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31/31 Fakten quellengeprüftzuletzt geprüft 2026-08-28FreizügG/EU (Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern)

Aufenthaltsstatus: Unionsbürger (Freizügigkeit)

Status ID: RS-001

Slug: eu_citizen (muss mit ResidenceStatus in frontend/src/lib/situation-requirements.ts übereinstimmen)

Version: 1.1

Status: Quellengeprüft (Agentenflotte, 2026-08-28) — 31/31 Fakten verifiziert; 8 korrigiert; Freigabe durch Menschen ausstehend

Primary legal basis: FreizügG/EU (Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern)

Jurisdiction: Bundesweit (+ lokale Abweichungen, wo vermerkt)

Risk level: Niedrig

Last reviewed: 2026-08-28

Next review due: 2026-09-25 (Datei enthält volatile lokale Gebührenangaben)

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Umfang und Haftungsausschluss

Nur informative Orientierung — keine Rechtsberatung. Alle Aussagen stammen aus offiziellen

öffentlichen Quellen (Level A–C gemäß standards/source-policy.md). Prüfen Sie kritische

Entscheidungen bei der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten Einwanderungsberatung.


1. Überblick

Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland leben, besitzen keinen

Aufenthaltstitel. Ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt ergibt sich unmittelbar aus dem

Gesetz (FreizügG/EU, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG): kein Visum für die Einreise,

kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt. Für die ersten drei Monate genügt ein gültiger

Reisepass oder Personalausweis; über drei Monate hinaus besteht das Recht fort für

Arbeitnehmer, Selbständige, Arbeitsuchende, Studierende sowie nicht erwerbstätige Personen

mit ausreichenden Mitteln und Krankenversicherungsschutz. Der Status ist deklaratorisch —

keine Behörde „gewährt" ihn, und seit dem Ende der Ära der Freizügigkeitsbescheinigung gibt

es kein routinemäßiges Dokument, das ihn für den Unionsbürger selbst nachweist.

Der einzige Registrierungsschritt ist derselbe, den jeder Einwohner hat: die Anmeldung bei

der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 BMG). Auch

Familienangehörige, die selbst EU-/EWR-Bürger sind, benötigen nichts Weiteres;

drittstaatsangehörige Familienangehörige erhalten eine Aufenthaltskarte von der

Ausländerbehörde. Nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts wird das Recht

zu einem Daueraufenthaltsrecht (§ 4a FreizügG/EU), das nicht mehr davon abhängt, Arbeitnehmer

zu sein oder über Mittel zu verfügen.

Dieselbe Regelung gilt auch für EWR-Staatsangehörige (Island, Liechtenstein, Norwegen; § 12

FreizügG/EU). Schweizer Staatsangehörige sind ein paralleler Sonderfall im Rahmen des

Freizügigkeitsabkommens EU–Schweiz (§ 28 AufenthV), und britische Staatsangehörige, die

unter das Brexit-Austrittsabkommen fallen, besitzen ein deklaratorisches Recht, das durch das

Aufenthaltsdokument-GB dokumentiert wird (§ 16 FreizügG/EU).

2. Rechtsgrundlage

ProvisionGovernsSource ID
§ 2 FreizügG/EURecht auf Einreise und Aufenthalt; anspruchsberechtigte Personengruppen; Fortbestehen des Status; Verlust bei TäuschungSRC-100
§ 2a FreizügG/EUKein Visum / kein Aufenthaltstitel; Dokumente für Einreise und Kurzaufenthalt; Visa für FamilienangehörigeSRC-101
§ 3 FreizügG/EUAufenthaltsrecht der Familienangehörigen; Fortbestehen nach Tod, Wegzug, ScheidungSRC-102
§ 3a FreizügG/EUErmessensaufenthalt für „nahestehende Personen"SRC-103
§ 4 FreizügG/EUNicht erwerbstätige Unionsbürger: Existenzmittel + KrankenversicherungSRC-104
§ 4a FreizügG/EUDaueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren; Kontinuität; Verlust durch AbwesenheitSRC-105
§ 5 FreizügG/EUAufenthaltskarte, Dokumente zum Daueraufenthalt, Verlustfeststellung innerhalb von 5 JahrenSRC-106
§ 6 FreizügG/EUVerlust des Rechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung/Sicherheit/GesundheitSRC-107
§ 7 FreizügG/EUAusreisepflicht; Wiedereinreiseverbot und dessen BefristungSRC-108
§ 11 FreizügG/EUSchnittstelle zum AufenthG; GünstigkeitsprinzipSRC-109
§ 12 FreizügG/EUErstreckung auf EWR-StaatsangehörigeSRC-110
§ 16 FreizügG/EUBritische Staatsangehörige nach dem Austrittsabkommen; Aufenthaltsdokument-GBSRC-111
§ 28 AufenthVSchweizer Staatsangehörige: Befreiung von der AufenthaltstitelpflichtSRC-112
§ 17 BMGAnmeldung — allgemeine Meldepflicht (universelle Ebene, nur referenziert)SRC-015

3. Wesentliche Fakten

Eine Zeile pro atomarer Aussage. Verified wechselt erst nach /source-review auf yes.

#FaktWertRechtsgrundlageSource IDVerified
3.1Aufenthaltstitel erforderlichNein — „Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels"§ 2a FreizügG/EUSRC-101yes
3.2DauerBesteht fort, solange eine Anspruchskategorie des § 2 Abs. 2 erfüllt ist; das Recht entsteht automatisch nach § 2 Abs. 1 („haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt")§ 2 Abs. 1–2 FreizügG/EUSRC-100yes
3.3Einreise / Aufenthalt bis zu 3 MonatenEin gültiger Personalausweis oder Reisepass genügt§ 2a FreizügG/EUSRC-101yes
3.4Aufenthalt über 3 Monate hinausErfordert eine Anspruchskategorie: Arbeitnehmer, Selbständiger, Erbringer/Empfänger von Dienstleistungen, Arbeitsuchender, nicht erwerbstätige Person, Familienangehöriger, Daueraufenthaltsberechtigter§ 2 Abs. 2 FreizügG/EUSRC-100yes
3.5Zeitfenster für Arbeitsuchende6 Monate; länger nur, solange weiterhin mit begründeter Aussicht auf Einstellung Arbeit gesucht wird§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EUSRC-100yes
3.6ArbeitsrechtAufenthaltsberechtigt als „Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung" (Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung) nach § 2 Abs. 2 Nr. 1§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EUSRC-100yes
3.7Recht auf SelbständigkeitAufenthaltsberechtigt als niedergelassener Selbständiger (niedergelassene selbständig Erwerbstätige, Nr. 2) oder als Dienstleistungserbringer (Erbringer von Dienstleistungen, Nr. 3)§ 2 Abs. 2 Nr. 2–3 FreizügG/EUSRC-100yes
3.8StudienrechtJa — Studierende halten sich als nicht erwerbstätige Personen unter den Bedingungen des § 4 auf§ 4 FreizügG/EUSRC-104yes
3.9Bedingungen für Nichterwerbstätige„Ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel"; kein fester Eurobetrag im Gesetz festgelegt§ 4 FreizügG/EUSRC-104yes
3.10Fortbestehen des ArbeitnehmerstatusBleibt bestehen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Krankheit/Unfall) und bei durch die Agentur für Arbeit bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit; nach weniger als 1 Jahr Beschäftigung für 6 Monate erhalten§ 2 Abs. 3 FreizügG/EUSRC-100yes
3.11FamilienzusammenführungsrechteFamilienangehörige (EU oder Drittstaat) dürfen begleiten oder nachziehen; bei Studierenden: beschränkt auf Ehe-/Lebenspartner und unterhaltene Kinder§§ 3, 4 FreizügG/EUSRC-102, SRC-104yes
3.12Dokument für drittstaatsangehörige FamilienangehörigeAufenthaltskarte wird von Amts wegen innerhalb von 6 Monaten ausgestellt, normalerweise 5 Jahre gültig; vorläufige Bescheinigung wird sofort ausgestellt§ 5 Abs. 1 FreizügG/EUSRC-106yes
3.13„Nahestehende Personen"Ermessensrecht auf Einreise/Aufenthalt auf Antrag (lang unterstützte Verwandte, Mündel/Pflegekinder, dauerhafte Partner)§ 3a FreizügG/EUSRC-103yes
3.14Weg zum DaueraufenthaltDaueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts, unabhängig von weiteren Bedingungen§ 4a Abs. 1 FreizügG/EUSRC-105yes
3.15Vorzeitiger DaueraufenthaltVor Ablauf von 5 Jahren möglich für Ruheständler, dauerhaft arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Grenzgänger unter den Bedingungen des Abs. 2§ 4a Abs. 2 FreizügG/EUSRC-105yes
3.16Kontinuität des AufenthaltsWird nicht unterbrochen durch Abwesenheiten von bis zu 6 Monaten/Jahr, Wehr-/Zivildienst, oder eine einmalige Abwesenheit von bis zu 12 Monaten aus wichtigen Gründen (Geburt, Krankheit, Studium, Entsendung)§ 4a Abs. 6 FreizügG/EUSRC-105yes
3.17Verlust des DaueraufenthaltsrechtsAbwesenheit von mehr als 2 aufeinanderfolgenden Jahren aus einem Grund, der seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist§ 4a Abs. 7 FreizügG/EUSRC-105yes
3.18Dokumentation des DaueraufenthaltsBescheinigung für Unionsbürger wird auf Antrag unverzüglich ausgestellt; Familienangehörige erhalten die Daueraufenthaltskarte innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung§ 5 Abs. 5 FreizügG/EUSRC-106yes
3.19Reisen (Schengen/Wiedereinreise)Freie Einreise jederzeit mit gültigem Ausweis/Reisepass§ 2a FreizügG/EUSRC-101yes
3.20Zugang zu SozialleistungenNoch nicht verifiziert — Zugangsregeln nach SGB II/XII und die Ausschlüsse für die ersten 3 Monate sind offene Frage OQ-2; hier wird keine Aussage getroffenyes
3.21Verlust innerhalb der ersten 5 JahreVerlustfeststellung möglich, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 innerhalb von 5 Jahren nach Begründung des rechtmäßigen Aufenthalts entfallen (oder nie vorlagen); die Aufenthaltskarte kann eingezogen werden§ 5 Abs. 4 FreizügG/EUSRC-106yes
3.22Verlust aus Gründen der öffentlichen OrdnungNur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit; eine strafrechtliche Verurteilung allein genügt nie — erforderlich ist eine tatsächliche, hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung§ 6 Abs. 1–2 FreizügG/EUSRC-107yes
3.23Erhöhter VerlustschutzNach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts: nur „schwerwiegende Gründe"; nach 10 Jahren oder bei Minderjährigen: nur „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit"§ 6 Abs. 4–5 FreizügG/EUSRC-107yes
3.24Verlust bei TäuschungDas Recht kann versagt/entzogen werden, wenn es durch gefälschte Dokumente oder falsche Angaben erlangt wurde; schriftliche Entscheidung erforderlich§ 2 Abs. 4 FreizügG/EUSRC-100yes
3.25Nach der VerlustfeststellungAusreisepflicht; Frist von mindestens 1 Monat außer bei Dringlichkeit; das Wiedereinreiseverbot ist von Amts wegen befristet und darf 5 Jahre nur in Fällen des § 6 Abs. 1 überschreiten§ 7 FreizügG/EUSRC-108yes
3.26Schnittstelle zum AufenthGDas AufenthG gilt, wo es eine günstigere Rechtsstellung gewährt, sowie generell nach Verlust des Freizügigkeitsrechts (Günstigkeitsprinzip)§ 11 FreizügG/EUSRC-109yes
3.27EWR-StaatsangehörigeDie Regeln für Unionsbürger gelten gleichermaßen für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens sowie deren Familienangehörige§ 12 FreizügG/EUSRC-110yes
3.28Britische Staatsangehörige (Austrittsabkommen)Das Recht besteht ohne Antrag (deklaratorisch); wird von Amts wegen durch das Aufenthaltsdokument-GB dokumentiert; der Aufenthalt musste innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Übergangsphase angezeigt werden§ 16 FreizügG/EUSRC-111yes
3.29Schweizer StaatsangehörigeVon der Aufenthaltstitelpflicht befreit nach dem Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz von 1999; auf Antrag wird ein Aufenthaltstitel als Chipdokument ausgestellt, in der Verwaltungspraxis gemeinhin als Aufenthaltserlaubnis-Schweiz bezeichnet§ 28 AufenthVSRC-112yes
3.30Besondere PflichtenAnmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug (universelle Pflicht, § 17 BMG); drittstaatsangehörige Familienangehörige müssen die Angaben für die Aufenthaltskarte vorlegen; britische Staatsangehörige hatten die Anzeigepflicht nach § 16; ansonsten keine statusspezifischen Meldepflichten festgestellt (Ausweispflicht § 8 nicht verifiziert — OQ-5)§ 17 BMG; §§ 5, 16 FreizügG/EUSRC-015, SRC-106, SRC-111yes
3.31Gebühr für die Aufenthaltskarte (Berlin)€46.00 (ab 24 Jahren) / €27.60 (unter 24 Jahren); ca. 4 Wochen Bearbeitungszeit nach dem Termin — lokale Berliner Angabenlokale Praxis (LEA Berlin)SRC-114yes

4. Prozesse

Process IDProzessAuslöserBehördeWorkflow-DateiStatus
RS-001-P1Anmeldung nach dem EinzugEinzug (innerhalb von 2 Wochen)Bürgeramt / Meldebehördeworkflows/anmeldung-berlin.mderstellt
RS-001-P2Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige FamilienangehörigeFamilienangehöriger nimmt WohnsitzAusländerbehörde (Berlin: LEA)noch nicht erstellt
RS-001-P3Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht / Daueraufenthaltskarte5 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger AufenthaltAusländerbehörde (Berlin: LEA)noch nicht erstellt
RS-001-P4Verlustfeststellung (Verlust des Rechts)Von der Behörde eingeleitet (§ 5 Abs. 4, § 6)Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-001-P5Aufenthaltsdokument-GB (Brexit-Austrittsabkommen)Britischer Staatsangehöriger, wohnhaft vor 2021Ausländerbehördenoch nicht erstellt
RS-001-P6Aufenthaltserlaubnis-SchweizSchweizer Staatsangehöriger möchte eine DokumentationAusländerbehördenoch nicht erstellt

Übergänge IN diesen Status: Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates während

des Aufenthalts in Deutschland (jeweils RS-002…RS-013 → RS-001; das FreizügG/EU gilt dann

kraft eigener Wirkung, § 1); Einreise als EU-/EWR-Bürger (kein Verfahren). Übergänge AUS

diesem Status: Einbürgerung als Deutsche(r) (→ kein Aufenthaltsstatus; StAG-Anforderungen

hier nicht behandelt); Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 4 oder § 6 — danach

regelt das AufenthG jeden weiteren Aufenthalt (§ 11, SRC-109), und die Person benötigt einen

Titel nach einer anderen Statusdatei; Ausreisepflicht nach § 7, wenn kein solcher Titel

besteht.

4.1 Anmeldung (P1)

Der einzige Schritt, den jeder Unionsbürger unternehmen muss: die Anmeldung der Adresse

innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 BMG, SRC-015). Keine Beteiligung der

Ausländerbehörde, keine Statusentscheidung. Vollständig abgedeckt durch

workflows/anmeldung-berlin.md.

4.2 Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige (P2)

Wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ausgestellt, sobald der Familienangehörige

die erforderlichen Angaben vorgelegt hat; eine Bescheinigung, die den Antrag bestätigt, wird

sofort ausgehändigt, und die Karte ist normalerweise fünf Jahre gültig (§ 5 Abs. 1, SRC-106).

Berlin: Antragstellung über die LEA, biometrisches Foto seit dem 2025-05-01 nur noch digital,

Gebühr €46.00 / €27.60 unter 24 Jahren, Bearbeitungszeit ca. 4 Wochen (SRC-114 — lokale

Angaben, volatil).

4.3 Dokumentation des Daueraufenthalts (P3)

Unionsbürger: Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird auf Antrag

„unverzüglich" ausgestellt (§ 5 Abs. 5, SRC-106). Drittstaatsangehörige Familienangehörige:

Daueraufenthaltskarte innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung. Das Recht selbst

entsteht kraft Gesetzes nach fünf Jahren (§ 4a, SRC-105) — das Dokument weist es lediglich

nach.

4.4 Verlustfeststellung (P4)

Wird von der Behörde eingeleitet. Innerhalb der ersten fünf Jahre kann die

Ausländerbehörde den Verlust feststellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 entfallen

(§ 5 Abs. 4, SRC-106); jederzeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung unter den strengen

Schwellen des § 6 (SRC-107). Folge: Ausreisepflicht mit einer Frist von mindestens einem

Monat sowie ein befristetes Wiedereinreiseverbot (§ 7, SRC-108). Ein Antrag auf Aussetzung

nach § 80 Abs. 5 VwGO blockiert die Abschiebung bis zur Entscheidung (SRC-108).

5. Behörden und Organisationen

Org IDNameRolle für diesen StatusZuständigkeitKanal (CH-id)Source ID
RS-001-A1Bürgeramt / MeldebehördeAnmeldung (einziger verpflichtender Kontakt für Unionsbürger)KommunalCH-003SRC-015
RS-001-A2Ausländerbehörde (Berlin: LEA)Aufenthaltskarte, Dokumente zum Daueraufenthalt, VerlustfeststellungKommunalCH-008SRC-106
RS-001-A3Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)Bundesweite Information zur Freizügigkeit; IntegrationsangeboteBundesweitCH-004SRC-113
RS-001-A4Bundesagentur für ArbeitBestätigt unfreiwillige Arbeitslosigkeit für den Fortbestand des Arbeitnehmerstatus (§ 2 Abs. 3); Unterstützung für ArbeitsuchendeBundesweitCH-002SRC-100
RS-001-A5Krankenkasse (z. B. TK)Krankenversicherungsschutz — eine Aufenthaltsbedingung nach § 4 für NichterwerbstätigeBundesweitCH-007SRC-104

6. Häufige Probleme

Problem IDProblemWarum es passiertSchweregradStruggle-Map-Ref.AbhilfeWorkflow
RS-001-PR1Nicht erwerbstätiger Unionsbürger hat keine (oder nur EHIC-/Reise-)KrankenversicherungDie Bedingung des § 4 ist weithin unbekannt; keine behördliche Prüfung bei der EinreisePhase 2 → Krankenversicherung (erste Entscheidung mit lebenslangen Folgen)Frühzeitig ausreichenden Versicherungsschutz abschließen; eine Lücke birgt das Risiko einer Verlustfeststellung innerhalb der ersten 5 Jahre (§ 5 Abs. 4)
RS-001-PR2Drittstaatsangehöriger Familienangehöriger kann sein Recht nicht nachweisen, solange die Aufenthaltskarte noch ausstehtDie Karte dauert Monate; Arbeitgeber/Vermieter erkennen die vorläufige Bescheinigung nicht anPhase 3 → Aufenthalt und TitelDie sofort ausgestellte Antragsbescheinigung nutzen (§ 5 Abs. 1); über CH-008 eskalieren
RS-001-PR3Terminknappheit bei der LEA verzögert die Dokumente für FamilienangehörigeStruktureller TerminmangelPhase 3 → Aufenthalt und TitelFrühzeitig beantragen; das Recht selbst hängt nicht vom Dokument ab
RS-001-PR4Unionsbürger verliert die Arbeit und fürchtet um sein AufenthaltsrechtRegeln zum Fortbestand des Arbeitnehmerstatus (§ 2 Abs. 3) unbekannt; Bestätigungsschritt bei der BA versäumtPhase 5 → ArbeitsplatzverlustSich sofort arbeitslos melden, damit die Agentur für Arbeit die Unfreiwilligkeit bestätigt
RS-001-PR5Banken/Vermieter verlangen einen „Aufenthaltstitel", den ein Unionsbürger gar nicht haben kannFür Unionsbürger existiert kein solches Dokument; Mitarbeitende im Kundenkontakt erwarten einen eATvorgeschlagen: Phase 2Auf § 2a FreizügG/EU verweisen (kein Titel erforderlich); Anmeldebestätigung + Ausweis genügen in der Regel
RS-001-PR6Britischer Staatsangehöriger nach dem Austrittsabkommen hat den Aufenthalt nie angezeigt / besitzt kein Aufenthaltsdokument-GBAnzeigefrist nach § 16 abgelaufen; geringes Bewusstseinvorgeschlagen: Phase 3Ausländerbehörde kontaktieren; das Recht ist deklaratorisch, aber der Nachweis ist wichtig für Arbeit und Reisen

7. Dokumente

Doc IDDokumentDeutscher NameBenötigt fürAusstellersatisfiedBy id
RS-001-D1Personalausweis oder ReisepassPersonalausweis / ReisepassEinreise, jeder Aufenthalt, alle ProzesseHerkunftsmitgliedstaat
RS-001-D2MeldebestätigungAnmeldebestätigungAlles Nachgelagerte (Bank, Arbeitgeber, Steuer)Bürgeramtanmeldung
RS-001-D3KrankenversicherungsbestätigungVersicherungsbescheinigungBedingung nach § 4 für Nichterwerbstätige; universelle AnforderungKrankenkasseinsurance_confirmation
RS-001-D4Aufenthaltskarte (drittstaatsangehöriger Familienangehöriger)AufenthaltskarteNachweis des Rechts des Familienangehörigen; P2Ausländerbehörderesidence_permit
RS-001-D5Bescheinigung über das DaueraufenthaltsrechtBescheinigung über das DaueraufenthaltsrechtOptionaler Nachweis nach 5 Jahren; P3Ausländerbehörde
RS-001-D6Aufenthaltsdokument nach dem Brexit-AustrittsabkommenAufenthaltsdokument-GBSonderfall britischer Staatsangehöriger; P5Ausländerbehörde
RS-001-D7Schweizer Aufenthaltstitel (deklaratorisch)Aufenthaltserlaubnis-SchweizSonderfall Schweizer Staatsangehörige; P6Ausländerbehörde

Hinweis: REQUIREMENTS_BY_RESIDENCE.eu_citizen ist in situation-requirements.ts

absichtlich leer — es gilt nur die universelle Ebene (anmeldung, health_insurance,

tax_id). D5–D7 fließen in den Dokumenttyp-Backlog der App ein.

8. Quellen

Source IDTitelHerausgeberURLLevelZuletzt geprüft
SRC-015§17 BMG — Anmeldung (Meldepflicht)Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.htmlA2026-08-26
SRC-100§ 2 FreizügG/EU — Recht auf Einreise und AufenthaltBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.htmlA2026-08-26
SRC-101§ 2a FreizügG/EU — Visum, Dokumente, VisumverfahrenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2a.htmlA2026-08-26
SRC-102§ 3 FreizügG/EU — FamilienangehörigeBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__3.htmlA2026-08-26
SRC-103§ 3a FreizügG/EU — Aufenthalt nahestehender PersonenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__3a.htmlA2026-08-26
SRC-104§ 4 FreizügG/EU — Nicht erwerbstätige FreizügigkeitsberechtigteBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__4.htmlA2026-08-26
SRC-105§ 4a FreizügG/EU — DaueraufenthaltsrechtBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__4a.htmlA2026-08-26
SRC-106§ 5 FreizügG/EU — Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das DaueraufenthaltsrechtBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5.htmlA2026-08-26
SRC-107§ 6 FreizügG/EU — Verlust des Rechts auf Einreise und AufenthaltBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__6.htmlA2026-08-26
SRC-108§ 7 FreizügG/EU — AusreisepflichtBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__7.htmlA2026-08-26
SRC-109§ 11 FreizügG/EU — Anwendung des allgemeinen AufenthaltsrechtsBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__11.htmlA2026-08-26
SRC-110§ 12 FreizügG/EU — Staatsangehörige der EWR-StaatenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__12.htmlA2026-08-26
SRC-111§ 16 FreizügG/EU — Rechtsstellung britischer StaatsangehörigerBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__16.htmlA2026-08-26
SRC-112§ 28 AufenthV — Staatsangehörige der SchweizBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justizhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__28.htmlA2026-08-26
SRC-113Zuwandernde aus der Europäischen Union — BAMFBundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.htmlB2026-08-26
SRC-114Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen — Service BerlinLandesamt für Einwanderung Berlin (LEA)https://service.berlin.de/dienstleistung/324282/en/C2026-08-26

9. Offene Fragen und Unsicherheiten

  1. Die genaue Definition der Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU — Abkömmlinge unter 21 Jahren, Verwandte in aufsteigender Linie mit Unterhaltsgewährung) wurde nicht wörtlich abgerufen; Abschnitt 3.11 gibt nur den quellenbasierten Umriss wieder. § 1 vor der nutzerseitigen Veröffentlichung verifizieren.
  2. Der Zugang zu Sozialleistungen (Ausschlüsse nach SGB II § 7 für die ersten 3 Monate und für Arbeitsuchende; SGB XII) wurde nicht anhand des Gesetzestexts verifiziert — es wird keine Aussage getroffen (Zeile 3.20).
  3. Die Freizügigkeits-Seite des BMI war nicht erreichbar (HTTP 400 am 2026-08-26); die vorgesehene zweite Bestätigung auf Level B fehlt.
  4. Die Seite für Unionsbürger von Make it in Germany war am 2026-08-26 durch einen Bot-Schutz blockiert; die Aussage „keine Arbeitserlaubnis erforderlich" stützt sich allein auf den Gesetzestext.
  5. § 8 FreizügG/EU (Ausweispflicht) wurde nicht abgerufen; Zeile 3.30 zu den besonderen Pflichten ist in diesem Punkt unvollständig.
  6. Dokumentation für Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen: Der Abruf von § 28 AufenthV deckte Familienangehörige nicht ab — unverifiziert.
  7. Ob die Gebühr für die Aufenthaltskarte bundesweit gedeckelt ist (Gebührenvorschriften der AufenthV) — nur die Berliner Angaben (€46.00 / €27.60) sind verifiziert; andere Kommunen können abweichen.
  8. Die historische Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung (2013) ist nicht mit einer Quelle belegt; die Übersicht besagt lediglich, dass heute kein routinemäßiges Dokument existiert (gemäß §§ 2a, 5).
  9. Aktuelle Verwaltungspraxis für britische Staatsangehörige, die die Anzeigefrist nach § 16 versäumt haben — das Gesetz nennt die Frist, nicht den Umgang mit verspäteten Fällen.
  10. Praxisstandards für die Verlängerung des Arbeitsuchendenzeitraums über 6 Monate hinaus („begründete Aussicht, eingestellt zu werden") — nur Gesetzeswortlaut, keine Verwaltungsanweisung als Quelle.

10. Änderungsprotokoll

DateVersionChangeAuthor
2026-08-261.0Erste FassungAgent
2026-08-281.1Quellenprüfung: Kennzeichnung je Aussage gesetztAgent

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Erstellt am 2026-08-28 aus der AusHelp-Wissensdatenbank. Jede Aussage trägt ihre Quelle; die Quellen werden wöchentlich automatisiert geprüft (Gesetzestexte alle 90 Tage, amtliche Hinweise alle 30, volatile Werte alle 14).

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