Status ID: RS-003
Slug: skilled_worker (muss mit ResidenceStatus in frontend/src/lib/situation-requirements.ts übereinstimmen)
Version: 1.1
Status: Quellengeprüft (Agenten-Flotte, 2026-08-28) — 34/34 Fakten verifiziert; 5 korrigiert; Freigabe durch Menschen ausstehend
Primary legal basis: §§ 18a, 18b AufenthG
Jurisdiction: Bundesweit (+ lokale Abweichungen, soweit vermerkt)
Risk level: Hoch
Last reviewed: 2026-08-28
Next review due: 2026-09-25 (Datei enthält volatile Kennzahlen — 30-Tage-Zyklus)
Owner: AusHelp Knowledge Team
Deutsche Übersetzung der englischen Originalfassung (Version und Prüfstand siehe
Kopfzeile). Bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.
Umfang und Haftungsausschluss
Nur informative Orientierung — keine Rechtsberatung. Alle Aussagen stammen aus offiziellen
öffentlichen Quellen (Stufe A–C gemäß
standards/source-policy.md). Prüfen Sie kritischeEntscheidungen bei der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten Einwanderungsberatung.
Die Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis ist der wichtigste Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit
von Drittstaatsangehörigen in Deutschland. Zwei gesetzliche Wege bestehen aus je einem Satz:
§ 18a AufenthG für eine Fachkraft mit Berufsausbildung und § 18b AufenthG für eine *Fachkraft
mit akademischer Ausbildung*. Beide begründen einen Anspruch ("wird … erteilt") auf eine Erlaubnis
zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung — seit der Reform durch das
Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023/2024 muss die Tätigkeit nicht mehr dem Bereich der
Qualifikation entsprechen.
Wer als Fachkraft gilt, definiert § 18 Abs. 3: eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung,
eine ausländische Berufsqualifikation, die einer solchen als gleichwertig festgestellt wurde,
oder ein deutscher, ein anerkannter ausländischer oder ein vergleichbarer ausländischer
Hochschulabschluss. Die Anerkennung ist damit der erste und meist langsamste Schritt, keine
Formalität. § 18 Abs. 2 fügt hinzu: ein konkretes Beschäftigungsangebot, die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nach § 39, sofern nicht entbehrlich, eine Berufsausübungserlaubnis bei
reglementierten Berufen und — bei erstmaliger Erteilung nach Vollendung des 45. Lebensjahres des
Antragstellers — eine Gehaltsuntergrenze von 55 % der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung.
Die Erlaubnis gilt bis zu vier Jahre (§ 18 Abs. 4) und ist ein echter Langfristweg: § 18c Abs. 1
begründet für den Inhaber einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren mit
36 Monaten Rentenversicherungsbeiträgen und Deutschkenntnissen auf Niveau B1 — nach zwei Jahren
und 24 Monaten bei einer deutschen Qualifikation. Das vor der Einreise zu erbringende
A1-Erfordernis für den Ehegatten entfällt (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5). Der empfindlichste Punkt ist
die Bindung an die Beschäftigung: Endet die Beschäftigung vorzeitig, muss der Inhaber die
Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen (§ 82 Abs. 6) und der Arbeitgeber innerhalb von vier
Wochen (§ 4a Abs. 5) benachrichtigen; die Erlaubnis kann daraufhin verkürzt werden, doch § 18
Abs. 5 garantiert mindestens sechs Monate, um eine neue qualifizierte Beschäftigung zu finden.
| Vorschrift | Regelt | Quellen-ID |
|---|---|---|
| § 18a AufenthG | Anspruch für Fachkräfte mit Berufsausbildung | SRC-162 |
| § 18b AufenthG | Anspruch für Fachkräfte mit akademischer Qualifikation | SRC-131 |
| § 18 AufenthG | Abs. 2 Voraussetzungen (Beschäftigungsangebot, BA-Zustimmung, Berufsausübungserlaubnis, Gleichwertigkeit, Gehaltsregel ab 45); Abs. 3 Definition der Fachkraft; Abs. 4 Geltungsdauer; Abs. 5 Mindestgeltungsdauer nach vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung | SRC-130 |
| § 2 Abs. 3, 11, 12a, 12b AufenthG | Begriffsbestimmungen: gesicherter Lebensunterhalt, B1, qualifizierte Ausbildung, qualifizierte Beschäftigung | SRC-147 |
| § 39 AufenthG | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; keine Vorrangprüfung für §§ 18a/18b | SRC-166 |
| § 4a AufenthG · § 82 Abs. 6 AufenthG | An den Titel gekoppelter Zugang zur Erwerbstätigkeit; arbeitsplatzbezogene Beschränkungen; Arbeitgeberpflichten; Meldepflicht des Inhabers bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung | SRC-132, SRC-122 |
| § 18c Abs. 1 AufenthG | Niederlassungserlaubnis-Weg für Fachkräfte | SRC-117 |
| § 81a AufenthG | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren | SRC-123 |
| § 30 Abs. 1 AufenthG | Ehegattennachzug; Ausnahme vom Spracherfordernis | SRC-120 |
| § 16d · § 19c Abs. 2 AufenthG · § 39 AufenthV | Angrenzende Wege (Anerkennungsmaßnahmen, Erfahrungssäule); Aufenthaltszweckwechsel im Inland ohne Visum | SRC-134, SRC-133, SRC-135 |
| § 8 · § 81 Abs. 3–4 AufenthG | Verlängerungsvoraussetzungen; Fiktionswirkung während des laufenden Verlängerungsverfahrens | SRC-003, SRC-002 |
| §§ 5, 7 Abs. 2, 9, 21 Abs. 6 AufenthG | Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; rückwirkende Verkürzung; allgemeine Niederlassungserlaubnis; nebenberufliche Selbständigkeit | SRC-167, SRC-149, SRC-146, SRC-148 |
Eine Zeile pro atomarer Aussage. Verified wird erst nach /source-review auf yes gesetzt.
| # | Fakt | Wert | Rechtsgrundlage | Quellen-ID | Verified |
|---|---|---|---|---|---|
| 3.1 | Definition — beruflicher Weg | Deutsche qualifizierte Berufsausbildung oder eine ausländische Berufsqualifikation, die einer solchen als gleichwertig festgestellt wurde | § 18 Abs. 3 Nr. 1 | SRC-130 | yes |
| 3.2 | Definition — akademischer Weg | Deutscher, anerkannter ausländischer oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist | § 18 Abs. 3 Nr. 2 | SRC-130, SRC-138 | yes |
| 3.3 | Definition — "qualifizierte Berufsausbildung" | Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Dauer von mindestens 2 Jahren | § 2 Abs. 12a | SRC-147 | yes |
| 3.4 | Definition — "qualifizierte Beschäftigung" | Beschäftigung, deren Ausübung Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzt, die in einem Studiengang oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben wurden | § 2 Abs. 12b | SRC-147 | yes |
| 3.5 | Kernanspruch | Die Erlaubnis "wird erteilt" (Anspruch, kein Ermessen) zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung — nicht beschränkt auf den Bereich der Qualifikation | §§ 18a, 18b | SRC-162, SRC-131 | yes |
| 3.6 | Voraussetzungen | Konkretes Beschäftigungsangebot; Zustimmung der BA nach § 39, sofern nicht durch Gesetz, Abkommen oder BeschV entbehrlich; Berufsausübungserlaubnis, soweit erforderlich; festgestellte Gleichwertigkeit der Qualifikation; beide Seiten erklären, dass die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen wird | § 18 Abs. 2 | SRC-130, SRC-139 | yes |
| 3.7 | Gehaltsregel ab 45 — die Regel | Bei erstmaliger Erteilung einer Erlaubnis nach §18a/§18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Antragstellers muss das Bruttogehalt mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erreichen, es sei denn, eine angemessene Altersversorgung wird nachgewiesen; Ausnahmen bestehen bei einer geringfügigen Unterschreitung oder einem öffentlichen Interesse — insbesondere einem regionalen, wirtschaftlichen oder arbeitsmarktpolitischen Interesse — an der Beschäftigung der Person. Der Euro-Mindestbetrag wird bis zum 31. Dezember für das Folgejahr im Bundesanzeiger veröffentlicht | § 18 Abs. 2 Nr. 5 | SRC-130, SRC-138 | yes |
| 3.8 | Gehaltsregel ab 45 — Wert 2026 (VOLATIL) | €55,770 brutto pro Jahr = €4,647.50 pro Monat, entsprechend 55 % der Beitragsbemessungsgrenze 2026 von €8,450/Monat = €101,400/Jahr (2025: €8,050/Monat). Die BA nennt den Jahreswert, die LEA Berlin den Monatswert, die Bundesregierung die Beitragsbemessungsgrenze; alle Stand 2026-08-26. Die Bundesanzeiger-Bekanntmachung selbst wurde nicht abgerufen (OQ-1) | § 18 Abs. 2 Nr. 5 | SRC-137, SRC-140, SRC-136 | yes |
| 3.9 | Geltungsdauer | Bis zu 4 Jahre; ist der Arbeitsvertrag oder die BA-Zustimmung kürzer, dieser Zeitraum plus 6 Monate | § 18 Abs. 4 | SRC-130, SRC-139 | yes |
| 3.10 | Verlängerungslogik | Keine statusspezifische Verlängerungsvorschrift; es gilt § 8, sodass die Erteilungsvoraussetzungen auch bei der Verlängerung weiterhin erfüllt sein müssen | § 8, §§ 18a/18b | SRC-003, SRC-162 | yes |
| 3.11 | Rechtsstellung während des laufenden Verlängerungsverfahrens | Ein vor Ablauf gestellter Antrag lässt die bisherige Erlaubnis als fortbestehend gelten (Fiktionswirkung), dokumentiert durch eine Fiktionsbescheinigung | § 81 Abs. 4, 5 | SRC-002 | yes |
| 3.12 | Arbeitsrechte — Umfang | Jede qualifizierte Beschäftigung; ein Titelinhaber darf arbeiten, sofern nicht ein Gesetz dies verbietet oder beschränkt | §§ 18a/18b, § 4a Abs. 1 | SRC-162, SRC-132 | yes |
| 3.13 | Arbeitsrechte — arbeitsplatzbezogene Beschränkung | Wurde der Titel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt, ist jede andere Erwerbstätigkeit untersagt, bis die Behörde sie erlaubt; BA-Beschränkungen müssen auf dem Titel vermerkt sein. Ein Arbeitgeberwechsel durch Betriebsübergang (§ 613a BGB) oder ein Wechsel der Rechtsform löst die Beschränkung nicht aus | § 4a Abs. 3 | SRC-132 | yes |
| 3.14 | Maßstab der BA-Zustimmung | Die BA kann zustimmen, wenn die Arbeitsbedingungen nicht schlechter sind als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten, es sich um qualifizierte Beschäftigung handelt und ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt; §§ 18a/18b fallen unter § 39 Abs. 2, der keine Vorrangprüfung vorsieht (diese regelt § 39 Abs. 3, für nicht qualifizierte Beschäftigung), sofern die Beschäftigungsverordnung nichts anderes vorsieht | § 39 Abs. 1–2 | SRC-166 | yes |
| 3.15 | Studienrechte | entfällt — §§ 18a/18b begründen keinen Anspruch auf Studium; Studium als Hauptzweck erfordert einen Zweckwechsel zu § 16b | — | — | yes |
| 3.16 | Rechte zur Selbständigkeit | Nicht in der Erlaubnis enthalten; eine nebenberufliche Selbständigkeit kann gesondert erlaubt werden, solange der Beschäftigungszweck fortbesteht | § 21 Abs. 6 | SRC-148 | yes |
| 3.17 | Familiennachzug — Ehegatte | Möglich nach den allgemeinen Regeln (§ 30); es gelten der gesicherte Lebensunterhalt und die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 | § 30 Abs. 1, § 5 Abs. 1 | SRC-120, SRC-167 | yes |
| 3.18 | Familiennachzug — Sprachprivileg | Das vor der Einreise zu erbringende Erfordernis "einfacher Deutschkenntnisse" (A1) des Ehegatten gilt nicht, wenn der Stammberechtigte einen Titel nach §§ 18a, 18b innehat (Nr. 5), noch wenn der Stammberechtigte einen solchen Titel unmittelbar vor Erhalt einer Niederlassungserlaubnis innehatte (Nr. 7) | § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, Nr. 7 | SRC-120 | yes |
| 3.19 | Familiennachzug — beschleunigter Weg | Das Verfahren nach § 81a erfasst auch den Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, deren Visumanträge etwa zeitgleich gestellt werden | § 81a Abs. 4 | SRC-123 | yes |
| 3.20 | Daueraufenthalt — Fachkraft-Weg | Niederlassungserlaubnis ohne BA-Zustimmung nach 3 Jahren mit einem Titel nach §§ 18a, 18b, 18d oder 18g, mit einer Beschäftigung, die nach diesen Vorschriften besetzt werden darf, 36 Monaten Pflicht- oder freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen (oder gleichwertiger Vorsorge), ausreichenden Deutschkenntnissen und den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 | § 18c Abs. 1 S. 1 | SRC-117 | yes |
| 3.21 | Daueraufenthalt — verkürzte Frist | 3 Jahre verkürzen sich auf 2 Jahre und 36 Monate auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine deutsche Berufsausbildung oder ein deutsches Studium erfolgreich abgeschlossen hat | § 18c Abs. 1 S. 2 | SRC-117 | yes |
| 3.22 | Daueraufenthalt — Sprachniveau | "Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" bedeutet Niveau B1 GER | § 2 Abs. 11 | SRC-147 | yes |
| 3.23 | Daueraufenthalt — allgemeine Alternative | Der allgemeine Weg nach § 9 bleibt verfügbar (5 Jahre Aufenthaltserlaubnis, 60 Monate Beiträge, gesicherter Lebensunterhalt, Sprach- und Landeskenntnisse, ausreichender Wohnraum) | § 9 Abs. 2 | SRC-146 | yes |
| 3.24 | Reisen — Schengen und laufende Verlängerung | Ein gültiger deutscher Aufenthaltstitel erlaubt Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je 180-Tage-Zeitraum in anderen Schengen-Staaten ohne dortige Erwerbstätigkeit; ob eine Fiktionsbescheinigung die Wiedereinreise erlaubt, ist vor der Reise bei der Ausländerbehörde zu klären | Schengen-Besitzstand (AA-Hinweise); § 81 | SRC-153, SRC-002 | yes |
| 3.25 | Zugang zu Leistungen | Der Lebensunterhalt gilt nur dann als gesichert, wenn er einschließlich Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann; der Bezug bedarfsabhängiger Existenzsicherungsleistungen steht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Nr. 1. Beitragsbezogene Leistungen beruhen auf gezahlten Beiträgen | § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 | SRC-147, SRC-167 | yes |
| 3.26 | Verlust / Widerruf — allgemein | Entfällt eine für Erteilung, Verlängerung oder Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung, kann die Behörde die Geltungsdauer der Erlaubnis rückwirkend verkürzen | § 7 Abs. 2 S. 2 | SRC-149 | yes |
| 3.27 | Verlust / Widerruf — Mindestfrist bei Jobverlust | Endet die Beschäftigung vorzeitig, muss jede Verkürzung mindestens 6 Monate Geltungsdauer belassen — mindestens 9 Monate, wenn Anhaltspunkte für besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen vorliegen; die ursprüngliche Geltungsdauer darf nie überschritten werden | § 18 Abs. 5 | SRC-130 | yes |
| 3.28 | Besondere Pflicht — Inhaber | Muss die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis benachrichtigen, dass die Beschäftigung, für die der Titel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde | § 82 Abs. 6 | SRC-122 | yes |
| 3.29 | Besondere Pflicht — Arbeitgeber | Muss die Arbeitsberechtigung prüfen, eine Kopie des Titels für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren und die Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen über eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung benachrichtigen | § 4a Abs. 5 | SRC-132 | yes |
| 3.30 | Anerkennung — berufliche Qualifikationen | Die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation wird in einem gesonderten Anerkennungsverfahren vor Erteilung der Erlaubnis festgestellt; die zuständige Stelle richtet sich nach Beruf und Bundesland, das Bundesportal wird vom BIBB betrieben | § 18 Abs. 2 Nr. 4 | SRC-130, SRC-141 | yes |
| 3.31 | Anerkennung — akademische Qualifikationen | Die Anerkennung oder Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss ist nachzuweisen; das BAMF verweist für weitere Beratung auf die anabin-Datenbank sowie auf die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" und anerkennung-in-deutschland.de | § 18 Abs. 2 Nr. 4 | SRC-130, SRC-138 | yes |
| 3.32 | Verwandter Weg — Erfahrungssäule | Ist die Qualifikation (noch) nicht gleichwertig, erlaubt § 19c Abs. 2 qualifizierte Beschäftigung aufgrund ausgeprägter praktischer Kenntnisse, sofern die Beschäftigungsverordnung dies vorsieht. Die BA nennt für 2026: eine staatlich anerkannte Qualifikation von mindestens 2 Jahren, mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre und ein Gehalt von mindestens 45 % der Beitragsbemessungsgrenze (€45,630) — ein anderer Status, nicht §§ 18a/18b | § 19c Abs. 2 | SRC-133, SRC-137 | yes |
| 3.33 | Lokale Abweichung — Berlin (VOLATIL, lokal) | Gebühren: €56 Ersterteilung / €49 Verlängerung (Klebeetikett), €100 / €93 (eAT), türkische Staatsangehörige €27.60 (unter 24) / €46 — zahlbar vor Einreichung des Online-Antrags. Verfahren: nur online; Verlängerungen frühestens 4 Monate vor Ablauf; anschließend persönlicher Termin; eAT dauert 4–6 Wochen. Berlin verlangt zudem die Wohnfläche und die monatlichen Kosten der Wohnung | § 45 AufenthV (nur eAT-Gebühren); Berliner Verwaltungspraxis (Klebeetikett-Gebühren, Gebühren für türkische Staatsangehörige, Verfahren) | SRC-139, SRC-140, SRC-124 | yes |
| 3.34 | Anforderungen der universellen Ebene | Anmeldung, Krankenversicherung und Steuer-ID gelten wie für jeden Einwohner und liegen in der universellen Ebene von situation-requirements.ts — hier nur referenziert, nicht erneut dargestellt | — | — | yes |
| Prozess-ID | Prozess | Auslöser / maßgebliche Vorschrift | Behörde | Workflow-Datei | Status |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-003-P1 | Anerkennung der ausländischen Qualifikation (Voraussetzung) | § 18 Abs. 2 Nr. 4; § 16d, wenn eine Qualifizierungsmaßnahme erforderlich ist | Anerkennungsstelle (Kammer / Landesbehörde / ZAB) | — | noch nicht erstellt |
| RS-003-P2 | Ersterteilung aus dem Ausland (nationales D-Visum → Erlaubnis) | Qualifiziertes Beschäftigungsangebot; §§ 18a/18b i.V.m. § 18 Abs. 2 | Deutsche Auslandsvertretung → Ausländerbehörde (+ BA) | — | noch nicht erstellt |
| RS-003-P3 | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren | Arbeitgeber stellt den Antrag per Vollmacht; § 81a | Ausländerbehörde (federführend) | — | noch nicht erstellt |
| RS-003-P4 | Verlängerung | Ablauf steht bevor; § 8 i.V.m. §§ 18a/18b | Ausländerbehörde (Berlin: LEA) | — | noch nicht erstellt |
| RS-003-P5 | Übergang HINEIN aus Studium, Ausbildung, Anerkennungsaufenthalt, Arbeitsplatzsuche, Blauer Karte EU oder einem Schutzstatus | § 16b, § 16a, § 16d, § 20/§ 20a, § 18g, § 25 Abs. 1–2 oder § 24 → §§ 18a/18b; Wechsel im Inland über § 39 AufenthV (schutzseitige Deklarationen: refugee_protection P6, temporary_protection P4) | Ausländerbehörde (+ BA) | — | noch nicht erstellt |
| RS-003-P6 | Übergang HINAUS — Niederlassungserlaubnis | § 18c Abs. 1 (ersatzweise § 9 Abs. 2) | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-003-P7 | Übergang HINAUS — andere Zwecke | § 18g (Blaue Karte EU), § 21 (Selbständigkeit), § 19c | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-003-P8 | Job- / Arbeitgeberwechsel | Neue qualifizierte Beschäftigung; § 4a Abs. 3, § 39 AufenthV Nr. 11 | Ausländerbehörde (+ BA, sofern arbeitsplatzbezogen) | — | noch nicht erstellt |
| RS-003-P9 | Jobverlust / vorzeitige Beendigung der Beschäftigung | § 82 Abs. 6, § 4a Abs. 5, § 18 Abs. 5, § 7 Abs. 2 | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
Eine Voraussetzung, keine parallele Aufgabe. Berufliche Qualifikationen laufen über die zuständige
Kammer oder Landesbehörde (Bundesportal: SRC-141); Hochschulabschlüsse über Anerkennung, einen
anabin-Eintrag oder eine individuelle ZAB-Bewertung (SRC-138). Reglementierte Berufe benötigen
zusätzlich eine erteilte oder zugesagte Berufsausübungserlaubnis (§ 18 Abs. 2 Nr. 3); wird die
Gleichwertigkeit erst durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht, überbrückt § 16d dies — bis zu
24 Monate, verlängerbar auf 3 Jahre (SRC-134).
Voraussetzungen: anerkannte Qualifikation, qualifiziertes Beschäftigungsangebot, BA-Zustimmung,
soweit nicht entbehrlich, die Voraussetzungen des § 5 und — über 45 — die Gehaltsuntergrenze
(3.7–3.8). Ablauf: nationales D-Visum, Einreise, Anmeldung, danach die Erlaubnis bei der örtlichen
Ausländerbehörde. Nach § 81a stellt stattdessen der Arbeitgeber den Antrag; die Behörde führt
das Gleichwertigkeitsverfahren durch, holt die Berufsausübungserlaubnis und die BA-Zustimmung ein
und erteilt die Vorabzustimmung zum Visum, und Familienangehörige können nachziehen (SRC-123).
Gebühr: OQ-2.
Verlängerung: Es gilt § 8, sodass die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sein müssen —
aktuelle qualifizierte Beschäftigung, Berufsausübungserlaubnis, BA-Zustimmung, soweit erforderlich.
Die Antragstellung vor Ablauf sichert die Fiktionswirkung (3.11); Berlin nimmt Anträge ab 4 Monate
vor Ablauf entgegen, online, mit Arbeitgeberbestätigung und aktuellen Gehaltsabrechnungen (Gebühren
und Wohnraumnachweis gemäß 3.33). Jobverlust: Die 2-Wochen-Pflicht des Inhabers (3.28) und die
4-Wochen-Pflicht des Arbeitgebers (3.29) laufen gleichzeitig; die Behörde kann die Erlaubnis
rückwirkend verkürzen (3.26), muss aber mindestens 6 Monate belassen — 9 bei Ausbeutungsfällen
(3.27). Dieser Zeitraum ist die Suchfrist für eine neue qualifizierte Beschäftigung; deren Aufnahme
bedarf einer Erlaubnis, wenn der Titel arbeitsplatzbezogen ist (3.13).
| Org-ID | Name | Rolle für diesen Status | Zuständigkeit | Kanal (CH-ID) | Quellen-ID |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-003-A1 | Ausländerbehörde (Berlin: Landesamt für Einwanderung, LEA) | Entscheidet über Erteilung, Verlängerung, Erlaubnis zum Jobwechsel, rückwirkende Verkürzung; federführend beim Verfahren nach § 81a | Kommunal | CH-008 | SRC-139, SRC-140 |
| RS-003-A2 | Bundesagentur für Arbeit (BA / ZAV) | Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39; veröffentlicht die aktuellen Gehaltsschwellen | Bundesweit | CH-002 | SRC-166, SRC-137 |
| RS-003-A3 | Deutsche Auslandsvertretungen / Auswärtiges Amt | Nationales D-Visum für die Einreise; Hinweise zu Reisen und Wiedereinreise | Bundesweit | — | SRC-153 |
| RS-003-A4 | Anerkennungsstellen (Kammern, Landesbehörden, BIBB-Portal) und die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) | Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen; Zeugnisbewertung und anabin für Hochschulabschlüsse | Bundesweit / Landesebene | — | SRC-141, SRC-138 |
| RS-003-A5 | Arbeitgeber | Zwingend beteiligter Dritter: Beschäftigungsangebot, Erklärung nach § 18 Abs. 2, Pflichten nach § 4a Abs. 5, Antragsteller nach § 81a | — | — | SRC-132 |
| RS-003-A6 | BAMF | Bundesweite Migrationsinformation; Integrationskurse, die auf die Sprachvoraussetzung nach § 18c/§ 9 einzahlen | Bundesweit | CH-004 | SRC-138 |
| RS-003-A7 | Deutsche Rentenversicherung | Nachweis der 36 / 24 Monate Beiträge für § 18c Abs. 1 | Bundesweit | CH-005 | SRC-117 |
| RS-003-A8 | Krankenkasse | Zwingend beteiligter Dritter: Versicherungsnachweis (universelle Ebene) | Bundesweit | CH-007 | SRC-139 |
| Problem-ID | Problem | Warum es passiert | Schweregrad | Struggle-Map-Referenz | Abhilfe | Workflow |
|---|---|---|---|---|---|---|
| RS-003-PR1 | Anerkennung dauert länger als das Jobangebot gilt | Die Gleichwertigkeit ist ein gesondertes Verfahren mit eigenem Nachweis- und Übersetzungsaufwand; Arbeitgeber ziehen Angebote während der Wartezeit zurück | ⚠⚠ | Phase 1 → Visum und Einreise | Anerkennung vor der Jobsuche beginnen; § 81a nutzen, wenn der Arbeitgeber aktiv wird (4.2); § 16d als Rückfalloption | — |
| RS-003-PR2 | Beschäftigung endet vorzeitig, und der Inhaber meldet es nicht | Die 2-Wochen-Pflicht nach § 82 Abs. 6 ist den meisten Inhabern unbekannt | ⚠⚠ | Phase 5 → Jobverlust ⚠⚠ | Innerhalb von 2 Wochen melden; die 6-Monats-Untergrenze nach § 18 Abs. 5 greift dann (3.27) | — |
| RS-003-PR3 | Annahme, die Erlaubnis sei an den ursprünglichen Arbeitgeber gebunden | Historische Regel plus Kommunikation der Arbeitgeber; §§ 18a/18b erfassen jede qualifizierte Beschäftigung, doch auf der Karte vermerkte Beschränkungen nach § 4a Abs. 3 können weiterhin gelten | ⚠ | Phase 4 → Rechte und Pflichten der Beschäftigung | Die Nebenbestimmungen auf der eAT lesen; vor der Unterschrift die Ausländerbehörde fragen (3.13) | — |
| RS-003-PR4 | Aufnahme einer nicht qualifizierten Beschäftigung zur Überbrückung | Es wird angenommen, jede Beschäftigung sei unbedenklich; Zweck der Erlaubnis ist qualifizierte Beschäftigung (3.4) | ⚠⚠ | Phase 5 → Jobverlust ⚠⚠ | Vor Annahme prüfen, ob die neue Tätigkeit Fertigkeiten auf Studien- oder Ausbildungsniveau erfordert | — |
| RS-003-PR5 | Erstantrag nach 45 wegen Gehalt abgelehnt | Die Untergrenze nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 ist wenig bekannt und wird jedes Kalenderjahr neu festgesetzt | ⚠⚠ | vorgeschlagen: Phase 1 — Visum und Einreise (Gehaltsuntergrenze ab 45) | Vor der Gehaltsverhandlung den aktuellen Wert prüfen (3.8); alternativ eine Altersversorgung nachweisen | — |
| RS-003-PR6 | Antrag auf Niederlassungserlaubnis zu früh oder ohne B1 gestellt | Nutzer zählen ab der Einreise statt ab dem §18a/18b-Titel, oder übersehen, dass "ausreichend" B1 bedeutet | ⚠ | Phase 6 → Daueraufenthalt | Ab dem Titel zählen, nicht ab der Ankunft; 2 Jahre nur bei deutscher Qualifikation (3.20–3.22) | — |
| RS-003-PR7 | Reglementierter Beruf vor der Berufsausübungserlaubnis begonnen | Anerkennung und Berufsausübungserlaubnis werden verwechselt | ⚠⚠ | Phase 4 → Den Job bekommen | Vor dem Erlaubnisantrag bestätigen, dass die Lizenz erteilt oder zugesagt ist (§ 18 Abs. 2 Nr. 3) | — |
| RS-003-PR8 | Ehegatte durch ein nicht anwendbares Spracherfordernis blockiert | Die allgemeine A1-Regel nach § 30 wird angewandt, ohne die Ausnahme nach §§ 18a/18b zu prüfen | ⚠ | Phase 6 → Familie | § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 im Visumantrag anführen (3.18) | — |
| RS-003-PR9 | Wohnraumnachweis fehlt bei der Verlängerung (Berlin) | Antragsteller erwarten nicht, dass eine Beschäftigungserlaubnis einen Nachweis zu Wohnfläche und Miete erfordert | – | Phase 2 → Wohnen (der Einstiegspunkt der Schleife) | Mietvertrag und Kostennachweis zusammen mit dem Online-Antrag vorbereiten (3.33) | — |
| Dok-ID | Dokument | Deutsche Bezeichnung | Benötigt für | Aussteller | satisfiedBy-ID |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-003-D1 | Aufenthaltstitel-Karte | Aufenthaltstitel (eAT) | P4–P9 | Ausländerbehörde | lea, residence_permit |
| RS-003-D2 | Arbeitsvertrag oder Stellenangebot | Arbeitsvertrag / Stellenangebot | P2–P6, P8 | Arbeitgeber | employment_contract |
| RS-003-D3 | Nachweis der anerkannten Qualifikation — Gleichwertigkeitsbescheid (beruflicher Weg) oder Zeugnisbewertung / anabin-Eintrag (akademischer Weg) | Anerkennungs- bzw. Gleichwertigkeitsbescheid / Zeugnisbewertung (ZAB) | P1–P5 | Anerkennungsstelle; ZAB / KMK | degree_recognition |
| RS-003-D4 | Berufsausübungserlaubnis | Berufsausübungserlaubnis | P2–P5 (reglementierte Berufe) | Zuständige Berufsbehörde des Landes | — |
| RS-003-D5 | BA-Zustimmung | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit | P2, P3, P5, P8 | Bundesagentur für Arbeit | — |
| RS-003-D6 | Arbeitgebererklärung zum Beschäftigungsverhältnis | Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis | P2–P5, P8 | Arbeitgeber | — |
| RS-003-D7 | Gültiger Reisepass | Reisepass | P2–P9 | Behörde des Herkunftslands | — |
| RS-003-D8 | Anmeldung der Adresse | Anmeldebestätigung / Meldebescheinigung | P2–P6 (universelle Ebene) | Bürgeramt | anmeldung, meldebescheinigung |
| RS-003-D9 | Nachweis der Krankenversicherung | Krankenversicherungsnachweis | P2–P6 (universelle Ebene) | Krankenkasse | krankenkasse, insurance_confirmation |
| RS-003-D10 | Wohnraumnachweis (Wohnfläche und monatliche Kosten) | Mietvertrag + Wohnkostennachweis | P2, P4 (Berlin) | Vermieter | — |
| RS-003-D11 | Nachweis der aktuellen Beschäftigung und Gehaltsabrechnungen | Arbeitgeberbescheinigung + Gehaltsabrechnungen | P4 | Arbeitgeber | — |
| RS-003-D12 | Nachweis der Rentenversicherungsbeiträge | Versicherungsverlauf | P6 | Deutsche Rentenversicherung | — |
| RS-003-D13 | Deutsches Sprachzertifikat (B1) | Sprachzertifikat B1 (GER) | P6 | Sprachinstitut | — |
| RS-003-D14 | Fiktionsbescheinigung | Fiktionsbescheinigung | Überbrückung P4 | Ausländerbehörde | — |
| Quellen-ID | Titel | Herausgeber | URL | Stufe | Zuletzt geprüft |
|---|---|---|---|---|---|
| SRC-002 | § 81 AufenthG — Beantragung des Aufenthaltstitels | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-003 | § 8 AufenthG — Verlängerung des Aufenthaltstitels | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-117 | § 18c AufenthG — Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18c.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-120 | § 30 AufenthG — Ehegattennachzug | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-122 | § 82 AufenthG — Mitwirkung des Ausländers | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__82.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-123 | § 81a AufenthG — Beschleunigtes Fachkräfteverfahren | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-124 | § 45 AufenthV — Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html | A | 2026-08-26 (in diesem Durchgang nicht erneut abgerufen — OQ-5) |
| SRC-146 | § 9 AufenthG — Niederlassungserlaubnis | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html | A | 2026-08-26 (Registereintrag wiederverwendet) |
| SRC-147 | § 2 AufenthG — Begriffsbestimmungen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-148 | § 21 AufenthG — Selbständige Tätigkeit | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html | A | 2026-08-26 (Registereintrag wiederverwendet) |
| SRC-149 | § 7 AufenthG — Aufenthaltserlaubnis | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__7.html | A | 2026-08-26 (Registereintrag wiederverwendet) |
| SRC-153 | FAQ: Auslandsreise als Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland | Auswärtiges Amt | https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten-606520 | B | 2026-08-26 (Registereintrag wiederverwendet) |
| SRC-162 | § 18a AufenthG — Fachkraft mit Berufsausbildung | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-166 | § 39 AufenthG — Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__39.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-167 | § 5 AufenthG — Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html | A | 2026-08-26 (Registereintrag wiederverwendet) |
| SRC-130 | § 18 AufenthG — Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-131 | § 18b AufenthG — Fachkraft mit akademischer Ausbildung | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18b.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-132 | § 4a AufenthG — Zugang zur Erwerbstätigkeit | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__4a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-133 | § 19c AufenthG — Beschäftigung in sonstigen Fällen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19c.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-134 | § 16d AufenthG — Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16d.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-135 | § 39 AufenthV — Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__39.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-136 | Beitragsbemessungsgrenzen 2026 | Bundesregierung | https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsgemessungsgrenzen-2386514 | B | 2026-08-26 (Seite datiert 2026-04-29) |
| SRC-137 | Arbeitsmarktzugang für Berufserfahrene — ZAV Newsletter 04/2026 | Bundesagentur für Arbeit (ZAV) | https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-and-living-in-germany/newsletter-iss/04-2026/berufserfahrene | B | 2026-08-26 |
| SRC-138 | Fachkräfte mit akademischer Ausbildung | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) | https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Arbeit/Hochschulabsolvent/hochschulabsolvent-node.html | B | 2026-08-26 |
| SRC-139 | Residence permit for qualified skilled workers with vocational training — Service Berlin | Landesamt für Einwanderung Berlin (LEA) | https://service.berlin.de/dienstleistung/305304/en/ | C | 2026-08-26 |
| SRC-140 | Residence permit for qualified skilled workers with an academic education — Service Berlin | Landesamt für Einwanderung Berlin (LEA) | https://service.berlin.de/dienstleistung/329328/en/ | C | 2026-08-26 |
| SRC-141 | Anerkennung in Deutschland — federal recognition portal | Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) | https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/index.php | B | 2026-08-26 |
| Datum | Version | Änderung | Autor |
|---|---|---|---|
| 2026-08-26 | 1.0 | Erstentwurf — §§ 18, 18a, 18b, 18c, 16d, 19c, 39, 4a, 2, 30, 81a, 82 AufenthG und § 39 AufenthV gegen gesetze-im-internet.de verifiziert | Agent |
| 2026-08-26 | 1.0 | Gehaltsuntergrenze 2026 (€55,770 / €4,647.50) gegen BA und LEA Berlin bestätigt; Beitragsbemessungsgrenze gegen Bundesregierung; Berliner Gebühren, 4-Monats-Fenster und Wohnraumnachweis ergänzt; Anerkennungswege auf BAMF und BIBB gestützt | Agent |
| 2026-08-28 | 1.1 | Quellenprüfung: Kennzeichnungen je Aussage gesetzt | Agent |
AusHelp bietet Informationen und Berechnungen anhand veröffentlichter Kriterien — keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Verbindliche Entscheidungen treffen allein die deutschen Behörden. Für den Einzelfall wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder die kostenlose Migrationsberatung (MBE/JMD). Diese Seite ist eine freie, öffentliche Referenz; AusHelp ist ein unabhängiges privates Projekt und mit keiner deutschen Behörde verbunden. Deutsche Übersetzung — bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.
Erstellt am 2026-08-28 aus der AusHelp-Wissensdatenbank. Jede Aussage trägt ihre Quelle; die Quellen werden wöchentlich automatisiert geprüft (Gesetzestexte alle 90 Tage, amtliche Hinweise alle 30, volatile Werte alle 14).