Status ID: RS-008
Slug: family_reunification (muss mit ResidenceStatus in frontend/src/lib/situation-requirements.ts übereinstimmen)
Version: 1.1
Status: Quellengeprüft (Agenten-Flotte, 2026-08-28) — 50/50 Fakten verifiziert; 11 korrigiert; Freigabe durch Menschen ausstehend
Primary legal basis: §§ 27–36a AufenthG
Jurisdiction: Bundesweit (+ lokale Abweichungen, wo vermerkt)
Risk level: Hoch
Last reviewed: 2026-08-28
Next review due: 2026-09-25 (Datei enthält volatile Kennzahlen — 30-Tage-Zyklus)
Owner: AusHelp Knowledge Team
Deutsche Übersetzung der englischen Originalfassung (Version und Prüfstand siehe
Kopfzeile). Bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.
Geltungsbereich und Haftungsausschluss
Nur allgemeine Informationen — keine Rechtsberatung. Alle Aussagen stammen aus offiziellen
öffentlichen Quellen (Level A–C gemäß
standards/source-policy.md). Wichtige Entscheidungenbitte mit der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten Einwanderungsberatung
abstimmen.
Familiennachzug ist der Aufenthaltstitel, der einem ausländischen Familienangehörigen erteilt
wird, damit er die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland begründen oder aufrechterhalten
kann; er wird zum Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und
verlängert (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Es handelt sich nicht um einen einzelnen Titel, sondern um
ein ganzes Kapitel: § 28 regelt den Nachzug zu Deutschen, § 29 die allgemeinen Bedingungen für
den Nachzug zu ausländischen Stammberechtigten, § 30 Ehegatten, §§ 32–35 Kinder, § 36 Eltern
und sonstige Familienangehörige, und § 36a den eingeschränkten Weg für Inhaber eines
subsidiären Schutzstatus.
Der Titel ist abgeleitet — er ist an den eigenen Titel des Stammberechtigten (Sponsors)
gebunden, und § 27 Abs. 4 begrenzt seine Geltungsdauer auf die verbleibende Gültigkeitsdauer
des Stammberechtigten. Zwei Bedingungen prägen die Praxis: Der Stammberechtigte muss über
ausreichenden Wohnraum verfügen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2), und der Lebensunterhalt des Haushalts muss
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1), wobei das eigene
Einkommen des nachziehenden Familienangehörigen dem Haushalt zugerechnet wird (§ 2 Abs. 3
S. 4). Ehegatten müssen zusätzlich vor der Einreise nachweisen, dass sie sich auf einfache Art
in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) — eine Voraussetzung mit
sieben gesetzlichen Ausnahmen, von denen die weitreichendste Ehegatten von Inhabern einer
Blauen Karte EU und von Fachkräften erfasst (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5).
Nach Erteilung gewährt der Titel vollen Zugang zur Erwerbstätigkeit. Die frühere
Pauschalklausel des § 27 Abs. 5 ist nicht mehr im Gesetz enthalten; der Zugang folgt nun der
allgemeinen Regel des § 4a Abs. 1, wonach jeder Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit
berechtigt, sofern nicht ein Gesetz dies verbietet. Dies schließt die selbständige Tätigkeit
ein, da § 2 Abs. 2 den Begriff der Erwerbstätigkeit so definiert, dass er beides erfasst.
Für Nutzer sind zwei Wege aus der Abhängigkeit vom Stammberechtigten am wichtigsten. Ein
Ehegatte, dessen Ehe zerbricht, behält einen einjährigen eigenständigen Aufenthaltstitel, wenn
die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat,
oder sofort in Fällen besonderer Härte, einschließlich häuslicher Gewalt (§ 31 Abs. 1–2). Der
Aufenthaltstitel eines Kindes wird mit Eintritt der Volljährigkeit unabhängig vom Familienzweck
(§ 34 Abs. 2) und kann nach fünf Jahren in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden
(§ 35 Abs. 1).
| Provision | Governs | Source ID |
|---|---|---|
| § 27 AufenthG | Grundsatz, Ausschluss bei Schein-/Zwangsehe, Lebenspartnerschaften, Versagungsgründe, Geltungsdauer des Titels | SRC-205 |
| § 28 AufenthG | Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen (paralleler Weg, andere Voraussetzungen) | SRC-206 |
| § 29 AufenthG | Allgemeine Voraussetzungen für den Nachzug zu ausländischen Stammberechtigten; Vergünstigungen für Schutzberechtigte | SRC-150 |
| § 30 AufenthG | Ehegattennachzug; Alters- und Einfache-Deutsch-Erfordernis sowie dessen Ausnahmen | SRC-120 |
| § 31 AufenthG | Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft | SRC-208 |
| § 32 AufenthG | Kindernachzug; die Integrationsbedingung ab 16 Jahren | SRC-209 |
| § 33 AufenthG | Aufenthaltstitel für ein im Bundesgebiet geborenes Kind | SRC-215 |
| § 34 AufenthG | Verlängerung des Aufenthaltstitels eines Kindes; Eigenständigkeit bei Volljährigkeit | SRC-213 |
| § 35 AufenthG | Eigene Niederlassungserlaubnis des Kindes nach fünf Jahren | SRC-214 |
| § 36 AufenthG | Eltern schutzberechtigter Minderjähriger (Abs. 1); sonstige Familienangehörige bei außergewöhnlicher Härte (Abs. 2) | SRC-210 |
| § 36a AufenthG | Nachzug zu Inhabern des subsidiären Schutzstatus; humanitäre Gründe, monatliches Kontingent, Ausschlussgründe | SRC-211 |
| § 4a Abs. 1, 3 AufenthG | Zugang zur Erwerbstätigkeit für Inhaber eines Aufenthaltstitels | SRC-132 |
| § 2 Abs. 2–4 AufenthG | Begriffsbestimmungen: Erwerbstätigkeit, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum | SRC-147 |
| § 5 AufenthG | Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (Lebensunterhalt, Identität, kein Ausweisungsinteresse, Visum) | SRC-167 |
| § 8 AufenthG | Allgemeine Verlängerungsvoraussetzungen | SRC-003 |
| § 9 AufenthG | Niederlassungserlaubnis — der allgemeine Weg aus dem abgeleiteten Status | SRC-146 |
| § 81 Abs. 3–4 AufenthG | Fiktionswirkung bei Antragstellung auf Verlängerung vor Ablauf | SRC-002 |
| § 7 Abs. 2 AufenthG | Nachträgliche Verkürzung bei Wegfall einer wesentlichen Voraussetzung | SRC-149 |
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| # | Fact | Value | Legal basis | Source ID | Verified |
|---|---|---|---|---|---|
| 3.1 | Zweck des Status | Begründung und Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland; Erteilung und Verlängerung zum Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG | § 27 Abs. 1 | SRC-205 | yes |
| 3.2 | Geltungsdauer — Obergrenze | Darf höchstens für die verbleibende Gültigkeitsdauer des eigenen Aufenthaltstitels des Stammberechtigten erteilt werden | § 27 Abs. 4 S. 1 | SRC-205 | yes |
| 3.3 | Geltungsdauer — an den Stammberechtigten angeglichen | Muss für diesen vollen Zeitraum erteilt werden, wenn der Stammberechtigte einen Titel nach §§ 18d, 18f oder § 38a, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich nach § 18e im Bundesgebiet aufhält | § 27 Abs. 4 S. 2 | SRC-205 | yes |
| 3.4 | Geltungsdauer — Mindestdauer | Andernfalls wird der Titel bei Ersterteilung für mindestens ein Jahr erteilt | § 27 Abs. 4 S. 3 | SRC-205 | yes |
| 3.5 | Verlängerung — Ehegatte | Verlängerbar abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht | § 30 Abs. 3 | SRC-120 | yes |
| 3.6 | Verlängerung — Kind | Muss abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange ein sorgeberechtigter Elternteil eine AE/NE/DA-EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, oder das Kind bei Ausreise aus Deutschland ein Rückkehrrecht nach § 37 hätte | § 34 Abs. 1 | SRC-213 | yes |
| 3.7 | Rechtsstellung während die Verlängerung anhängig ist | Ein rechtzeitiger Antrag vor Ablauf löst die Fiktionswirkung aus, dokumentiert durch eine Fiktionsbescheinigung | § 81 Abs. 4, 5 | SRC-002 | yes |
| 3.8 | Arbeitsrecht | Voller Zugang zur Erwerbstätigkeit: Ein Inhaber eines Aufenthaltstitels darf arbeiten, sofern nicht ein Gesetz dies verbietet — in §§ 27–36a besteht keine familienspezifische Einschränkung. § 27 enthält im konsolidierten Gesetzestext keinen Abs. 5 (geprüft am 2026-08-26); die frühere Pauschalklausel wurde durch § 4a abgelöst | § 4a Abs. 1 | SRC-132, SRC-205 | yes |
| 3.9 | Arbeitsrecht — Nachweis auf der Karte | Jeder Aufenthaltstitel muss angeben, ob die Erwerbstätigkeit gestattet ist und ob sie beschränkt ist | § 4a Abs. 3 S. 1 | SRC-132 | yes |
| 3.10 | Recht auf Selbständigkeit | Eingeschlossen: Erwerbstätigkeit ist gesetzlich definiert als selbständige Tätigkeit, Beschäftigung nach § 7 SGB IV und Tätigkeit als Beamter | § 2 Abs. 2, § 4a Abs. 1 | SRC-147, SRC-132 | yes |
| 3.11 | Studienrecht | n/a — §§ 27–36a knüpfen an den Familientitel weder einen Studienanspruch noch ein Studienverbot; ein Studium auf diesem Titel wurde nicht anhand einer Quelle des Level A–C verifiziert (OQ-3) | — | — | yes |
| 3.12 | Anforderung an den Stammberechtigten (ausländischer Stammberechtigter) | Der Stammberechtigte muss eine NE, DA-EU, AE, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich nach § 18e im Bundesgebiet aufhalten | § 29 Abs. 1 Nr. 1 | SRC-150 | yes |
| 3.13 | Wohnraumerfordernis | Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein; "ausreichend" bedeutet nicht mehr, als genügt, um einen Antragsteller in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung unterzubringen; Kinder bis zum Alter von 2 Jahren werden bei der Flächenberechnung nicht mitgezählt | § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 4 | SRC-150, SRC-147 | yes |
| 3.14 | Wohnraumerfordernis — entfällt | Entfällt, wenn der Stammberechtigte eine Blaue Karte EU, eine ICT-/Mobiler-ICT-Karte oder einen Titel nach §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3, 18d, 18f, 19c Abs. 1 (aufgeführte Führungskräfte-/Forschungs-/Lehrtätigkeiten), 19c Abs. 2 oder 4 S. 1, oder § 21 besitzt | § 29 Abs. 5 | SRC-150 | yes |
| 3.15 | Einkommenserfordernis | Der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes muss ohne öffentliche Mittel gesichert sein; bei Familientiteln werden die eigenen Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen mitgezählt | § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 S. 1, S. 4 | SRC-167, SRC-147 | yes |
| 3.16 | Einkommen/Wohnraum — Schutzberechtigte als Stammberechtigte, Ermessen | Beim Ehegatten und beim minderjährigen ledigen Kind eines Stammberechtigten mit § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder 2, einer NE nach § 26 Abs. 3, oder einer NE nach § 26 Abs. 4, die nach einem Titel nach § 25 Abs. 2 S. 2 erlangt wurde, kann von den Voraussetzungen des Lebensunterhalts und des Wohnraums abgesehen werden | § 29 Abs. 2 S. 1 | SRC-150 | yes |
| 3.17 | Einkommen/Wohnraum — Drei-Monats-Privileg, zwingend | In diesen Fällen muss von den Voraussetzungen abgesehen werden, wenn der Antrag auf den Titel innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter (oder nach Erteilung eines Titels nach § 23 Abs. 4) gestellt wird und die Familiengemeinschaft nicht in einem Nicht-EU-Staat hergestellt werden kann, zu dem die Familie eine besondere Bindung hat. Erreicht aktuelle Stammberechtigte mit subsidiärem Schutz nicht: § 36a Abs. 5 erklärt § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 für sie ausdrücklich für unanwendbar (geklärt OQ-10, 2026-08-28). Sie erreicht weiterhin einen ehemaligen Inhaber eines Titels nach § 25 Abs. 2 S. 2, der inzwischen eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 erlangt hat — § 29 Abs. 2 S. 1 nennt diese Gruppe ausdrücklich | § 29 Abs. 2 S. 2; § 36a Abs. 5 | SRC-150, SRC-211 | yes |
| 3.17a | ⚠⚠ § 36a-Weg derzeit ausgesetzt | Der Familiennachzug zu Inhabern des subsidiären Schutzstatus nach § 36a wird bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 überhaupt nicht gewährt (§ 104 Abs. 14); es verbleiben nur §§ 22/23. Das Kontingent von 1.000 Visa/Monat in 3.31–3.34 beschreibt die Regelung, die nach Ende der Aussetzung wieder gilt, nicht das heute angewandte Recht | § 104 Abs. 14 | SRC-150 | yes |
| 3.18 | Drei-Monats-Frist — wer sie in Gang setzen kann | Die Frist wird auch durch den eigenen rechtzeitigen Antrag des Stammberechtigten gewahrt | § 29 Abs. 2 S. 3 | SRC-150 | yes |
| 3.19 | Ehegatte — Alter | Beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben; zur Vermeidung einer besonderen Härte kann davon abgesehen werden | § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 | SRC-120 | yes |
| 3.20 | Ehegatte — deutsche Sprache | Der nachziehende Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (gängig gleichgesetzt mit A1; das Gesetz nennt kein GER-Niveau — OQ-1) | § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 | SRC-120 | yes |
| 3.21 | Ehegatte — Sprachausnahmen | Sieben gesetzliche Fälle: (1) humanitärer Stammberechtigter, und die Ehe bestand bereits, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte; (2) Krankheit oder Behinderung, die den Nachweis verhindert; (3) erkennbar geringer Integrationsbedarf nach der Verordnung zu § 43 Abs. 4, oder kein Anspruch auf einen Integrationskurs nach § 44; (4) die Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten erlaubt visumfreie Einreise auch für nicht kurzfristige Aufenthalte; (5) der Stammberechtigte besitzt eine Blaue Karte EU, eine ICT-/Mobiler-ICT-Karte oder einen Titel nach §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3, 18d, 18f, 19c Abs. 1 (aufgeführte Tätigkeiten), 19c Abs. 2 oder 4 S. 1, oder § 21; (6) Bemühungen vor der Einreise sind im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar; (7) der Stammberechtigte besaß unmittelbar vor Erhalt einer NE oder DA-EU einen dieser Fachkräfte-Titel | § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 1–7 | SRC-120 | yes |
| 3.22 | Ehegatte — Alter und Sprache beide unerheblich | Wenn der Stammberechtigte einen Titel nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im EU-Staat des langfristigen Aufenthalts bestand | § 30 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 3 lit. f | SRC-120 | yes |
| 3.23 | Ehegatte — Mehrehe | Lebt der Stammberechtigte bereits mit einem Ehegatten in Deutschland, erhält kein weiterer Ehegatte einen Titel nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 3 | § 30 Abs. 4 | SRC-120 | yes |
| 3.24 | Eingetragene Lebenspartner | §§ 28–31, § 36a, § 27 Abs. 1a und Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2 sowie § 51 Abs. 2 und Abs. 10 Satz 2 gelten für die Begründung und Aufrechterhaltung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend | § 27 Abs. 2 | SRC-205 | yes |
| 3.25 | Kind — Anspruch | Ein minderjähriges lediges Kind hat Anspruch auf einen Titel, wenn beide Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil einen der in § 32 Abs. 1 Nr. 1–7 aufgeführten Titel besitzen (ein Titel nach § 25 Abs. 2 S. 2 wegen subsidiären Schutzes ist ausgeschlossen) | § 32 Abs. 1 | SRC-209 | yes |
| 3.26 | Kind — Bedingung ab 16 Jahren | Ein bereits 16-jähriges Kind, das seinen Lebensmittelpunkt nicht gemeinsam mit den Eltern verlegt, muss entweder die deutsche Sprache beherrschen oder aufgrund bisheriger Ausbildung und Lebensumstände gewährleisten erscheinen, sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einzufügen; unanwendbar, wenn der Elternteil einen aufgeführten humanitären Titel besitzt, oder wenn der Elternteil (oder dessen in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte) einen aufgeführten Fachkräfte- oder Blaue-Karte-Titel besitzt | § 32 Abs. 2 S. 1–2 | SRC-209 | yes |
| 3.27 | Kind — gemeinsames Sorgerecht und Härtefall | Bei gemeinsamem Sorgerecht soll der Titel für den Nachzug zu einem Elternteil dennoch erteilt werden, sofern der andere Elternteil zustimmt oder eine bindende Entscheidung vorliegt; andernfalls kann ein Titel zur Vermeidung einer besonderen Härte erteilt werden, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist | § 32 Abs. 3, Abs. 4 S. 1–2 | SRC-209 | yes |
| 3.28 | In Deutschland geborenes Kind | Ein Titel kann von Amts wegen abweichend von §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 erteilt werden, wenn ein Elternteil eine AE/NE/DA-EU besitzt, und muss von Amts wegen erteilt werden, wenn beide Elternteile (oder der allein sorgeberechtigte Elternteil) eine solche besitzen | § 33 | SRC-215 | yes |
| 3.29 | Eltern eines schutzberechtigten Minderjährigen | Eltern eines Minderjährigen mit § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1, einer NE nach § 26 Abs. 3, oder einer NE nach § 26 Abs. 4, die nach einem Titel nach § 25 Abs. 2 S. 2 erlangt wurde, haben abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Anspruch auf einen Titel, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält. Dies ist enger als "Eltern jedes unbegleiteten Minderjährigen" | § 36 Abs. 1 | SRC-210 | yes |
| 3.30 | Sonstige Familienangehörige | Sonstigen Familienangehörigen kann ein Titel erteilt werden, soweit es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist — Ermessen, kein Anspruch; § 30 Abs. 3 und § 31 gelten für Erwachsene, § 34 für Minderjährige | § 36 Abs. 2 | SRC-210 | yes |
| 3.31 | Subsidiärer Schutz — kein Anspruch | Ehegatten, minderjährigen ledigen Kindern und Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen mit § 25 Abs. 2 S. 2 kann ein Titel aus humanitären Gründen erteilt werden; das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass für diese Gruppe kein Anspruch auf Familiennachzug besteht | § 36a Abs. 1 S. 1–3 | SRC-211 | yes |
| 3.32 | Subsidiärer Schutz — monatliches Kontingent (bei jeder Prüfung verifizieren) | Für Titel nach § 36a Abs. 1 S. 1 und 2 dürfen monatlich 1.000 nationale Visa erteilt werden. Gesetzliche Zahl, keine Verwaltungsquote; die tatsächliche monatliche Ausschöpfung wird hier nicht angegeben (OQ-2) | § 36a Abs. 2 S. 3 | SRC-211 | yes |
| 3.33 | Subsidiärer Schutz — humanitäre Gründe | Liegen insbesondere vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit Langem nicht möglich war, ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist, Leib, Leben oder Freiheit im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind, oder eine schwere Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder schwerwiegende Behinderung vorliegt (durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen) | § 36a Abs. 2 S. 1–2 | SRC-211 | yes |
| 3.34 | Subsidiärer Schutz — Ausschlussgründe | In der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, der Stammberechtigte aufgeführte strafrechtliche Verurteilungen aufweist, eine Verlängerung des Titels des Stammberechtigten oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels an ihn nicht zu erwarten ist, oder der Stammberechtigte eine Grenzübertrittsbescheinigung beantragt hat | § 36a Abs. 3 Nr. 1–4 | SRC-211 | yes |
| 3.35 | Sonstige humanitäre Stammberechtigte — Einschränkung und vollständige Sperren | Bei Stammberechtigten mit §§ 22, 23 Abs. 1/2, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4a S. 1, 25a Abs. 1 oder 25b Abs. 1 darf ein Titel nur aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen der Bundesrepublik erteilt werden; bei Stammberechtigten mit § 25 Abs. 4, 4b oder 5, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 4, § 104a Abs. 1 S. 1, § 104b oder § 104c wird ein Nachzug überhaupt nicht gewährt | § 29 Abs. 3 | SRC-150 | yes |
| 3.36 | Eigenständiges Recht nach Auflösung | Bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird der Titel des Ehegatten als eigenständiges Recht um ein Jahr verlängert, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat, oder wenn der Stammberechtigte während ihres Bestehens in Deutschland verstorben ist, und der Stammberechtigte bis dahin eine AE/NE/DA-EU besaß | § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–2 | SRC-208 | yes |
| 3.37 | Eigenständiges Recht — Variante Blaue Karte | Zwei Jahre rechtmäßiger ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland genügen, wenn der Stammberechtigte eine Blaue Karte EU besitzt und die Lebensgemeinschaft zuvor mindestens ein Jahr in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestanden hat | § 31 Abs. 1a | SRC-208 | yes |
| 3.38 | Eigenständiges Recht — Härtefall-Ausnahme | Von der Drei-Jahres- (bzw. Zwei-Jahres-)Frist muss abgesehen werden, soweit dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist — ausdrücklich angenommen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist, die Ehe wegen Minderjährigkeit nichtig oder aufgehoben ist, oder eine Rückkehr schutzwürdige Belange ernsthaft beeinträchtigen würde; das Kindeswohl zählt zu diesen Belangen | § 31 Abs. 2 S. 1–3 | SRC-208 | yes |
| 3.39 | Eigenständiges Recht — Sozialleistungen | Der Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII steht einer Verlängerung nach § 31 als solcher nicht entgegen; die Verlängerung kann jedoch zur Verhinderung von Missbrauch versagt werden, wenn der Ehegatte schuldhaft von ihnen abhängig ist | § 31 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 4 | SRC-208 | yes |
| 3.40 | Weg zur Niederlassung — Ehegatte über Unterhalt | Ist der nacheheliche Unterhalt aus eigenen Mitteln des Stammberechtigten gesichert und besitzt dieser eine NE oder DA-EU, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 5 und 6 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen | § 31 Abs. 3 | SRC-208 | yes |
| 3.41 | Weg zur Niederlassung — Kind | Ein Minderjähriger mit einem Titel nach diesem Kapitel hat abweichend von § 9 Abs. 2 Anspruch auf eine NE, wenn er ihn beim Erreichen des 16. Lebensjahres fünf Jahre lang besessen hat; Erwachsene benötigen fünf Jahre sowie ausreichende Deutschkenntnisse und gesicherten Lebensunterhalt oder eine laufende anerkannte Ausbildung | § 35 Abs. 1 | SRC-214 | yes |
| 3.42 | Weg zur Niederlassung — allgemein | Andernfalls gilt der gewöhnliche Weg zur Niederlassungserlaubnis nach § 9 (Besitz einer AE, Aufenthaltsdauer, Beitragszeiten, Lebensunterhalt, Sprache, kein Ausweisungsinteresse) | § 9 Abs. 2 | SRC-146 | yes |
| 3.43 | Titel des Kindes wird eigenständig | Mit Eintritt der Volljährigkeit wird der Titel des Kindes zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht, das nicht mehr an den Familienzweck gebunden ist | § 34 Abs. 2 | SRC-213 | yes |
| 3.44 | Reisen — Schengen | Ein gültiger deutscher Aufenthaltstitel erlaubt Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je 180-Tage-Zeitraum in anderen Schengen-Staaten ohne dortige Erwerbstätigkeit; bei Wiedereinreise mit einer Fiktionsbescheinigung wird empfohlen, dies vor der Reise mit der Ausländerbehörde abzuklären | Schengen-Besitzstand (Hinweise des AA); § 81 | SRC-153, SRC-002 | yes |
| 3.45 | Zugang zu Sozialleistungen | In §§ 27–36a wurde kein familienspezifischer Ausschluss gefunden. Der Bezug von SGB II/XII für andere Familien- oder Haushaltsmitglieder ist jedoch ein Ermessens-Versagungsgrund für den Familiennachzug des Stammberechtigten, und die Angewiesenheit auf öffentliche Mittel steht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Kindergeld, Elterngeld und die übrigen in § 2 Abs. 3 S. 2 genannten Leistungen gelten nicht als öffentliche Mittel) | § 27 Abs. 3 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 S. 2 | SRC-205, SRC-167, SRC-147 | yes |
| 3.46 | Verlust — Schein- oder Zwangsehe | Der Nachzug wird nicht gestattet, wenn feststeht, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, die Einreise und den Aufenthalt zu ermöglichen, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe genötigt wurde | § 27 Abs. 1a Nr. 1–2 | SRC-205 | yes |
| 3.47 | Verlust — Sicherheitsgründe | Der Nachzug muss versagt werden, wenn der Stammberechtigte die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet, eine verbotene Vereinigung geleitet hat, sich an politischer/religiöser Gewalt beteiligt oder zu ihr aufruft, oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt | § 27 Abs. 3a Nr. 1–4 | SRC-205 | yes |
| 3.48 | Verlust — Wegfall des Zwecks | Entfällt eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung (z. B. endet die eheliche Lebensgemeinschaft, bevor § 31 greift, oder verliert der Stammberechtigte seinen Titel), kann die Geltungsdauer des Titels nachträglich verkürzt werden | § 7 Abs. 2 S. 2 | SRC-149 | yes |
| 3.49 | Besondere Pflichten | n/a — über die Aufrechterhaltung der den Titel tragenden familiären Gemeinschaft hinaus wurde in §§ 27–36a keine statusspezifische Meldepflicht verifiziert. Anmeldung, Krankenversicherung und Steuer-ID sind Anforderungen der universellen Ebene und werden hier nicht wiederholt | — | — | yes |
| Process ID | Process | Trigger | Authority | Workflow file | Status |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-008-P1 | Ersterteilung aus dem Ausland (nationales D-Visum, danach Titel in Deutschland) | Eheschließung/Geburt/Beziehung plus qualifizierter Stammberechtigter | Deutsche Auslandsvertretung → Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-008-P2 | Ersterteilung in Deutschland (Zweckwechsel aus einem anderen Status) | Eheschließung oder Geburt bei bereits bestehendem Aufenthalt | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-008-P3 | Verlängerung | Ablauf des Titels, familiäre Gemeinschaft besteht fort | Ausländerbehörde (Berlin: LEA) | — | noch nicht erstellt |
| RS-008-P4 | Nachzug zu Schutzberechtigten innerhalb der Drei-Monats-Frist | Unanfechtbare Anerkennung des Stammberechtigten (§ 25 Abs. 1/2 S. 1) | BAMF (Anerkennung) → Auslandsvertretung → Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-008-P5 | Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des § 36a-Kontingents | Stammberechtigter besitzt § 25 Abs. 2 S. 2 | Auslandsvertretung → Kontingentzuteilung durch das BVA → Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-008-P6 | Übergang HERAUS — eigenständiges Recht des Ehegatten nach Trennung, Scheidung oder Tod | Eheliche Lebensgemeinschaft endet | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-008-P7 | Übergang HERAUS — Titel des Kindes wird mit 18 eigenständig; NE nach § 35 | Volljährigkeit / fünf Jahre Besitz | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-008-P8 | Übergang HERAUS — Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder Einbürgerung | Aufenthaltsdauer und Voraussetzungen erfüllt | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-008-P9 | Übergang HERAUS — Wechsel zu einem Erwerbszweck (§§ 18a, 18b, 18g, 21) | Qualifiziertes Stellenangebot oder Unternehmen | Ausländerbehörde (+ BA, soweit Zustimmung erforderlich) | — | noch nicht erstellt |
| RS-008-P10 | Umgang mit Verlust / Widerruf | Ehe aufgehoben, Gemeinschaft beendet, Titel des Stammberechtigten verloren, Gründe nach § 27 Abs. 1a/3a | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
| RS-008-P11 | Titel für ein in Deutschland geborenes Kind | Geburt in Deutschland eines Elternteils mit Titel | Ausländerbehörde (von Amts wegen) | — | noch nicht erstellt |
| RS-008-P12 | Übergang HERAUS — Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige eines Deutschen (§ 28 Abs. 2) | 3 Jahre Besitz eines Titels nach § 28, familiäre Gemeinschaft besteht fort (Gegenstück zu permanent_residence P8; der materielle Gehalt von § 28 selbst ist hier noch nicht abgebildet — OQ-6) | Ausländerbehörde | — | noch nicht erstellt |
Übergänge HINEIN in diesen Status kommen aus jedem Status, den die nachziehende Person zuvor
innehatte: Einreise mit einem nationalen D-Visum nach § 6 Abs. 3 (P1), oder ein Zweckwechsel im
Inland aus dem Studierendenstatus (§ 16b), der Arbeitsuche (§ 20/20a), Erwerbstiteln oder einem
asylbezogenen Status (P2). Maßgeblich für die Berechtigung ist die Seite des
Stammberechtigten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3.12).
Voraussetzungen: Der Stammberechtigte besitzt einen qualifizierenden Titel (3.12);
ausreichender Wohnraum (3.13), sofern nicht davon abgesehen wird (3.14); gesicherter
Lebensunterhalt unter Einbeziehung des Haushalts (3.15); bei Ehegatten Alter und einfache
Deutschkenntnisse (3.19–3.21). Ablauf: Beantragung des nationalen D-Visums bei der zuständigen
deutschen Auslandsvertretung — das Visum ist eine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 für
den späteren Titel —, anschließend der Aufenthaltstitel bei der örtlichen Ausländerbehörde nach
Ankunft und Anmeldung. Dokumente siehe Abschnitt 7.
Antragstellung vor Ablauf; ein rechtzeitiger Antrag löst die Fiktionswirkung aus (§ 81 Abs. 4,
SRC-002), und die Fiktionsbescheinigung hält den Aufenthalt während der Wartezeit rechtmäßig
(SRC-009). Prüfmaßstab für die Verlängerung ist die fortbestehende familiäre Gemeinschaft,
wobei § 30 Abs. 3 / § 34 Abs. 1 die Voraussetzungen des Lebensunterhalts und des Wohnraums
lockern (3.5, 3.6). Die Berliner Gebühren für Erteilung und Verlängerung werden lokal
festgesetzt (SRC-219 — hohe Volatilität, lokal; genaue aktuelle Beträge nicht verifiziert,
OQ-4).
Zwei unterschiedliche Regelungen. Flüchtlings- und Asylstatus (§ 25 Abs. 1, Abs. 2 S. 1): Der
Nachzug ist ein gesetzlicher Anspruch, und die Drei-Monats-Frist nach unanfechtbarer
Anerkennung macht das Absehen von den Voraussetzungen des Wohnraums und des Lebensunterhalts
zwingend statt Ermessenssache (3.16–3.18). Das Versäumen der Frist beendet den Anspruch nicht,
sondern nur das zwingende Absehen. Subsidiärer Schutz (§ 25 Abs. 2 S. 2): kein Anspruch, nur
humanitäre Gründe, die monatliche Obergrenze von 1.000 Visa, und der Ausschlusskatalog
(3.31–3.34).
Die zentrale Nutzerfrage ist, ob drei Jahre rechtmäßiger ehelicher Lebensgemeinschaft in
Deutschland verstrichen sind (3.36). Ist dies nicht der Fall, ist der Härtefallweg nach § 31
Abs. 2 der entscheidende Pfad, und häusliche Gewalt wird im Gesetz selbst als Fall besonderer
Härte genannt (3.38). Der Bezug von Bürgergeld allein steht der Verlängerung nicht entgegen
(3.39). Dies ist der Prozess mit dem höchsten Risiko in dieser Datei und darf Nutzern nicht
ohne Weiterleitung an eine Rechtsberatung zusammengefasst werden.
| Org ID | Name | Role for this status | Jurisdiction | Channel (CH-id) | Source ID |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-008-A1 | Ausländerbehörde (Berlin: Landesamt für Einwanderung, LEA) | Entscheidet über Erteilung, Verlängerung, eigenständiges Recht nach § 31, Fiktionsbescheinigung | Kommunal | CH-008 | SRC-219 |
| RS-008-A2 | Deutsche Auslandsvertretungen / Auswärtiges Amt | Nationales D-Visum für den Familiennachzug; Dokumenten- und Legalisationsstandards | Bund | — | SRC-218 |
| RS-008-A3 | BAMF | Schutzstatus des Stammberechtigten (welche Regelung greift); Migrationsberatung | Bund | CH-004 | SRC-217 |
| RS-008-A4 | Standesamt | Eheregistrierung und Urkunden; Anerkennung ausländischer Eheschließungen | Kommunal | — | SRC-219 |
| RS-008-A5 | Goethe-Institut / anerkannte Prüfungsanbieter | Nachweis einfacher Deutschkenntnisse für Ehegatten (3.20) | — | — | SRC-218 |
| RS-008-A6 | Krankenkasse | Nachweis des Krankenversicherungsschutzes als Teil des gesicherten Lebensunterhalts; Familienmitversicherung | Bund | CH-007 | SRC-023 |
| RS-008-A7 | Bundesagentur für Arbeit | Zustimmung nur, wenn ein späterer Erwerbszweck sie erfordert (P9) | Bund | CH-002 | SRC-132 |
| Problem ID | Problem | Why it happens | Severity | Struggle-map ref | Mitigation | Workflow |
|---|---|---|---|---|---|---|
| RS-008-PR1 | Drei-Monats-Frist für Schutzberechtigte versäumt | Nutzer wissen nicht, dass die Frist mit der unanfechtbaren Anerkennung beginnt, nicht mit der Einreise | ⚠⚠ | vorgeschlagen: Phase 3 — Aufenthalt und Titel (Frist für Nachzug zu Schutzberechtigten) | Antrag auf den Titel innerhalb von drei Monaten stellen; auch der eigene rechtzeitige Antrag des Stammberechtigten wahrt die Frist (3.17–3.18) | — |
| RS-008-PR2 | Verlassen einer Ehe mit häuslicher Gewalt vor Ablauf von drei Jahren | Angst, dass die Trennung das Aufenthaltsrecht beendet | ⚠⚠ | Phase 6 → Familie | § 31 Abs. 2 nennt häusliche Gewalt als besondere Härte, wodurch die Drei-Jahres-Frist entfällt (3.38) — an Fachberatung weiterleiten, niemals selbst einschätzen | — |
| RS-008-PR3 | Deutsch-Nachweis des Ehegatten abgelehnt oder gar nicht erforderlich | Die sieben Ausnahmen in § 30 Abs. 1 S. 3 sind unbekannt; Ehegatten von Blaue-Karte-/Fachkräfte-Inhabern legen oft unnötig eine Prüfung ab | ⚠ | Phase 6 → Familie | Ausnahmeliste (3.21) vor Buchung einer Prüfung prüfen | — |
| RS-008-PR4 | Wohnraum für unzureichend erklärt | Der Sozialwohnungs-Maßstab nach § 2 Abs. 4 und die Ausnahme für unter 2-Jährige werden nicht als einfache m²-Zahl veröffentlicht | ⚠ | Phase 2 → Wohnen (der Einstiegspunkt des Loops) | Den lokalen Maßstab schriftlich bei der Ausländerbehörde bestätigen lassen (3.13); zuerst die Ausnahme nach § 29 Abs. 5 prüfen (3.14) | — |
| RS-008-PR5 | Einkommensnachweis scheitert an der Haushaltsrechnung | Antragsteller gehen davon aus, dass nur das Einkommen des Stammberechtigten zählt | ⚠ | Phase 6 → Familie | § 2 Abs. 3 S. 4 zählt die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen mit (3.15) | — |
| RS-008-PR6 | Kind wird während des Verfahrens 16 oder 18 Jahre alt | Das Alter wird an gesetzlichen Stichtagen gemessen, während Termine Monate dauern | ⚠⚠ | Phase 6 → Familie | Früh beginnen; die 16-Jahre-Bedingung hat Ausnahmen für Eltern mit Fachkräfte- oder humanitärem Titel (3.26) | — |
| RS-008-PR7 | Familien mit subsidiärem Schutz warten hinter dem Kontingent | Nur 1.000 Visa pro Monat, kein Anspruch, humanitäre Rangfolge | ⚠⚠ | Phase 6 → Familie | Erwartungen ehrlich einordnen; humanitäre Gründe sowie Krankheit/Behinderung mit qualifizierten Bescheinigungen dokumentieren (3.32–3.33) | — |
| RS-008-PR8 | Nachzug der Eltern für möglich gehalten | § 36 Abs. 1 ist auf Eltern schutzberechtigter Minderjähriger beschränkt; § 36 Abs. 2 verlangt außergewöhnliche Härte | ⚠ | Phase 6 → Dauerhaftigkeit aufbauen ("Eltern nachholen") | Den tatsächlichen Prüfmaßstab frühzeitig erklären (3.29–3.30), statt erst nach einer Ablehnung | — |
| RS-008-PR9 | Ausländische Dokumente abgelehnt (Legalisation, Apostille, Schreibweise des Namens) | Urkunden müssen anerkannt und oft legalisiert werden; Transliterationsabweichungen treten wiederholt auf | ⚠ | Phase 6 → Familie | Die länderspezifische Dokumentenliste der zuständigen Auslandsvertretung befolgen (SRC-218), bevor ein Termin gebucht wird | — |
| Doc ID | Document | German name | Needed for | Issuer | satisfiedBy id |
|---|---|---|---|---|---|
| RS-008-D1 | Aufenthaltstitel-Karte | Aufenthaltstitel (eAT) | P3, P6–P10 | Ausländerbehörde | residence_permit |
| RS-008-D2 | Heiratsurkunde | Heiratsurkunde / Eheurkunde | P1–P3, P6 | Standesamt / ausländisches Register | marriage_certificate |
| RS-008-D3 | Geburtsurkunde (bei Kindern) | Geburtsurkunde | P1, P2, P7, P11 | Standesamt / ausländisches Register | birth_certificate |
| RS-008-D4 | Einkommensnachweis des Stammberechtigten | Einkommensnachweis / Arbeitsvertrag / Lohnabrechnungen | P1–P3 | Arbeitgeber / Stammberechtigter | income_proof, employment_contract |
| RS-008-D5 | Aufenthaltstitel des Stammberechtigten | Aufenthaltstitel des Stammberechtigten | P1–P5 | Ausländerbehörde | residence_permit |
| RS-008-D6 | Wohnraumnachweis | Mietvertrag + Wohnraumbescheinigung | P1–P3 | Vermieter / Wohnungsamt | — |
| RS-008-D7 | Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (Ehegatten) | Sprachnachweis A1 (Start Deutsch 1 o.ä.) | P1 | Goethe-Institut / anerkannter Anbieter | — |
| RS-008-D8 | Sorgerechtsnachweis / Zustimmung des anderen Elternteils | Sorgerechtsnachweis / Zustimmungserklärung | P1, P2, P11 | Gericht / Notar | — |
| RS-008-D9 | Gültiger Reisepass | Reisepass | P1–P9 | Behörde des Heimatlandes | — |
| RS-008-D10 | Anmeldung der Adresse | Anmeldebestätigung / Meldebescheinigung | P2, P3 (universelle Ebene) | Bürgeramt | anmeldung |
| RS-008-D11 | Nachweis der Krankenversicherung | Krankenversicherungsnachweis | P1–P3 (universelle Ebene) | Krankenkasse | krankenkasse, insurance_confirmation |
| RS-008-D12 | Fiktionsbescheinigung | Fiktionsbescheinigung | Überbrückung bei P3 | Ausländerbehörde | — |
| RS-008-D13 | Anerkennungsentscheidung des BAMF (Schutzstatus-Wege) | BAMF-Bescheid / Anerkennungsbescheid | P4, P5 | BAMF | bamf |
| RS-008-D14 | Qualifizierte ärztliche Bescheinigung (humanitäre Gründe nach § 36a) | Qualifizierte ärztliche Bescheinigung | P5 | Arzt | — |
| Source ID | Title | Publisher | URL | Level | Last checked |
|---|---|---|---|---|---|
| SRC-002 | § 81 AufenthG — Beantragung des Aufenthaltstitels | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-003 | § 8 AufenthG — Verlängerung des Aufenthaltstitels | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-009 | Fiktionsbescheinigung — Service Berlin | LEA Berlin | https://service.berlin.de/dienstleistung/326233/standort/327437/en/ | C | 2026-07-10 |
| SRC-023 | § 5 SGB V — Versicherungspflicht | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html | A | 2026-07-20 |
| SRC-146 | § 9 AufenthG — Niederlassungserlaubnis | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-147 | § 2 AufenthG — Begriffsbestimmungen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-149 | § 7 AufenthG — Aufenthaltserlaubnis | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__7.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-150 | § 29 AufenthG — Familiennachzug zu Ausländern | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-153 | FAQ: Auslandsreise als Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland | Auswärtiges Amt | https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten-606520 | B | 2026-08-26 |
| SRC-205 | § 27 AufenthG — Grundsatz des Familiennachzugs | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__27.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-206 | § 28 AufenthG — Familiennachzug zu Deutschen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-120 | § 30 AufenthG — Ehegattennachzug | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-208 | § 31 AufenthG — Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__31.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-209 | § 32 AufenthG — Kindernachzug | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__32.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-210 | § 36 AufenthG — Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__36.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-211 | § 36a AufenthG — Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__36a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-132 | § 4a AufenthG — Zugang zur Erwerbstätigkeit | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__4a.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-213 | § 34 AufenthG — Aufenthaltsrecht der Kinder | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__34.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-214 | § 35 AufenthG — Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__35.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-215 | § 33 AufenthG — Geburt eines Kindes im Bundesgebiet | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__33.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-167 | § 5 AufenthG — Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen | BMJ / Bundesamt für Justiz | https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html | A | 2026-08-26 |
| SRC-217 | BAMF — Familiennachzug | BAMF | https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/familie-node.html | B | pending — OQ-5 |
| SRC-218 | Auswärtiges Amt — Familiennachzug (Visum) | Auswärtiges Amt | https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/familiennachzug | B | pending — OQ-5 |
| SRC-219 | Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug — Service Berlin | LEA Berlin | https://service.berlin.de/dienstleistung/324271/en/ | C | pending — OQ-5 |
family_reunification in der App auch Fälle mit deutschem Stammberechtigten abdecken muss, ist eine offene Abgrenzungsfrage für die Anforderungsebene.eu_citizen.md (RS-001).| Date | Version | Change | Author |
|---|---|---|---|
| 2026-08-26 | 1.0 | Erster Entwurf — §§ 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 36a, 2, 4a wortgetreu von gesetze-im-internet.de abgerufen | agent |
| 2026-08-28 | 1.1 | Quellenprüfung: Kennzeichnung je Sachverhalt gesetzt | agent |
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Erstellt am 2026-08-28 aus der AusHelp-Wissensdatenbank. Jede Aussage trägt ihre Quelle; die Quellen werden wöchentlich automatisiert geprüft (Gesetzestexte alle 90 Tage, amtliche Hinweise alle 30, volatile Werte alle 14).