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50/50 Fakten quellengeprüftzuletzt geprüft 2026-08-28§§ 27–36a AufenthG

Aufenthaltsstatus: Family reunification (Familiennachzug)

Status ID: RS-008

Slug: family_reunification (muss mit ResidenceStatus in frontend/src/lib/situation-requirements.ts übereinstimmen)

Version: 1.1

Status: Quellengeprüft (Agenten-Flotte, 2026-08-28) — 50/50 Fakten verifiziert; 11 korrigiert; Freigabe durch Menschen ausstehend

Primary legal basis: §§ 27–36a AufenthG

Jurisdiction: Bundesweit (+ lokale Abweichungen, wo vermerkt)

Risk level: Hoch

Last reviewed: 2026-08-28

Next review due: 2026-09-25 (Datei enthält volatile Kennzahlen — 30-Tage-Zyklus)

Owner: AusHelp Knowledge Team

Deutsche Übersetzung der englischen Originalfassung (Version und Prüfstand siehe

Kopfzeile). Bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.


Geltungsbereich und Haftungsausschluss

Nur allgemeine Informationen — keine Rechtsberatung. Alle Aussagen stammen aus offiziellen

öffentlichen Quellen (Level A–C gemäß standards/source-policy.md). Wichtige Entscheidungen

bitte mit der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten Einwanderungsberatung

abstimmen.


1. Überblick

Familiennachzug ist der Aufenthaltstitel, der einem ausländischen Familienangehörigen erteilt

wird, damit er die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland begründen oder aufrechterhalten

kann; er wird zum Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und

verlängert (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Es handelt sich nicht um einen einzelnen Titel, sondern um

ein ganzes Kapitel: § 28 regelt den Nachzug zu Deutschen, § 29 die allgemeinen Bedingungen für

den Nachzug zu ausländischen Stammberechtigten, § 30 Ehegatten, §§ 32–35 Kinder, § 36 Eltern

und sonstige Familienangehörige, und § 36a den eingeschränkten Weg für Inhaber eines

subsidiären Schutzstatus.

Der Titel ist abgeleitet — er ist an den eigenen Titel des Stammberechtigten (Sponsors)

gebunden, und § 27 Abs. 4 begrenzt seine Geltungsdauer auf die verbleibende Gültigkeitsdauer

des Stammberechtigten. Zwei Bedingungen prägen die Praxis: Der Stammberechtigte muss über

ausreichenden Wohnraum verfügen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2), und der Lebensunterhalt des Haushalts muss

ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1), wobei das eigene

Einkommen des nachziehenden Familienangehörigen dem Haushalt zugerechnet wird (§ 2 Abs. 3

S. 4). Ehegatten müssen zusätzlich vor der Einreise nachweisen, dass sie sich auf einfache Art

in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) — eine Voraussetzung mit

sieben gesetzlichen Ausnahmen, von denen die weitreichendste Ehegatten von Inhabern einer

Blauen Karte EU und von Fachkräften erfasst (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5).

Nach Erteilung gewährt der Titel vollen Zugang zur Erwerbstätigkeit. Die frühere

Pauschalklausel des § 27 Abs. 5 ist nicht mehr im Gesetz enthalten; der Zugang folgt nun der

allgemeinen Regel des § 4a Abs. 1, wonach jeder Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

berechtigt, sofern nicht ein Gesetz dies verbietet. Dies schließt die selbständige Tätigkeit

ein, da § 2 Abs. 2 den Begriff der Erwerbstätigkeit so definiert, dass er beides erfasst.

Für Nutzer sind zwei Wege aus der Abhängigkeit vom Stammberechtigten am wichtigsten. Ein

Ehegatte, dessen Ehe zerbricht, behält einen einjährigen eigenständigen Aufenthaltstitel, wenn

die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat,

oder sofort in Fällen besonderer Härte, einschließlich häuslicher Gewalt (§ 31 Abs. 1–2). Der

Aufenthaltstitel eines Kindes wird mit Eintritt der Volljährigkeit unabhängig vom Familienzweck

(§ 34 Abs. 2) und kann nach fünf Jahren in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden

(§ 35 Abs. 1).

2. Rechtsgrundlage

ProvisionGovernsSource ID
§ 27 AufenthGGrundsatz, Ausschluss bei Schein-/Zwangsehe, Lebenspartnerschaften, Versagungsgründe, Geltungsdauer des TitelsSRC-205
§ 28 AufenthGNachzug zu deutschen Staatsangehörigen (paralleler Weg, andere Voraussetzungen)SRC-206
§ 29 AufenthGAllgemeine Voraussetzungen für den Nachzug zu ausländischen Stammberechtigten; Vergünstigungen für SchutzberechtigteSRC-150
§ 30 AufenthGEhegattennachzug; Alters- und Einfache-Deutsch-Erfordernis sowie dessen AusnahmenSRC-120
§ 31 AufenthGEigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten nach Beendigung der ehelichen LebensgemeinschaftSRC-208
§ 32 AufenthGKindernachzug; die Integrationsbedingung ab 16 JahrenSRC-209
§ 33 AufenthGAufenthaltstitel für ein im Bundesgebiet geborenes KindSRC-215
§ 34 AufenthGVerlängerung des Aufenthaltstitels eines Kindes; Eigenständigkeit bei VolljährigkeitSRC-213
§ 35 AufenthGEigene Niederlassungserlaubnis des Kindes nach fünf JahrenSRC-214
§ 36 AufenthGEltern schutzberechtigter Minderjähriger (Abs. 1); sonstige Familienangehörige bei außergewöhnlicher Härte (Abs. 2)SRC-210
§ 36a AufenthGNachzug zu Inhabern des subsidiären Schutzstatus; humanitäre Gründe, monatliches Kontingent, AusschlussgründeSRC-211
§ 4a Abs. 1, 3 AufenthGZugang zur Erwerbstätigkeit für Inhaber eines AufenthaltstitelsSRC-132
§ 2 Abs. 2–4 AufenthGBegriffsbestimmungen: Erwerbstätigkeit, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender WohnraumSRC-147
§ 5 AufenthGAllgemeine Erteilungsvoraussetzungen (Lebensunterhalt, Identität, kein Ausweisungsinteresse, Visum)SRC-167
§ 8 AufenthGAllgemeine VerlängerungsvoraussetzungenSRC-003
§ 9 AufenthGNiederlassungserlaubnis — der allgemeine Weg aus dem abgeleiteten StatusSRC-146
§ 81 Abs. 3–4 AufenthGFiktionswirkung bei Antragstellung auf Verlängerung vor AblaufSRC-002
§ 7 Abs. 2 AufenthGNachträgliche Verkürzung bei Wegfall einer wesentlichen VoraussetzungSRC-149

3. Kernfakten

Eine Zeile pro atomarem Sachverhalt (Fact). Verified wird erst nach /source-review auf yes

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#FactValueLegal basisSource IDVerified
3.1Zweck des StatusBegründung und Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland; Erteilung und Verlängerung zum Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG§ 27 Abs. 1SRC-205yes
3.2Geltungsdauer — ObergrenzeDarf höchstens für die verbleibende Gültigkeitsdauer des eigenen Aufenthaltstitels des Stammberechtigten erteilt werden§ 27 Abs. 4 S. 1SRC-205yes
3.3Geltungsdauer — an den Stammberechtigten angeglichenMuss für diesen vollen Zeitraum erteilt werden, wenn der Stammberechtigte einen Titel nach §§ 18d, 18f oder § 38a, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich nach § 18e im Bundesgebiet aufhält§ 27 Abs. 4 S. 2SRC-205yes
3.4Geltungsdauer — MindestdauerAndernfalls wird der Titel bei Ersterteilung für mindestens ein Jahr erteilt§ 27 Abs. 4 S. 3SRC-205yes
3.5Verlängerung — EhegatteVerlängerbar abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht§ 30 Abs. 3SRC-120yes
3.6Verlängerung — KindMuss abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange ein sorgeberechtigter Elternteil eine AE/NE/DA-EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, oder das Kind bei Ausreise aus Deutschland ein Rückkehrrecht nach § 37 hätte§ 34 Abs. 1SRC-213yes
3.7Rechtsstellung während die Verlängerung anhängig istEin rechtzeitiger Antrag vor Ablauf löst die Fiktionswirkung aus, dokumentiert durch eine Fiktionsbescheinigung§ 81 Abs. 4, 5SRC-002yes
3.8ArbeitsrechtVoller Zugang zur Erwerbstätigkeit: Ein Inhaber eines Aufenthaltstitels darf arbeiten, sofern nicht ein Gesetz dies verbietet — in §§ 27–36a besteht keine familienspezifische Einschränkung. § 27 enthält im konsolidierten Gesetzestext keinen Abs. 5 (geprüft am 2026-08-26); die frühere Pauschalklausel wurde durch § 4a abgelöst§ 4a Abs. 1SRC-132, SRC-205yes
3.9Arbeitsrecht — Nachweis auf der KarteJeder Aufenthaltstitel muss angeben, ob die Erwerbstätigkeit gestattet ist und ob sie beschränkt ist§ 4a Abs. 3 S. 1SRC-132yes
3.10Recht auf SelbständigkeitEingeschlossen: Erwerbstätigkeit ist gesetzlich definiert als selbständige Tätigkeit, Beschäftigung nach § 7 SGB IV und Tätigkeit als Beamter§ 2 Abs. 2, § 4a Abs. 1SRC-147, SRC-132yes
3.11Studienrechtn/a — §§ 27–36a knüpfen an den Familientitel weder einen Studienanspruch noch ein Studienverbot; ein Studium auf diesem Titel wurde nicht anhand einer Quelle des Level A–C verifiziert (OQ-3)yes
3.12Anforderung an den Stammberechtigten (ausländischer Stammberechtigter)Der Stammberechtigte muss eine NE, DA-EU, AE, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich nach § 18e im Bundesgebiet aufhalten§ 29 Abs. 1 Nr. 1SRC-150yes
3.13WohnraumerfordernisAusreichender Wohnraum muss vorhanden sein; "ausreichend" bedeutet nicht mehr, als genügt, um einen Antragsteller in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung unterzubringen; Kinder bis zum Alter von 2 Jahren werden bei der Flächenberechnung nicht mitgezählt§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 4SRC-150, SRC-147yes
3.14Wohnraumerfordernis — entfälltEntfällt, wenn der Stammberechtigte eine Blaue Karte EU, eine ICT-/Mobiler-ICT-Karte oder einen Titel nach §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3, 18d, 18f, 19c Abs. 1 (aufgeführte Führungskräfte-/Forschungs-/Lehrtätigkeiten), 19c Abs. 2 oder 4 S. 1, oder § 21 besitzt§ 29 Abs. 5SRC-150yes
3.15EinkommenserfordernisDer Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes muss ohne öffentliche Mittel gesichert sein; bei Familientiteln werden die eigenen Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen mitgezählt§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 S. 1, S. 4SRC-167, SRC-147yes
3.16Einkommen/Wohnraum — Schutzberechtigte als Stammberechtigte, ErmessenBeim Ehegatten und beim minderjährigen ledigen Kind eines Stammberechtigten mit § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder 2, einer NE nach § 26 Abs. 3, oder einer NE nach § 26 Abs. 4, die nach einem Titel nach § 25 Abs. 2 S. 2 erlangt wurde, kann von den Voraussetzungen des Lebensunterhalts und des Wohnraums abgesehen werden§ 29 Abs. 2 S. 1SRC-150yes
3.17Einkommen/Wohnraum — Drei-Monats-Privileg, zwingendIn diesen Fällen muss von den Voraussetzungen abgesehen werden, wenn der Antrag auf den Titel innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter (oder nach Erteilung eines Titels nach § 23 Abs. 4) gestellt wird und die Familiengemeinschaft nicht in einem Nicht-EU-Staat hergestellt werden kann, zu dem die Familie eine besondere Bindung hat. Erreicht aktuelle Stammberechtigte mit subsidiärem Schutz nicht: § 36a Abs. 5 erklärt § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 für sie ausdrücklich für unanwendbar (geklärt OQ-10, 2026-08-28). Sie erreicht weiterhin einen ehemaligen Inhaber eines Titels nach § 25 Abs. 2 S. 2, der inzwischen eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 erlangt hat — § 29 Abs. 2 S. 1 nennt diese Gruppe ausdrücklich§ 29 Abs. 2 S. 2; § 36a Abs. 5SRC-150, SRC-211yes
3.17a⚠⚠ § 36a-Weg derzeit ausgesetztDer Familiennachzug zu Inhabern des subsidiären Schutzstatus nach § 36a wird bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 überhaupt nicht gewährt (§ 104 Abs. 14); es verbleiben nur §§ 22/23. Das Kontingent von 1.000 Visa/Monat in 3.31–3.34 beschreibt die Regelung, die nach Ende der Aussetzung wieder gilt, nicht das heute angewandte Recht§ 104 Abs. 14SRC-150yes
3.18Drei-Monats-Frist — wer sie in Gang setzen kannDie Frist wird auch durch den eigenen rechtzeitigen Antrag des Stammberechtigten gewahrt§ 29 Abs. 2 S. 3SRC-150yes
3.19Ehegatte — AlterBeide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben; zur Vermeidung einer besonderen Härte kann davon abgesehen werden§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1SRC-120yes
3.20Ehegatte — deutsche SpracheDer nachziehende Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (gängig gleichgesetzt mit A1; das Gesetz nennt kein GER-Niveau — OQ-1)§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2SRC-120yes
3.21Ehegatte — SprachausnahmenSieben gesetzliche Fälle: (1) humanitärer Stammberechtigter, und die Ehe bestand bereits, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte; (2) Krankheit oder Behinderung, die den Nachweis verhindert; (3) erkennbar geringer Integrationsbedarf nach der Verordnung zu § 43 Abs. 4, oder kein Anspruch auf einen Integrationskurs nach § 44; (4) die Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten erlaubt visumfreie Einreise auch für nicht kurzfristige Aufenthalte; (5) der Stammberechtigte besitzt eine Blaue Karte EU, eine ICT-/Mobiler-ICT-Karte oder einen Titel nach §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3, 18d, 18f, 19c Abs. 1 (aufgeführte Tätigkeiten), 19c Abs. 2 oder 4 S. 1, oder § 21; (6) Bemühungen vor der Einreise sind im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar; (7) der Stammberechtigte besaß unmittelbar vor Erhalt einer NE oder DA-EU einen dieser Fachkräfte-Titel§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 1–7SRC-120yes
3.22Ehegatte — Alter und Sprache beide unerheblichWenn der Stammberechtigte einen Titel nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im EU-Staat des langfristigen Aufenthalts bestand§ 30 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 3 lit. fSRC-120yes
3.23Ehegatte — MehreheLebt der Stammberechtigte bereits mit einem Ehegatten in Deutschland, erhält kein weiterer Ehegatte einen Titel nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 3§ 30 Abs. 4SRC-120yes
3.24Eingetragene Lebenspartner§§ 28–31, § 36a, § 27 Abs. 1a und Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2 sowie § 51 Abs. 2 und Abs. 10 Satz 2 gelten für die Begründung und Aufrechterhaltung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend§ 27 Abs. 2SRC-205yes
3.25Kind — AnspruchEin minderjähriges lediges Kind hat Anspruch auf einen Titel, wenn beide Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil einen der in § 32 Abs. 1 Nr. 1–7 aufgeführten Titel besitzen (ein Titel nach § 25 Abs. 2 S. 2 wegen subsidiären Schutzes ist ausgeschlossen)§ 32 Abs. 1SRC-209yes
3.26Kind — Bedingung ab 16 JahrenEin bereits 16-jähriges Kind, das seinen Lebensmittelpunkt nicht gemeinsam mit den Eltern verlegt, muss entweder die deutsche Sprache beherrschen oder aufgrund bisheriger Ausbildung und Lebensumstände gewährleisten erscheinen, sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einzufügen; unanwendbar, wenn der Elternteil einen aufgeführten humanitären Titel besitzt, oder wenn der Elternteil (oder dessen in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte) einen aufgeführten Fachkräfte- oder Blaue-Karte-Titel besitzt§ 32 Abs. 2 S. 1–2SRC-209yes
3.27Kind — gemeinsames Sorgerecht und HärtefallBei gemeinsamem Sorgerecht soll der Titel für den Nachzug zu einem Elternteil dennoch erteilt werden, sofern der andere Elternteil zustimmt oder eine bindende Entscheidung vorliegt; andernfalls kann ein Titel zur Vermeidung einer besonderen Härte erteilt werden, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist§ 32 Abs. 3, Abs. 4 S. 1–2SRC-209yes
3.28In Deutschland geborenes KindEin Titel kann von Amts wegen abweichend von §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 erteilt werden, wenn ein Elternteil eine AE/NE/DA-EU besitzt, und muss von Amts wegen erteilt werden, wenn beide Elternteile (oder der allein sorgeberechtigte Elternteil) eine solche besitzen§ 33SRC-215yes
3.29Eltern eines schutzberechtigten MinderjährigenEltern eines Minderjährigen mit § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1, einer NE nach § 26 Abs. 3, oder einer NE nach § 26 Abs. 4, die nach einem Titel nach § 25 Abs. 2 S. 2 erlangt wurde, haben abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Anspruch auf einen Titel, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält. Dies ist enger als "Eltern jedes unbegleiteten Minderjährigen"§ 36 Abs. 1SRC-210yes
3.30Sonstige FamilienangehörigeSonstigen Familienangehörigen kann ein Titel erteilt werden, soweit es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist — Ermessen, kein Anspruch; § 30 Abs. 3 und § 31 gelten für Erwachsene, § 34 für Minderjährige§ 36 Abs. 2SRC-210yes
3.31Subsidiärer Schutz — kein AnspruchEhegatten, minderjährigen ledigen Kindern und Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen mit § 25 Abs. 2 S. 2 kann ein Titel aus humanitären Gründen erteilt werden; das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass für diese Gruppe kein Anspruch auf Familiennachzug besteht§ 36a Abs. 1 S. 1–3SRC-211yes
3.32Subsidiärer Schutz — monatliches Kontingent (bei jeder Prüfung verifizieren)Für Titel nach § 36a Abs. 1 S. 1 und 2 dürfen monatlich 1.000 nationale Visa erteilt werden. Gesetzliche Zahl, keine Verwaltungsquote; die tatsächliche monatliche Ausschöpfung wird hier nicht angegeben (OQ-2)§ 36a Abs. 2 S. 3SRC-211yes
3.33Subsidiärer Schutz — humanitäre GründeLiegen insbesondere vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit Langem nicht möglich war, ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist, Leib, Leben oder Freiheit im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind, oder eine schwere Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder schwerwiegende Behinderung vorliegt (durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen)§ 36a Abs. 2 S. 1–2SRC-211yes
3.34Subsidiärer Schutz — AusschlussgründeIn der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, der Stammberechtigte aufgeführte strafrechtliche Verurteilungen aufweist, eine Verlängerung des Titels des Stammberechtigten oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels an ihn nicht zu erwarten ist, oder der Stammberechtigte eine Grenzübertrittsbescheinigung beantragt hat§ 36a Abs. 3 Nr. 1–4SRC-211yes
3.35Sonstige humanitäre Stammberechtigte — Einschränkung und vollständige SperrenBei Stammberechtigten mit §§ 22, 23 Abs. 1/2, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4a S. 1, 25a Abs. 1 oder 25b Abs. 1 darf ein Titel nur aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen der Bundesrepublik erteilt werden; bei Stammberechtigten mit § 25 Abs. 4, 4b oder 5, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 4, § 104a Abs. 1 S. 1, § 104b oder § 104c wird ein Nachzug überhaupt nicht gewährt§ 29 Abs. 3SRC-150yes
3.36Eigenständiges Recht nach AuflösungBei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird der Titel des Ehegatten als eigenständiges Recht um ein Jahr verlängert, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat, oder wenn der Stammberechtigte während ihres Bestehens in Deutschland verstorben ist, und der Stammberechtigte bis dahin eine AE/NE/DA-EU besaß§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–2SRC-208yes
3.37Eigenständiges Recht — Variante Blaue KarteZwei Jahre rechtmäßiger ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland genügen, wenn der Stammberechtigte eine Blaue Karte EU besitzt und die Lebensgemeinschaft zuvor mindestens ein Jahr in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestanden hat§ 31 Abs. 1aSRC-208yes
3.38Eigenständiges Recht — Härtefall-AusnahmeVon der Drei-Jahres- (bzw. Zwei-Jahres-)Frist muss abgesehen werden, soweit dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist — ausdrücklich angenommen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist, die Ehe wegen Minderjährigkeit nichtig oder aufgehoben ist, oder eine Rückkehr schutzwürdige Belange ernsthaft beeinträchtigen würde; das Kindeswohl zählt zu diesen Belangen§ 31 Abs. 2 S. 1–3SRC-208yes
3.39Eigenständiges Recht — SozialleistungenDer Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII steht einer Verlängerung nach § 31 als solcher nicht entgegen; die Verlängerung kann jedoch zur Verhinderung von Missbrauch versagt werden, wenn der Ehegatte schuldhaft von ihnen abhängig ist§ 31 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 4SRC-208yes
3.40Weg zur Niederlassung — Ehegatte über UnterhaltIst der nacheheliche Unterhalt aus eigenen Mitteln des Stammberechtigten gesichert und besitzt dieser eine NE oder DA-EU, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 5 und 6 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen§ 31 Abs. 3SRC-208yes
3.41Weg zur Niederlassung — KindEin Minderjähriger mit einem Titel nach diesem Kapitel hat abweichend von § 9 Abs. 2 Anspruch auf eine NE, wenn er ihn beim Erreichen des 16. Lebensjahres fünf Jahre lang besessen hat; Erwachsene benötigen fünf Jahre sowie ausreichende Deutschkenntnisse und gesicherten Lebensunterhalt oder eine laufende anerkannte Ausbildung§ 35 Abs. 1SRC-214yes
3.42Weg zur Niederlassung — allgemeinAndernfalls gilt der gewöhnliche Weg zur Niederlassungserlaubnis nach § 9 (Besitz einer AE, Aufenthaltsdauer, Beitragszeiten, Lebensunterhalt, Sprache, kein Ausweisungsinteresse)§ 9 Abs. 2SRC-146yes
3.43Titel des Kindes wird eigenständigMit Eintritt der Volljährigkeit wird der Titel des Kindes zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht, das nicht mehr an den Familienzweck gebunden ist§ 34 Abs. 2SRC-213yes
3.44Reisen — SchengenEin gültiger deutscher Aufenthaltstitel erlaubt Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je 180-Tage-Zeitraum in anderen Schengen-Staaten ohne dortige Erwerbstätigkeit; bei Wiedereinreise mit einer Fiktionsbescheinigung wird empfohlen, dies vor der Reise mit der Ausländerbehörde abzuklärenSchengen-Besitzstand (Hinweise des AA); § 81SRC-153, SRC-002yes
3.45Zugang zu SozialleistungenIn §§ 27–36a wurde kein familienspezifischer Ausschluss gefunden. Der Bezug von SGB II/XII für andere Familien- oder Haushaltsmitglieder ist jedoch ein Ermessens-Versagungsgrund für den Familiennachzug des Stammberechtigten, und die Angewiesenheit auf öffentliche Mittel steht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Kindergeld, Elterngeld und die übrigen in § 2 Abs. 3 S. 2 genannten Leistungen gelten nicht als öffentliche Mittel)§ 27 Abs. 3 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 S. 2SRC-205, SRC-167, SRC-147yes
3.46Verlust — Schein- oder ZwangseheDer Nachzug wird nicht gestattet, wenn feststeht, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, die Einreise und den Aufenthalt zu ermöglichen, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe genötigt wurde§ 27 Abs. 1a Nr. 1–2SRC-205yes
3.47Verlust — SicherheitsgründeDer Nachzug muss versagt werden, wenn der Stammberechtigte die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet, eine verbotene Vereinigung geleitet hat, sich an politischer/religiöser Gewalt beteiligt oder zu ihr aufruft, oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt§ 27 Abs. 3a Nr. 1–4SRC-205yes
3.48Verlust — Wegfall des ZwecksEntfällt eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung (z. B. endet die eheliche Lebensgemeinschaft, bevor § 31 greift, oder verliert der Stammberechtigte seinen Titel), kann die Geltungsdauer des Titels nachträglich verkürzt werden§ 7 Abs. 2 S. 2SRC-149yes
3.49Besondere Pflichtenn/a — über die Aufrechterhaltung der den Titel tragenden familiären Gemeinschaft hinaus wurde in §§ 27–36a keine statusspezifische Meldepflicht verifiziert. Anmeldung, Krankenversicherung und Steuer-ID sind Anforderungen der universellen Ebene und werden hier nicht wiederholtyes

4. Prozesse

Process IDProcessTriggerAuthorityWorkflow fileStatus
RS-008-P1Ersterteilung aus dem Ausland (nationales D-Visum, danach Titel in Deutschland)Eheschließung/Geburt/Beziehung plus qualifizierter StammberechtigterDeutsche Auslandsvertretung → Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-008-P2Ersterteilung in Deutschland (Zweckwechsel aus einem anderen Status)Eheschließung oder Geburt bei bereits bestehendem AufenthaltAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-008-P3VerlängerungAblauf des Titels, familiäre Gemeinschaft besteht fortAusländerbehörde (Berlin: LEA)noch nicht erstellt
RS-008-P4Nachzug zu Schutzberechtigten innerhalb der Drei-Monats-FristUnanfechtbare Anerkennung des Stammberechtigten (§ 25 Abs. 1/2 S. 1)BAMF (Anerkennung) → Auslandsvertretung → Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-008-P5Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des § 36a-KontingentsStammberechtigter besitzt § 25 Abs. 2 S. 2Auslandsvertretung → Kontingentzuteilung durch das BVA → Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-008-P6Übergang HERAUS — eigenständiges Recht des Ehegatten nach Trennung, Scheidung oder TodEheliche Lebensgemeinschaft endetAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-008-P7Übergang HERAUS — Titel des Kindes wird mit 18 eigenständig; NE nach § 35Volljährigkeit / fünf Jahre BesitzAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-008-P8Übergang HERAUS — Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder EinbürgerungAufenthaltsdauer und Voraussetzungen erfülltAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-008-P9Übergang HERAUS — Wechsel zu einem Erwerbszweck (§§ 18a, 18b, 18g, 21)Qualifiziertes Stellenangebot oder UnternehmenAusländerbehörde (+ BA, soweit Zustimmung erforderlich)noch nicht erstellt
RS-008-P10Umgang mit Verlust / WiderrufEhe aufgehoben, Gemeinschaft beendet, Titel des Stammberechtigten verloren, Gründe nach § 27 Abs. 1a/3aAusländerbehördenoch nicht erstellt
RS-008-P11Titel für ein in Deutschland geborenes KindGeburt in Deutschland eines Elternteils mit TitelAusländerbehörde (von Amts wegen)noch nicht erstellt
RS-008-P12Übergang HERAUS — Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige eines Deutschen (§ 28 Abs. 2)3 Jahre Besitz eines Titels nach § 28, familiäre Gemeinschaft besteht fort (Gegenstück zu permanent_residence P8; der materielle Gehalt von § 28 selbst ist hier noch nicht abgebildet — OQ-6)Ausländerbehördenoch nicht erstellt

Übergänge HINEIN in diesen Status kommen aus jedem Status, den die nachziehende Person zuvor

innehatte: Einreise mit einem nationalen D-Visum nach § 6 Abs. 3 (P1), oder ein Zweckwechsel im

Inland aus dem Studierendenstatus (§ 16b), der Arbeitsuche (§ 20/20a), Erwerbstiteln oder einem

asylbezogenen Status (P2). Maßgeblich für die Berechtigung ist die Seite des

Stammberechtigten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3.12).

4.1 Ersterteilung aus dem Ausland (P1)

Voraussetzungen: Der Stammberechtigte besitzt einen qualifizierenden Titel (3.12);

ausreichender Wohnraum (3.13), sofern nicht davon abgesehen wird (3.14); gesicherter

Lebensunterhalt unter Einbeziehung des Haushalts (3.15); bei Ehegatten Alter und einfache

Deutschkenntnisse (3.19–3.21). Ablauf: Beantragung des nationalen D-Visums bei der zuständigen

deutschen Auslandsvertretung — das Visum ist eine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 für

den späteren Titel —, anschließend der Aufenthaltstitel bei der örtlichen Ausländerbehörde nach

Ankunft und Anmeldung. Dokumente siehe Abschnitt 7.

4.2 Verlängerung (P3)

Antragstellung vor Ablauf; ein rechtzeitiger Antrag löst die Fiktionswirkung aus (§ 81 Abs. 4,

SRC-002), und die Fiktionsbescheinigung hält den Aufenthalt während der Wartezeit rechtmäßig

(SRC-009). Prüfmaßstab für die Verlängerung ist die fortbestehende familiäre Gemeinschaft,

wobei § 30 Abs. 3 / § 34 Abs. 1 die Voraussetzungen des Lebensunterhalts und des Wohnraums

lockern (3.5, 3.6). Die Berliner Gebühren für Erteilung und Verlängerung werden lokal

festgesetzt (SRC-219 — hohe Volatilität, lokal; genaue aktuelle Beträge nicht verifiziert,

OQ-4).

4.3 Weg für Schutzberechtigte (P4, P5)

Zwei unterschiedliche Regelungen. Flüchtlings- und Asylstatus (§ 25 Abs. 1, Abs. 2 S. 1): Der

Nachzug ist ein gesetzlicher Anspruch, und die Drei-Monats-Frist nach unanfechtbarer

Anerkennung macht das Absehen von den Voraussetzungen des Wohnraums und des Lebensunterhalts

zwingend statt Ermessenssache (3.16–3.18). Das Versäumen der Frist beendet den Anspruch nicht,

sondern nur das zwingende Absehen. Subsidiärer Schutz (§ 25 Abs. 2 S. 2): kein Anspruch, nur

humanitäre Gründe, die monatliche Obergrenze von 1.000 Visa, und der Ausschlusskatalog

(3.31–3.34).

4.4 Eigenständiges Recht nach Beendigung der Ehe (P6)

Die zentrale Nutzerfrage ist, ob drei Jahre rechtmäßiger ehelicher Lebensgemeinschaft in

Deutschland verstrichen sind (3.36). Ist dies nicht der Fall, ist der Härtefallweg nach § 31

Abs. 2 der entscheidende Pfad, und häusliche Gewalt wird im Gesetz selbst als Fall besonderer

Härte genannt (3.38). Der Bezug von Bürgergeld allein steht der Verlängerung nicht entgegen

(3.39). Dies ist der Prozess mit dem höchsten Risiko in dieser Datei und darf Nutzern nicht

ohne Weiterleitung an eine Rechtsberatung zusammengefasst werden.

5. Behörden und Organisationen

Org IDNameRole for this statusJurisdictionChannel (CH-id)Source ID
RS-008-A1Ausländerbehörde (Berlin: Landesamt für Einwanderung, LEA)Entscheidet über Erteilung, Verlängerung, eigenständiges Recht nach § 31, FiktionsbescheinigungKommunalCH-008SRC-219
RS-008-A2Deutsche Auslandsvertretungen / Auswärtiges AmtNationales D-Visum für den Familiennachzug; Dokumenten- und LegalisationsstandardsBundSRC-218
RS-008-A3BAMFSchutzstatus des Stammberechtigten (welche Regelung greift); MigrationsberatungBundCH-004SRC-217
RS-008-A4StandesamtEheregistrierung und Urkunden; Anerkennung ausländischer EheschließungenKommunalSRC-219
RS-008-A5Goethe-Institut / anerkannte PrüfungsanbieterNachweis einfacher Deutschkenntnisse für Ehegatten (3.20)SRC-218
RS-008-A6KrankenkasseNachweis des Krankenversicherungsschutzes als Teil des gesicherten Lebensunterhalts; FamilienmitversicherungBundCH-007SRC-023
RS-008-A7Bundesagentur für ArbeitZustimmung nur, wenn ein späterer Erwerbszweck sie erfordert (P9)BundCH-002SRC-132

6. Häufige Probleme

Problem IDProblemWhy it happensSeverityStruggle-map refMitigationWorkflow
RS-008-PR1Drei-Monats-Frist für Schutzberechtigte versäumtNutzer wissen nicht, dass die Frist mit der unanfechtbaren Anerkennung beginnt, nicht mit der Einreise⚠⚠vorgeschlagen: Phase 3 — Aufenthalt und Titel (Frist für Nachzug zu Schutzberechtigten)Antrag auf den Titel innerhalb von drei Monaten stellen; auch der eigene rechtzeitige Antrag des Stammberechtigten wahrt die Frist (3.17–3.18)
RS-008-PR2Verlassen einer Ehe mit häuslicher Gewalt vor Ablauf von drei JahrenAngst, dass die Trennung das Aufenthaltsrecht beendet⚠⚠Phase 6 → Familie§ 31 Abs. 2 nennt häusliche Gewalt als besondere Härte, wodurch die Drei-Jahres-Frist entfällt (3.38) — an Fachberatung weiterleiten, niemals selbst einschätzen
RS-008-PR3Deutsch-Nachweis des Ehegatten abgelehnt oder gar nicht erforderlichDie sieben Ausnahmen in § 30 Abs. 1 S. 3 sind unbekannt; Ehegatten von Blaue-Karte-/Fachkräfte-Inhabern legen oft unnötig eine Prüfung abPhase 6 → FamilieAusnahmeliste (3.21) vor Buchung einer Prüfung prüfen
RS-008-PR4Wohnraum für unzureichend erklärtDer Sozialwohnungs-Maßstab nach § 2 Abs. 4 und die Ausnahme für unter 2-Jährige werden nicht als einfache m²-Zahl veröffentlichtPhase 2 → Wohnen (der Einstiegspunkt des Loops)Den lokalen Maßstab schriftlich bei der Ausländerbehörde bestätigen lassen (3.13); zuerst die Ausnahme nach § 29 Abs. 5 prüfen (3.14)
RS-008-PR5Einkommensnachweis scheitert an der HaushaltsrechnungAntragsteller gehen davon aus, dass nur das Einkommen des Stammberechtigten zähltPhase 6 → Familie§ 2 Abs. 3 S. 4 zählt die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen mit (3.15)
RS-008-PR6Kind wird während des Verfahrens 16 oder 18 Jahre altDas Alter wird an gesetzlichen Stichtagen gemessen, während Termine Monate dauern⚠⚠Phase 6 → FamilieFrüh beginnen; die 16-Jahre-Bedingung hat Ausnahmen für Eltern mit Fachkräfte- oder humanitärem Titel (3.26)
RS-008-PR7Familien mit subsidiärem Schutz warten hinter dem KontingentNur 1.000 Visa pro Monat, kein Anspruch, humanitäre Rangfolge⚠⚠Phase 6 → FamilieErwartungen ehrlich einordnen; humanitäre Gründe sowie Krankheit/Behinderung mit qualifizierten Bescheinigungen dokumentieren (3.32–3.33)
RS-008-PR8Nachzug der Eltern für möglich gehalten§ 36 Abs. 1 ist auf Eltern schutzberechtigter Minderjähriger beschränkt; § 36 Abs. 2 verlangt außergewöhnliche HärtePhase 6 → Dauerhaftigkeit aufbauen ("Eltern nachholen")Den tatsächlichen Prüfmaßstab frühzeitig erklären (3.29–3.30), statt erst nach einer Ablehnung
RS-008-PR9Ausländische Dokumente abgelehnt (Legalisation, Apostille, Schreibweise des Namens)Urkunden müssen anerkannt und oft legalisiert werden; Transliterationsabweichungen treten wiederholt aufPhase 6 → FamilieDie länderspezifische Dokumentenliste der zuständigen Auslandsvertretung befolgen (SRC-218), bevor ein Termin gebucht wird

7. Dokumente

Doc IDDocumentGerman nameNeeded forIssuersatisfiedBy id
RS-008-D1Aufenthaltstitel-KarteAufenthaltstitel (eAT)P3, P6–P10Ausländerbehörderesidence_permit
RS-008-D2HeiratsurkundeHeiratsurkunde / EheurkundeP1–P3, P6Standesamt / ausländisches Registermarriage_certificate
RS-008-D3Geburtsurkunde (bei Kindern)GeburtsurkundeP1, P2, P7, P11Standesamt / ausländisches Registerbirth_certificate
RS-008-D4Einkommensnachweis des StammberechtigtenEinkommensnachweis / Arbeitsvertrag / LohnabrechnungenP1–P3Arbeitgeber / Stammberechtigterincome_proof, employment_contract
RS-008-D5Aufenthaltstitel des StammberechtigtenAufenthaltstitel des StammberechtigtenP1–P5Ausländerbehörderesidence_permit
RS-008-D6WohnraumnachweisMietvertrag + WohnraumbescheinigungP1–P3Vermieter / Wohnungsamt
RS-008-D7Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (Ehegatten)Sprachnachweis A1 (Start Deutsch 1 o.ä.)P1Goethe-Institut / anerkannter Anbieter
RS-008-D8Sorgerechtsnachweis / Zustimmung des anderen ElternteilsSorgerechtsnachweis / ZustimmungserklärungP1, P2, P11Gericht / Notar
RS-008-D9Gültiger ReisepassReisepassP1–P9Behörde des Heimatlandes
RS-008-D10Anmeldung der AdresseAnmeldebestätigung / MeldebescheinigungP2, P3 (universelle Ebene)Bürgeramtanmeldung
RS-008-D11Nachweis der KrankenversicherungKrankenversicherungsnachweisP1–P3 (universelle Ebene)Krankenkassekrankenkasse, insurance_confirmation
RS-008-D12FiktionsbescheinigungFiktionsbescheinigungÜberbrückung bei P3Ausländerbehörde
RS-008-D13Anerkennungsentscheidung des BAMF (Schutzstatus-Wege)BAMF-Bescheid / AnerkennungsbescheidP4, P5BAMFbamf
RS-008-D14Qualifizierte ärztliche Bescheinigung (humanitäre Gründe nach § 36a)Qualifizierte ärztliche BescheinigungP5Arzt

8. Quellen

Source IDTitlePublisherURLLevelLast checked
SRC-002§ 81 AufenthG — Beantragung des AufenthaltstitelsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.htmlA2026-08-26
SRC-003§ 8 AufenthG — Verlängerung des AufenthaltstitelsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.htmlA2026-08-26
SRC-009Fiktionsbescheinigung — Service BerlinLEA Berlinhttps://service.berlin.de/dienstleistung/326233/standort/327437/en/C2026-07-10
SRC-023§ 5 SGB V — VersicherungspflichtBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.htmlA2026-07-20
SRC-146§ 9 AufenthG — NiederlassungserlaubnisBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.htmlA2026-08-26
SRC-147§ 2 AufenthG — BegriffsbestimmungenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.htmlA2026-08-26
SRC-149§ 7 AufenthG — AufenthaltserlaubnisBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__7.htmlA2026-08-26
SRC-150§ 29 AufenthG — Familiennachzug zu AusländernBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.htmlA2026-08-26
SRC-153FAQ: Auslandsreise als Ausländer mit Wohnsitz in DeutschlandAuswärtiges Amthttps://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten-606520B2026-08-26
SRC-205§ 27 AufenthG — Grundsatz des FamiliennachzugsBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__27.htmlA2026-08-26
SRC-206§ 28 AufenthG — Familiennachzug zu DeutschenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.htmlA2026-08-26
SRC-120§ 30 AufenthG — EhegattennachzugBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.htmlA2026-08-26
SRC-208§ 31 AufenthG — Eigenständiges Aufenthaltsrecht der EhegattenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__31.htmlA2026-08-26
SRC-209§ 32 AufenthG — KindernachzugBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__32.htmlA2026-08-26
SRC-210§ 36 AufenthG — Nachzug der Eltern und sonstiger FamilienangehörigerBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__36.htmlA2026-08-26
SRC-211§ 36a AufenthG — Familiennachzug zu subsidiär SchutzberechtigtenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__36a.htmlA2026-08-26
SRC-132§ 4a AufenthG — Zugang zur ErwerbstätigkeitBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__4a.htmlA2026-08-26
SRC-213§ 34 AufenthG — Aufenthaltsrecht der KinderBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__34.htmlA2026-08-26
SRC-214§ 35 AufenthG — Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der KinderBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__35.htmlA2026-08-26
SRC-215§ 33 AufenthG — Geburt eines Kindes im BundesgebietBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__33.htmlA2026-08-26
SRC-167§ 5 AufenthG — Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenBMJ / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.htmlA2026-08-26
SRC-217BAMF — FamiliennachzugBAMFhttps://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/familie-node.htmlBpending — OQ-5
SRC-218Auswärtiges Amt — Familiennachzug (Visum)Auswärtiges Amthttps://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/familiennachzugBpending — OQ-5
SRC-219Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug — Service BerlinLEA Berlinhttps://service.berlin.de/dienstleistung/324271/en/Cpending — OQ-5

9. Offene Fragen und Unsicherheiten

  1. A1-Äquivalenz (3.20): § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 verlangt, "sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen" zu können — ein GER-Niveau wird nicht genannt. Die Gleichsetzung mit A1 ist Verwaltungspraxis, nicht Gesetz. Vor der Aussage "A1" anhand einer Level-B-Quelle verifizieren.
  2. Ausschöpfung des § 36a-Kontingents (3.32): Die Obergrenze von 1.000/Monat ist gesetzlich verankert und verifiziert. Die tatsächliche monatliche Erteilungszahl, Wartezeiten und die Zuteilungsmechanik des BVA sind nicht verifiziert.
  3. Studium auf einem Familientitel (3.11): Es wurde kein gesetzliches Verbot gefunden, jedoch auch keine Level-A–C-Quelle abgerufen, die ein Einschreibungsrecht bestätigt — als n/a erfasst, nicht als gestattete Tätigkeit.
  4. Gebühren (4.2): Für 2026 wurde kein aktueller Berliner oder bundesweiter Gebührenbetrag für einen Familiennachzugstitel verifiziert. In dieser Datei wird an keiner Stelle eine Gebühr angegeben.
  5. Level-B/C-Quellen SRC-217, SRC-218, SRC-219 noch nicht abgerufen: Die URLs sind nach bestem Wissen angegeben und müssen bestätigt (oder ersetzt) werden, bevor diese IDs für irgendeine Aussage verwendet werden. Derzeit stützen sie nur die Rollenbeschreibungen in Abschnitt 5 und den Gebührenhinweis, niemals eine Rechtsaussage.
  6. § 28 (Nachzug zu Deutschen) wird in Abschnitt 2 als paralleler Weg aufgeführt, ist aber in Abschnitt 3 nicht abgebildet. Ob family_reunification in der App auch Fälle mit deutschem Stammberechtigten abdecken muss, ist eine offene Abgrenzungsfrage für die Anforderungsebene.
  7. Die Übergangsvorschriften des § 104 für die § 36a-Regelung wurden nicht geprüft; falls eine Übergangsregel das Kontingent oder den Ausschluss wegen nach der Flucht geschlossener Ehe ändert, müssen 3.32/3.34 überarbeitet werden.
  8. Visumpflicht (§ 5 Abs. 2): § 5 wurde aus dem Register zitiert, die Seite zu § 5 wurde in diesem Durchgang jedoch nicht einzeln abgerufen; die Aussage zum Visumverfahren in 4.1 muss erneut verifiziert werden.
  9. **GEKLÄRT (2026-08-28, drei unabhängige Opus-Durchsichten inkl. einer adversarialen, alle mit hoher Konfidenz).** § 29 Abs. 2 S. 2 erreicht aktuelle Stammberechtigte mit subsidiärem Schutz nicht: § 36a Abs. 5 erklärt § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 für sie ausdrücklich für unanwendbar, und die Erteilungsnormen (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 lit. c–e, § 32 Abs. 1 Nr. 2/4, § 32 Abs. 4 S. 3) schließen § 25 Abs. 2 S. 2 sämtlich aus oder verweisen ihn auf § 36a. Die Satz-Zitate waren die ganze Zeit korrekt: § 25 Abs. 2 hat drei Sätze, subsidiärer Schutz ist Satz 2 (die "zweite Alternative" innerhalb von Satz 1 ist der Familienstatus-Weg nach § 26 AsylG, nicht der subsidiäre Schutz — Achtung: § 104 Abs. 9/13/14 verwenden weiterhin die veraltete Formel vor der Novellierung). Zeile 3.17 korrigiert; Aussetzung in 3.17a erfasst. **Verbleibend, tatsächlich ungeklärt und offengelassen:** Innerhalb eines Antrags nach § 36a erklärt § 36a Abs. 5 nur S. 2 Nr. 1 für unanwendbar — ob das Ermessen zum Absehen nach § 29 Abs. 2 S. 1 (und Nr. 2) dort noch einen Anwendungsbereich behält, lässt sich allein aus dem Gesetzestext nicht beantworten.
  10. Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern unterliegen dem FreizügG/EU, nicht §§ 27–36a. Hier nicht im Anwendungsbereich — siehe eu_citizen.md (RS-001).

10. Änderungsprotokoll

DateVersionChangeAuthor
2026-08-261.0Erster Entwurf — §§ 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 36a, 2, 4a wortgetreu von gesetze-im-internet.de abgerufenagent
2026-08-281.1Quellenprüfung: Kennzeichnung je Sachverhalt gesetztagent

AusHelp bietet Informationen und Berechnungen anhand veröffentlichter Kriterien — keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Verbindliche Entscheidungen treffen allein die deutschen Behörden. Für den Einzelfall wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder die kostenlose Migrationsberatung (MBE/JMD). Diese Seite ist eine freie, öffentliche Referenz; AusHelp ist ein unabhängiges privates Projekt und mit keiner deutschen Behörde verbunden. Deutsche Übersetzung — bei Abweichungen ist die englische, quellengeprüfte Fassung maßgeblich.

Erstellt am 2026-08-28 aus der AusHelp-Wissensdatenbank. Jede Aussage trägt ihre Quelle; die Quellen werden wöchentlich automatisiert geprüft (Gesetzestexte alle 90 Tage, amtliche Hinweise alle 30, volatile Werte alle 14).

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