 | § 63a AsylG — Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__63a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-228 | § 67 AsylG — Erlöschen der Aufenthaltsgestattung | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__67.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-229 | AsylG — Volltext (verwendet für §§ 10, 48, 49, 50, 59b, 62; einzelne Abschnittsseiten abgerufen am 2026-08-26) | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/ | A | 2026-08-26 |
| SRC-230 | § 10 AufenthG — Aufenthaltstitel bei Asylantrag | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__10.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-231 | § 25 AufenthG — Aufenthalt aus humanitären Gründen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-232 | § 60a AufenthG — Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-233 | AsylbLG — Asylbewerberleistungsgesetz (verwendet für §§ 1, 2, 3, 3a, 4; Abschnittsseiten abgerufen am 2026-08-26) | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/ | A | 2026-08-26 |
| SRC-234 | Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 AsylbLG ab 1. Januar 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 251) | BMAS / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg_3aabs4bek_2026/BJNR0FB0A0025.html | A | 2026-08-26 |
sources/source-register.csv angehängt werden.| Date | Version | Change | Author |
|---|---|---|---|
| 2026-08-26 | 1.0 | Erststellung — AsylG §§ 10, 47, 48, 49, 50, 55, 56, 59a, 59b, 60, 61, 62, 63, 63a, 67; AufenthG §§ 10, 25, 60a; AsylbLG §§ 1, 2, 3, 3a, 4 von gesetze-im-internet.de abgerufen und verifiziert. Leistungsbeträge 2026 anhand der Level-A-Bekanntmachung vom 23.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 251) verifiziert; Verweise auf die GEAS-Reform-Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351 durchgängig gekennzeichnet | agent |
| 2026-08-28 | 1.1 | Quellenprüfung: Kennzeichnungen je Aussage gesetzt | agent |
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Erstellt am 2026-08-28 aus der AusHelp-Wissensdatenbank. Jede Aussage trägt ihre Quelle; die Quellen werden wöchentlich automatisiert geprüft (Gesetzestexte alle 90 Tage, amtliche Hinweise alle 30, volatile Werte alle 14).